EheG
Gliederung
Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung
E. Folgen der Scheidung
III. Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse Gegenstand der Aufteilung
§ 85 Gerichtliche Aufteilung
Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.
§ 85 EheG · EheG · Ehegesetz
…§ 85. Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.…
…angerufene Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es ihre Anträge, 'hinsichtlich der Liegenschaft EZ 3 KG Pyrath eine gerichtliche Aufteilung gemäß §§ 85 ff EheG vorzunehmen', zurückwies. Das Rekursgericht war der Ansicht, daß die genannte Liegenschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb und damit ein Unternehmen darstelle, welches gemäß § 82 Abs. 1…
…Abs 2 AußStrG einzig zugelassenen Rechtsrüge zugrunde legt und insoweit diesen Rekursgrund nicht gesetzmäßig ausführt (EFSlg.44.796 uva), ergibt sich: Nachdem sich die geschiedenen Ehegatten über die Aufteilung ihres Hausrates außergerichtlich geeinigt (§ 85 EheG) und die Antragstellerin dem Verkauf des einzigen unbeweglichen Gebrauchsvermögens, nämlich des als Ehewohnung benützten Hauses des Antragsgegners in *****, zugestimmt hatte und dieses Haus im Oktober…
…Urteils trat am 6. Juli 1983 ein. Am 14.7.1983 beantragte der Mann, daß das Gericht über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse entscheide (§ 85 EheG), weil er zwar damit einverstanden sei, daß die der Aufteilung unterworfene Ehewohnung der Frau verbleibe, von ihr aber die angemessene Ausgleichszahlung von S 300.000,-- verlange…
…es dem Gericht verwehrt ist, eine Rechtsgestaltung zugunsten einer Partei vorzunehmen, die diese ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 85 EheG; SZ 53/81; EFSlg. 41.408, 43.784 ua). Die vom Antragsgegner hilfsweise beantragte Veräußerung der Eigentumsanteile samt Wohnung und Teilung des Erlöses kam auch nicht in…
…in der Entscheidung der zweiten Instanz geäußerte Rechtsansicht, ihr am 1.9.1983 gestelltes Begehren auf Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung von S 500.000 sei verfristet. Nach § 85 EheG hat über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse das Gericht auf Antrag zu entscheiden. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung im Aufteilungsverfahren nur insoweit…
…AußStrG wurde kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet (EFSlg. 42.489; SZ 54/149 uva); im übrigen sind die Revisionsrekurse zum Teil berechtigt. Nach § 85 EheG hat über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse auf Antrag das Gericht nach den Verfahrensregeln der §§ 229 bis 235 AußStrG im außerstreitigen…
…oder dem ehelichen Gebrauch gewidmet wurden, ist nur in dem Umfang auf den Außerstreitweg gewiesen (§ 1 AußStrG), der sich aus den Regelungen des § 85 EheG und des § 235 Abs.1 AußStrG ergibt. Nach diesen Bestimmungen sieht es die Rechtsprechung für die Zulässigkeit des Außerstreitweges als wesentlich an, daß der…
…kann diese Tatsachenfeststellung in dritter Instanz nicht bekämpft werden, weil der Rekurs nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werden kann. Aus der Bestimmung des § 85 EheG folgt zwar, daß das Gericht im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG nur jene Vermögensgegenstände aufzuteilen hat, bezüglich deren Aufteilung es…
…wollten. Die Antragstellerin habe fristgerecht ihren Antrag auf „Aufteilung des Haushaltes und Zuweisung einer Wohnung“ gestellt. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung nach § 85 EheG sollten daher die Ehewohnung (im gemeinsamen Einfamilienhaus) und der Hausrat sein. Die Modifikation des ursprünglichen Begehrens der Antragstellerin, das praktisch auf eine Benützungsregelung hinausgelaufen sei…
…Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens (5 Ob 229/80i). Ist die Anhängigkeit eines Aufteilungsverfahrens noch nicht gegeben, bildet die überwiesene Rechtssache einen Teilaufteilungsantrag ( § 85 EheG ; 6 Ob 34/18w ). Die Behauptungs-und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen trifft den Teilungsgegner, der konkrete Umstände darzutun hat, die ein…
…zu beantragen, ohne ein detailliertes Begehren (Zuweisung bestimmter Gegenstände, Leistung einer bezifferten Ausgleichszahlung) stellen zu müssen (vgl Deixler Hübner in Gitschthaler/Höllwerth , EheG § 85 EheG Rz 7; vgl Gitschthaler , Aufteilung [2009] Rz 420.3). Die Parteien sind auch nicht verpflichtet, bereits im Aufteilungsantrag jene Gegenstände anzuführen, die dem Aufteilungsverfahren…
…generellen Unzulässigkeit eines Rechtsschutzverzichtsvertrages (pactum de non petendo) unwirksam (1 Ob 568/92 = SZ 65/65; RIS-Justiz RS0057588; Stabentheiner in Rummel ABGB³ § 85 EheG Rz 1). Der von den Parteien erklärte Verzicht steht daher einer Antragstellung im außerstreitigen Verfahren nicht entgegen. 4. Der Gesetzgeber räumte der Einigung der Ehegatten…
…7 Ob 99/98d). Die Revisionsrekurswerberin zieht die Notwendigkeit der Anfechtung des Vergleiches im streitigen Verfahren auch nicht in Zweifel (vgl Stabentheiner in Rummel, § 85 EheG, Rz 1; Bernat in Schwimann³, § 85 EheG, Rz 5; Koch in KBB, § 85 EheG, Rz 1, je mwN). Es ist jedoch die…
…Anordnungen treffen, darf dabei allerdings keinem der Beteiligten gegen dessen Willen eine Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufdrängen (RIS-Justiz RS0008478; vgl Koch aaO § 85 EheG Rz 2). Dass die Antragstellerin ein Wohnrecht zu ihren Gunsten eindeutig ablehnt, lässt sich dem Akteninhalt aber nicht entnehmen. 5. Die Entscheidung über…
…Beide Parteien begehrten im Verfahren erster Instanz ausschließlich jeweils eine ziffernmäßige bestimmte Ausgleichszahlung und nicht die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte, was im Sinn des § 85 EheG die Grenzen der Entscheidungsbefugnis des Gerichts grundsätzlich festlegte (vgl RIS-Justiz RS0057583; Stabentheiner in Rummel 3 § 85 EheG Rz 1 mwN, §…
…weshalb sich in diesem Punkt die Frage, in welcher Verfahrensart ein Ehegatte eine Vorausvereinbarung anfechten kann, nicht stellt. 14. Nach dem in § 85 EheG, den das FamRÄG 2009 nicht änderte, verankerten Subsidiaritätsgrundsatz (vgl Schwimann aaO; vgl Deixler Hübner aaO § 85 EheG Rz 1) gibt der…
…sich die Ehegatten über die Aufteilung einigen, hat eine Entscheidung des Gerichtes, die die im § 83 EheG aufgezeigten Grundsätze beachten muß, zu entfallen (§ 85 EheG). Es handelt sich hier um ein außerstreitiges Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozeß geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. Wird grundsätzlich ein…
…der vormaligen Ehegatten überlassen. Soweit der materiellrechtliche wechselseitige Aufteilungsanspruch nicht im Sinne des § 97 EheG vertraglich geregelt, durch eine Einigung im Sinne des § 85 EheG verbraucht oder durch Zeitablauf im Sinne des § 95 EheG untergegangen ist, hat über ihn auf Antrag das sachlich gemäß § 104b JN und örtlich…
…er einen Anteil von "50% der Ersparnisse und des Gebrauchsvermögens" beanspruche. In den Rechtsmitteln wird die geforderte Ausgleichszahlung mit 10 Mill. S beziffert. Gemäß § 85 EheG hat das Gericht nur über Antrag eines der Ehegatten zu entscheiden. Die Ehegatten können hiebei die Entscheidung des Gerichtes auch nur über einen Teil ihres Vermögens begehren; Anordnungen dürfen nur über Sachen getroffen werden…
…spielen. Eine solche ist aber hier im Hinblick auf die Einigkeit der Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin nicht zu treffen (§ 85 EheG).…
…dem Gründe, daß die Ehegatten am Liegenschaftseigentum bereits zu bestimmten Anteilen angeschrieben sind, im Hinblick auf § 230 Abs. 3 AußStrG unzulässig sei. Die geschiedenen Ehegatten könnten zufolge § 85 EheG nur "soweit" die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht begehren, als sie schon vorher, nämlich im Zuge des Scheidungs-, Aufhebungs- oder Nichtigkeitsverfahrens, eine Vereinbarung…
…dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Jänner 1980 geschieden. Die geschiedene Ehefrau brachte am 17. April 1980 im Sinne des § 85 EheG einen Antrag mit dem formellen Begehren ein, das eheliche Gebrauchsvermögen unter die Parteien im Sinne des § 81 EheG aufzuteilen. Dazu erklärten die geschiedenen Ehegatten…
…AußstrG durchzuführenden Verfahren bindend abgegrenzt. Der Antrag ist in diesem Sinne für das Verfahren quantitativ bindend (vgl. AB 916 BlgNR, XIV. GP, 15 zu § 85 EheG; Ent, NZ 1979, 153 in Punkt 7.2.2.2.3.4.). 2. Die in einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die nacheheliche Aufteilung im Sinne der §§ 81…
…der die Wohnung er(be)hält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt (JAB 916 BlgNr, GP, 19). Gemäß § 85 EheG hat auf Antrag das Gericht über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten hierüber nicht geeinigt haben. Aus dieser Bestimmung ergibt…
…JAB 15), das Gesetz dementsprechend die gerichtliche Aufteilung nur vorsieht, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen (§ 85 EheG), und das Gericht angewiesen ist, auch noch während des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken (§ 230 Abs. 1 letzter Satz AußStrG). Aus…
…hingegen die Ansicht, durch den bindenden Vertrag sei das Verfahren beendet worden. Der Erstrichter nahm die außergerichtliche Einigung mit der Begründung zur Kenntnis, daß § 85 EheG für eine solche Vereinbarung keine bestimmte Form vorsehe und eine gerichtliche Entscheidung zu entfallen habe, weil bis zu einer dem Prozeßweg vorbehaltenen Klärung von der…
…Anspruch auch nur einen einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder der Revision geben (RIS-Justiz RS0118275; RS0037838 [T34]). 2.1. Gemäß § 85 EheG hat das Gericht auf Antrag (eines Ehegatten) die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur (also subsidiär) zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung nicht einigen. Der verfahrensrechtliche Anspruch auf…
…allerdings nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN (10 Ob 16/08p; Deixler Hübner in Gitschthaler/Höllwerth , EheG § 85 Rz 14). In der Entscheidung 10 Ob 16/08p hat der Oberste Gerichtshof diesen Grundsatz auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit )Benützung der…
…RS0057570, zuletzt 7 Ob 276/02t; Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 7 KO Rz 20 mwN; Stabentheiner in Rummel³ § 85 EheG Rz 4 mwN). Der anders zu beurteilende Fall eines bereits vor Entstehen des Aufteilungsanspruches (Rechtskraft der Ehescheidung) anhängig gewordenen Konkursverfahrens (RIS-Justiz RS0008583, zuletzt 2…
…Die zu § 235 Abs 1 AußStrG aF ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten ( Bernat in Schwimann , ABGB3 Band 1 § 85 EheG Rz 2). Zweck der im § 235 Abs 1 AußStrG aF enthaltenen Regel ist es, wie bereits dargelegt, zu verhindern…
…Inwieweit dies auch auf die übrigen genannten "amerikanischen Vermögenswerte" zutrifft, kann derzeit mangels jeglicher Feststellungen der Tatsacheninstanzen zu diesem Fragenkreis nicht beurteilt werden. Gemäß § 85 EheG hat das Gericht auf Antrag (eines Ehegatten) über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur (also subsidiär) zu entscheiden, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung nicht einigen. Der verfahrensrechtliche Anspruch…
…Begehren (Zuweisung bestimmter Gegenstände, Leistung einer bezifferten Ausgleichszahlung) stellen zu müssen (1 Ob 60/13z; vgl Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth , EuPR § 85 EheG Rz 7; Gitschthaler , Nacheheliche Aufteilung [2009] Rz 420.3). Nach der jüngeren, mittlerweile gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 158/08d ua…
…§ 40a, 44 und 46 JN (6 Ob 98/09v, 10 Ob 16/08p uva; Deixler Hübner in Gitschthaler/Höllwerth , EheG § 85 Rz 14). I.3. Gehört ein im Streitverfahren geltend gemachter Anspruch in Wahrheit in das Außerstreitverfahren, so ist gemäß § 40a JN…
…Gebot der Billigkeit sein, dass der Ehegatte, der die Wohnung behält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt. Gemäß § 85 EheG hat auf Antrag das Gericht über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu entschieden, soweit sich die Ehegatten hierüber nicht geeinigt haben. Das Wort "soweit" drückt…
…ein Teil desselben zu Unrecht als unangefochten beurteilt und daher nicht aufgehoben wurde. Daß im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelung(en) nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche…
…den Außerstreitrichter nicht bindenden Vorschlag dar. Der Außerstreitrichter kann nach den gesetzlichen Aufteilungsgrundsätzen an sich auch eine nicht beantragte Rechtsgestaltung treffen (vgl. MGA ABGB34 § 85 EheG/6 ff). Daß die Vorinstanzen eine Rechtsgestaltung vorgenommen hätten, die von beiden Parteien übereinstimmend abgelehnt werde, bringt der Revisionsrekurswerber nicht vor, eine solche Überschreitung der…
…53/150; SZ 53/153; SZ 54/126; EvBl 1990/153 ua). Das Gesetz sieht die gerichtliche Aufteilung im Außerstreitverfahren nur vor, soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung nicht einigen (§ 85 EheG). Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung zulässigerweise getroffener Vereinbarungen gehören in das streitige Verfahren (SZ 53/150). Das Rekursgericht hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes daher…
…EvBl 1981/22; SZ 53/150 = JBl 1981, 483; 4 Ob 560/91; 1 Ob 568/92; Bernat in Schwimann, ABGB Rz 1 zu § 85 EheG). Ansprüche auf Durchsetzung oder Anfechtung nach § 97 Abs 2 EheG zulässig getroffener Aufteilungsvereinbarungen sind im Streitverfahren zu verfolgen (EvBl 1990/153; SZ 54/126…
…Aufteilung nach der konkreten Zusammensetzung der Aufteilungsmasse nur einheitlich und nicht in Teilen möglich erschiene. Daß Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Auch im Rahmen einer gerichtlichen Aufteilung sind Teilregelungen als zulässig anzusehen, soweit sie nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten…
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