Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 8. April 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 9. Mai 2025, GZ **-30.4, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M, des Angeklagten A* B*, seines gesetzlichen Vertreters C* B* und seines Verteidigers Mag. Noah McElheney, BA durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft gebliebenes Verfallserkenntnis enthält, wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* B* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Unter einem wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO (zu ergänzen: iVm § 366 Abs 2 StPO) schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten D* einen Betrag von 650 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Gleichzeitig fasste das Schöffengericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs 3 StPO den Beschluss vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. März 2024, AZ E*, und der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. November 2023, AZ F*, gewährten bedingten Strafnachsichten sowie der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Juni 2024, AZ G*, gewährten bedingten Entlassung abzusehen und die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StPO zum Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ E* und zur gewährten bedingten Entlassung, AZ G* jeweils auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* am 19. Oktober 2024 in ** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) D* eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte und sinngemäß ankündigte, dass er jetzt drei Sekunden Zeit hätte, ihm Geld zu geben, widrigenfalls er ihm sein Leben nehmen werde, woraufhin dieser 50 Euro übergab.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall und die Kumulierung der Nötigungsmittel - sowie zutreffend im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB die Tatbegehung während drei offener Probezeiten -, hingegen mildernd keinen Umstand.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. Februar 2026, GZ 12 Os 138/25y-4, verbleibt die Entscheidung über die rechtzeitig angemeldete (ON 30.3, 50) und fristgerecht ausgeführte Berufung mit der er eine tat-und schuldangemessene Herabsetzung seiner Freiheitsstrafe sowie ein Absehen von der Verlängerung der jeweiligen Probezeiten und den Verweis des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt (ON 36).
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Schöffengericht im Übrigen zutreffend zur Darstellung gebrachten Strafzumessungsgründe sind dahingehend zu ergänzen, dass die im Rahmen des Raubgeschehens dem Opfer zugefügten Verletzungen (US 4; RIS-Justiz RS0090709; RS0091115) erschwerend zu werten sind.
Der vom Berufungswerber reklamierte Milderungsgrund der Unbesonnenheit nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB, weil er sich spontan, dh ohne Tatplan, zur Begehung der strafbaren Handlung entschieden habe, ist nicht anzunehmen, wenn der Tat eine kriminelle Neigung des Täters oder eine grundsätzliche Geringschätzung fremder Interessen zugrunde liegt ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 18 mwN, RIS-Justiz RS0091026). Mit Blick auf die durch die Tat zum Ausdruck kommende kriminelle Neigung, man beachte nur seine spezifisch einschlägigen Vorstrafen - darunter eine wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB unter Verwendung eines Messers (ON 82.3 im [verketteten) Vorstrafakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ F*) und wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (ON 194.4 im [verketteten] Vorstrafakt des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ E*) – und die daraus erhellende Geringschätzung fremder Interessen liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
Für die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 9 StGB fehlt schon die Darlegung, worin die besonders verlockende Gelegenheit, auf die dieser Milderungsgrund abzielt, bestanden haben soll (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0091076).
Bei objektiver Abwägung der geringfügig zum Nachteil korrigierten Strafzumessungserwägungen erweist sich trotz geständiger Verantwortung des Anklagten in der Berufungsverhandlung, dem kein milderndes Gewicht mehr zukommt ( Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 52), bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die vom Schöffensenat ausgemittelte Freiheitsstrafe von zwei Jahren als nicht korrekturbedürftig.
Da weder die dem Angeklagten bislang gewährten Rechtswohltaten der (teil-)bedingten Strafnachsichten samt Anordnung von Bewährungshilfe noch eine bedingte Entlassung verhaltenssteuernd wirkten, sondern er die urteilsgegenständliche Tathandlung während offener Probezeiten und im raschen Rückfall beging, kommt eine bedingte Nachsicht auch nur eines Teils der Strafe aus spezialpräventiven Erwägungen nicht (mehr) in Betracht.
Der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Schließlich ist auch der Beschwerde des Angeklagten kein Erfolg beschieden.
Der mehrfache Rückfall des Angeklagten, zuletzt nur drei Monate nach seiner Haftentlassung, in einschlägige Delinquenz und seine mangelnde Bereitschaft sich sozialkonform zu verhalten, erfordern spezialpräventiv die Verlängerung der Probezeit zur Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ E*, und zur gewährten bedingten Entlassung des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ G*, auf jeweils fünf Jahre, um den Angeklagten nach der Haftentlassung länger unter Beobachtung zu halten.
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