Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen O* H* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 9. Mai 2025, GZ 52 Hv 26/25b 30.4, sowie über dessen Beschwerde gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde O* H* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 19. Oktober 2024 in M* mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) * E* eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte und sinngemäß ankündigte, dass er jetzt drei Sekunden Zeit hätte, ihm Geld zu geben, widrigenfalls er ihm sein Leben nehmen werde, woraufhin dieser 50 Euro übergab.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
[4] Indem die Mängelrüge (aus Z 5 zweiter und vierter Fall) – vom Erstgericht im Übrigen ohnedies erwogene (RIS Justiz RS0098646) – Beweisergebnisse, nämlich die zunächst nicht ausschließliche Identifikation des Angeklagten durch das Opfer (US 5 f), dessen divergierende Angaben zur exakten Tatzeit und zu den Lichtverhältnissen (US 5 f) und das Ergebnis der Auswertung der Rufdatenrückerfassung, wonach das Mobiltelefon des Angeklagten zum Tatzeitpunkt bei keinem Sender eingeloggt war (US 8), eigenständig würdigt und daraus für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen einfordert, als die vom Schöffengericht gezogenen, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[5] Eben dies gilt für den Hinweis auf die Angaben des Zeugen * M* betreffend ein in der Tatnacht aufgenommenes Katzenvideo (US 7), das dafür spreche, dass sich dieser mit dem Angeklagten in dessen elterlicher Wohnung aufgehalten habe, fehlende Nachrichten der Mutter des Angeklagten an diesen nach 22:00 Uhr (US 7) sowie die Deponate der Zeugen M* und M* H* in Ansehung der Zimmertür des Angeklagten (US 6 f), woraus die Beschwerde ein Alibi ableitet.
[6] Der vom Rechtsmittelwerber angesprochene Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) stellt keine negative Beweisregel dar und verpflichtet das erkennende Gericht nicht, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS Justiz RS0098336).
[7] Abläufe nach der Tat, hier anlässlich einer späteren Anhaltung des Angeklagten durch das Opfer und dessen Vater, betreffen keinen entscheidenden Aspekt und sind damit nicht Gegenstand der Mängelrüge (RIS Justiz RS0106268).
[8] Mit eigenständigen Erwägungen zu dem Umstand, dass das Mobiltelefon des Angeklagten zum Tatzeitpunkt in keinem Sender eingeloggt gewesen ist, erschöpft sich auch die Tatsachenrüge (Z 5a) in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (zum Bezugspunkt siehe aber RIS Justiz RS0118780, RS0119583 [insb T11]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 erster Satz StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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