Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A*wegen § 28 Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. März 2026, GZ B*-64.1, den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Nach Einbringung der Anklageschrift vom 7. Jänner 2026 (ON 49) wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 31. Jänner 2026 ein Amtsverteidiger gemäß § 61 Abs 3 erster Fall StPO beigegeben, weil notwendige Verteidigung vorlag und er in der Lage ist, die Kosten seiner Verteidigung selbst zu tragen (ON 52). Dieser Beschluss wurde A* am 6. Februar 2026 zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Mit Bescheid des zuständigen Ausschusses der Nö. Rechtsanwaltskammer vom 3. Februar 2026 wurde Rechtsanwalt Mag. C* zum Amtsverteidiger bestellt (ON 53).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 19. Februar 2026, GZ B*-55.2, wurde A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und unter Anwendung des § 19 Abs 1 JGG zu einer unter Bestimmung einer dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 24. Februar 2026 (ON 58) beantragte der Amtsverteidiger Mag. C* unter Verweis auf sein Leistungsverzeichnis die Kosten der Verteidigung in Höhe von 3.262,02 Euro (inkl USt) zu bestimmen.
Nachdem der Verurteilte dagegen keine Einwendungen erhoben hat, bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. März 2026 antragsgemäß die Kosten des Amtsverteidigers mit 3.262,02 Euro (ON 64.1).
Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte mit an das Erstgericht gerichteten E-Mail vom 30. März 2026 (ON 66) Beschwerde, die sich als unzulässig erweist.
Gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und sonstige Eingaben an die Kriminalpolizei, an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden, wobei unter elektronischem Weg im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV - § 89 GOG) gemeint ist. Die Eingabe der Beschwerde per E-Mail ist hingegen nach § 6 ERV 2021 mangels besonderer gesetzlicher Regelung oder ausdrücklicher Anordnung im Verordnungsweg keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs (RIS-Justiz RS0127859; Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 6; Murschetz, WK- StPO § 84 Rz 12; Tipold, WK-StPO § 88 Rz 9),
Die per E-Mail eingebrachte Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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