Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach§ 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 12. Dezember 2025, GZ **-8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* vom 20. September 2025 (eingelangt am 25. September 2025; ON 1) als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1) und gab einem mit der Beschwerde verbundenen (ON 1 S 1) und mit Eingaben vom 24. Oktober 2025 (eingelangt am 30. Oktober 2025; ON 4) und vom 15. November 2025 (eingelangt am 21. November 2025; ON 7) wiederholten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht statt (Spruchpunkt 2).
Begründend führte das Vollzugsgericht – soweit relevant wortwörtlich wiedergegeben - aus wie folgt:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.3.2025 ein Ansuchen um Freischaltung der Telefonnummer von Dr. B*. Diesem wurde entsprochen und die Freischaltung der Telefonnummer faktisch durchgeführt, wobei in weiterer Folge – bis zur Beschwerdeerhebung, aber auch danach – weder eine Löschung veranlasst noch eine Untersagung von Telefonaten mit dieser Nummer verfügt wurde. Der Beschwerdeführer hatte vor Beschwerdeerhebung am 23.4.2025 und am 15.7.2025 Telefonkontakt mit der gegenständlichen Telefonnummer.
Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen fußen auf den vorliegenden unbedenklichen Urkunden, insbesondere auf der Einsicht in die aktenmäßig erfassten Vorgänge und den Stellungnahmen der Anstaltsleitung der Justizanstalt ** ON 3.1 und 6.
Rechtlich war zu erwägen:
zu 1.:
Eine nach § 16 Abs 3 StVG bekämpfbare Beschwerde, die eine inhaltliche Entscheidungskompetenz des Vollzugsgerichts nach § 121 Abs 1 StVG auslöst, kann sich nur gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters richten. Zudem ist das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG nur dann für die Erledigung (Beschluss) zuständig, wenn in der Beschwerde ein Anspruch aufgrund eines subjektiv-öffentlichen Rechts behauptet wird.
Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der schlüssigen Stellungnahme der Anstaltsleitung eine Betroffenheit im subjektiv-öffentlichen Recht nach § 96a StVG nicht darzutun.
Zu dem konkreten Vorwurf, der Anstaltsleiter habe am 19.9.2025 neuerlich und schon zum x-ten Male die Telefonnummer von Dr. B* gelöscht, ist auszuführen, dass gegenständlich keine Verletzung eines im StVG verankerten subjektiv-öffentlichen Rechts durch eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten der Anstaltsleitung der Justizanstalt ** im Sinne des § 121 Abs 1 zweiter Satz StVG vorliegt, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
zu 2.:
Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe ist auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 7.10.2025, AZ 32 Bs 254/24y, zu verweisen, wonach keine Bedenken gegen eine inhaltliche Entscheidung über einen derartigen Antrag im Verfahren nach § 16 Abs 3 SVG bestehen.
Die Bestimmung des § 8a Abs 1 S 1 VwGVG bindet die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ an drei Voraussetzungen: Die Verfahrenshilfe ist nur zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist (Grundrechtsakzessorietät), die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (Mittellosigkeit), und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (anders als nach § 40 VwGVG sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung also zu berücksichtigen).
Fallbezogen kommt dem Antrag keine Berechtigung zu, da unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung offenbar aussichtslos scheint.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 21. Dezember 2025 (eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 30. Dezember 2025) in welcher dieser - zusammengefasst wiedergegeben - darauf verweist, dass aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, jedem Häftling selbstverständlich Verfahrenshilfe zukomme und jede Zurückweisung ebenso verfassungswidrig sei wie eine auf § 17 StVG gestützte Begründung. Weiters führt er aus, dass das Landesgericht grundlegende Erhebungen nicht durchgeführt und vom Anstaltsleiter vorenthaltene Beweismittel nicht eingefordert habe. Insbesondere sei die Liste des Telefonverzeichnisses, in welcher der Stand des Telefonkontakts und ob dieser freigeschaltet oder blockiert sei, vom Computer minutiös festgehalten werde, nicht vorgelegt worden. Die Willkürlichkeit der Freischaltung und jede Sperre sei in der Computerliste verzeichnet und aufgelistet. Der Anstaltsleiter sei gefordert, seine Behauptungen durch Dokumente zu belegen (ON 10).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen iSd Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieberin WK² StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber aaO § 16 Rz 11/6).
Gemäß § 6 AVG - der aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG sinngemäß zur Anwendung kommt – hat eine Behörde bei ihr einlangende Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Demnach hat das Vollzugsgericht zunächst seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und einlangende Anbringen daraufhin zu überprüfen, ob es für die betreffende Sache zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit ist somit eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 7; Oberlandesgericht Wien, zuletzt etwa AZ 32 Bs 343/25p, 32 Bs 341/25v, 32 Bs 2/26t).
Gegenständlich monierte A* in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe vom 20. September 2025, dass der Anstaltsleiter „im Vorsatz“ seine subjektiven Rechte verletzt habe, indem er am 19. September 2025 neuerlich und schon zum X-ten Mal die Telefonnummer von Frau Dr. B* gelöscht habe, ohne Missbrauch behaupten zu können (ON 1). Im Rahmen des Parteiengehörs brachte er darüber hinaus vor, dass es scheinbar auf seine Beschwerde zurückzuführen sei, dass die Telefonnummer wieder benutzbar sei; er habe zuvor den Ausfall bereits mehrfach urgiert gehabt, es habe sich jedoch lediglich für wenige Stunden und Tage etwas geändert, danach sei die Nummer wieder gelöscht gewesen (ON 4 und 7).
Aus den Berichten der Anstaltsleitung (ON 3.1 und 6) geht hervor, dass die besagte Telefonnummer als freigegeben aufscheine. Die Freigabe basiere auf einem Ansuchen des Insassen vom 13. März 2025 und fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Telefonnummer seither gelöscht gewesen oder Telefonate mit dieser Nummer untersagt worden wären. Der Beschwerdeführer habe am 23. April 2025, 15. Juli 2025, 26. September 2025, 4. Oktober 2025, 17. Oktober 2025, 2. November 2025 und 3. November 2025 Telefonkontakt mit der angeführten Nummer gehabt.
Nach dem Akteninhalt wird sohin die (vermeintlich) faktische Unmöglichkeit eines konkreten Telefonats (allenfalls auch mehrerer) kritisiert, ohne dass dieser – den unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers zuwider - eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters zugrunde liegt, sodass auch keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichts gegeben ist.
Der Beschluss des Vollzugsgerichts war daher (ersatzlos) aufzuheben ( Pieber in WK 2StVG § 121b Rz 4; Oberlandesgericht Wien zu AZ 132 Bs 162/17v, 132 Bs 275/17m, 32 Bs 248/24s uva). Des Vollzugsgericht wird die Eingabe ON 1 dem Leiter der Justizanstalt ** (als Vollzugsbehörde erster Instanz nach § 11 StVG) zuständigkeitshalber zu überweisen haben.
Nachdem – wie bereits angesprochen - die Frage der Zuständigkeit eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens ist, war auch die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag aufzuheben.
Rechtsmittelentscheidung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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