Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 2. Juli 2024, GZ 194 Bl 11/24p-6, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss zur Gänze aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* vom 18. Februar 2024 (ON 1) gegen die Entscheidung der Leiterin des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig vom 13. Februar 2024, mit welcher der Antrag des Genannten auf „ Ausgliederung in die WOBES “ abgelehnt wurde (ON 4 S 7) als unzulässig zurück (1.). Ein von A* am 26. Mai 2024 gestellter Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe (ON 5) wurde ebenfalls zurückgewiesen (2.).
Begründend hielt das Vollzugsgericht – soweit relevant - wortwörtlich fest:
Der Beschwerdeführer wurde zu ** des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, rechtskräftig seit 15.6.2010, wegen Sexualdelikten zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB eingewiesen.
Seit 2022 werden dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen gewährt, insbesondere ist er seit 11.10.2022 in einer Freigängerwohnung der Außenstelle Floridsdorf des Forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig untergebracht. Nach einer Tätigkeit bei der „B*“ ist er seit 28.11.2022 bei „C*“ als Freigänger beschäftigt. Die Psychotherapie findet im wöchentlichen Setting bei „D*“ statt.
Im Jahr 2023 wurden Auffälligkeiten im Freigangsverlauf festgestellt, unter anderem im Umgang mit Konflikten, und dass der Beschwerdeführer Interesse an einer Arbeitskollegin zeigte, wobei auch eine Besprechung über etwaig auftretende, perverse Verhaltensmuster wegen mangelnder Offenheit kaum möglich war. Im Fachteam wurde im Juli 2023 besprochen und vereinbart, dass inhaltliche Zielsetzungen im Zuge der Betreuung nachzuschärfen seien, insbesondere um störungsspezifische Aspekte weiterhin einem strengen Monitoring zu unterziehen. In der Psychotherapie wird anhaltend auf das virulente Beziehungsmuster verwiesen und die Wichtigkeit betont, Gefühle zu verbalisieren, um diese nicht störungsspezifisch ausagieren zu müssen.
Der Beschwerdeführer suchte am 2.2.2024 um Bewilligung der Ausgliederung in die WOBES an.
Die Anstaltsleiterin gab dem Ansuchen – nach Konsultierung des multiprofessionellen Fachteams – mit am 13.2.2024 verkündeter Entscheidung nicht statt, da im Rahmen des feingliedrigen Lockerungsprozesses und im Lichte der therapeutischen Zielsetzungen vor weiteren Lockerungsmaßnahmen jedenfalls ein weiterer Beobachtungszeitraum von drei Monaten, sohin bis Mai 2024, erforderlich sei.
Die Eingliederung bei der Wohneinrichtung „Wobes **“ ist jedoch weiterhin vorgesehen, wobei der Beginn der Gewährung bzw generell der Ausweitungen der Freiheitsgrade verlaufsabhängig ist und daher der Behandlungsplan regelmäßig evaluiert und die weiteren Beobachtungszeiträume anhaltend vom Team besprochen werden.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen stützt das Gericht auf die unbedenkliche Stellungnahme der Anstaltsleiterin des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig im Zusammenhalt mit der von dieser angeführten Entscheidung zu hg. 190 Bl 87/23h im Lichte ihres Verweises, dass dieser die nach wie vor im Wesentlichen unveränderte Situation zu Grunde liege, den Inhalt des (unstrittigen) Ansuchens (AS 7 in ON 4) sowie den Auszug aus der Vollzugsinformation (ON 2). Zudem wurde der hg. Akt 190 Bl 87/23h beigeschafft.
Rechtlich folgt:
Zur Beschwerde:
Gemäß § 120 Abs 1 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffend Entscheidung oder Anordnung und jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren, wobei über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen der Anstaltsleiter, über solche gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter – sofern er der Beschwerde nicht selbst Abhilfe schafft – das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird (§ 16 Abs 3 StVG), entscheidet (§ 121 Abs 1 StVG).
Die grundsätzlichen Bestimmungen über den Vollzug von Freiheitsstrafen sind, sofern in §§ 164–166 nichts anderes bestimmt ist, auch auf die Unterbringung nach § 21 StGB anzuwenden, wobei ein formeller Entlassungsvollzug nicht zu erfolgen hat. Dies ungeachtet dessen, dass eine gezielte Entlassungsvorbereitung Hand in Hand mit der Besserung des Zustandes des Betroffenen durchgeführt werden muss ( Drexler/Weger , StVG 5 § 167 Rz 1, 1.1. unter Hinweis auf OLG Wien 132 Bs 36/19t).
Den Strafgefangenen sowie allen anderen Insassen steht nach § 119 StVG ein subjektiv-öffentliches Recht zu, Ansuchen zu stellen, und zwar nicht nur hinsichtlich subjektiv-öffentlicher Rechte, sondern auch hinsichtlich aller Angelegenheiten, die sich auf den Vollzug an ihrer Person beziehen ( Drexler/Weger, StVG 5 § 119 Rz 1). Eine Beschwerde gegen die Erledigung des Ansuchen nach §§ 120, 121 StVG ist aber nur dann vorgesehen, wenn das Ansuchen subjektiv-öffentliche Rechte berührt (OLG Wien 33 Bs 256/16p).
Gemäß § 126 Abs 1 StVG, der nach § 167 Abs 1 StVG sinngemäß anzuwenden ist, sind Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden. Unter diesen Voraussetzungen gewährt das Gesetz daher ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug unter Einräumung zumindest einer – allerdings nicht einer bestimmten –Lockerung. Auf die Einräumung einer bestimmten oder einer weiteren Lockerung nach Abs 2 besteht daher kein im Administrativbeschwerdeverfahren nach §§ 120 f durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht ( Drexler/Weger , StVG 5 § 126 Rz 3 mwN).
Von einem Missbrauch kann dann gesprochen werden, wenn ein Strafgefangener die Lockerungen des § 126 StVG zur Begehung einer strafbaren Handlung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Sicherheit und Ordnung ausnützt oder die Unterbringungsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Zwecken des Strafvollzugs (§ 20) in Einklang gebracht werden kann, etwa weil der Strafgefangene sich beharrlich dem Einfluss der erzieherischen Betreuung entzieht. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Gefährlichkeit des Strafgefangenen, die Art und der Beweggrund, welche der strafbaren Handlung zugrunde lag, der Lebenswandel vor der Anhaltung und die Aufführung während der Haft bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den gelockerten Vollzug. Die Entscheidung, ob eine Missbrauchsgefahr vorliegt, ist somit eine Ermessensentscheidung, die unter Einbeziehung der angeführten Punkte zu treffen ist ( Drexler/Weger , StVG 5 § 126 Rz 3/1 mwN).
Im Lichte dieser allgemeinen rechtlichen Erwägungen besteht fallkonkret kein subjektiv-öffentliches Recht des Beschwerdeführers auf die Einräumung einer bestimmten oder einer weiteren Lockerung, fallkonkret auf die Ausgliederung in den Verein WOBES, weshalb keine Verletzung subjektiver Rechte durch die Anstaltsleitung vorliegt. Die Beschwerde war daher mangels Geltendmachung eines subjektiv-öffentlichen Rechts als unzulässig zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Verfahrenshilfe:
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieber in WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5 § 17 Rz 7).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 18. August 2024 (ON 8).
In punkto Verfahrenshilfe bringt dieser zusammengefasst vor, dass die EMRK die Gerichte im Zuge der verpflichtenden periodischen Haftprüfungsverfahren verpflichte auch (Therapie und) Vollzugslockerungen zu prüfen bzw darüber zu entscheiden. Die Vollzugsgerichte in BE-Verfahren würden dieser Verpflichtung nicht (ausreichend) nachkommen können, weil ihnen diesbezüglich keine (schon gar keine umfassende) Anordnungsbefugnis zukomme, so würden die Vollzugsgerichte in Vollzugsbeschwerdeverfahren (Bl-Verfahren, § 16 Abs 3 StVG) diesen Teil der aus Art 5 Abs 1 lit e und Abs 4 EMRK erfließenden verfassungsgesetzlichen Verpflichtung zur (wirksamen) periodischen Prüfung und Entscheidung von (Therapie und) Vollzugslockerungen erfüllen. Auch diese Vollzugsbeschwerdeverfahren (Bl-Verfahren, § 16 Abs 3 StVG) hätten daher den Anforderungen des Art 5 Abs 1 lit e und Abs 4 EMRK (wirksames und faires Haftprüfungsverfahren) zu genügen. Dazu gehöre (wie in BE-Verfahren) auch die Gewährung von Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters), zumal gemäß § 21 StGB Untergebrachte, wie er, just auf Grund einer schweren und nachhaltigen psychischen Beeinträchtigung untergebracht seien, (wirksame Therapie und) Vollzugslockerungen als wesentliche Voraussetzungen einer möglichen bedingten Entlassung für Untergebrachte von allerhöchster Bedeutung seien, die betreffenden Rechtsfragen schwierig und komplex und die Tatfragen meist nur mittels Sachverständigengutachten zu beantworten.
Stattdessen sei aber nach der Rechtsansicht des Erstgerichts in Vollzugsbeschwerdeverfahren (Bl-Verfahren, § 16 Abs 3 StVG) auch hinsichtlich (wirksamer Therapie und) Vollzugslockerungen als Entlassungsvoraussetzungen die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters schlechthin nicht möglich, sodass dem Gericht schon die Prüfung verwehrt sei, ob im Einzelfall die Beigebung notwendig sei. Dies wiege umso schwerer als die Entscheidungen der Vollzugsgerichte nur bei Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung angefochten werden könnten (§ 16a Abs 1 Z 1 und Abs 3 StVG), Tatfragen seien unbekämpfbar. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem OLG Wien (§ 16a StVG) sei die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters schlechthin nicht möglich und dessen Entscheidung völlig unanfechtbar. Nicht einmal eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur oder ein Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG seien hier möglich.
Das Gesetz bestimme, dass Vollzugslockerungen zu gewähren seien, wenn es organisatorisch möglich und ein Missbrauch nicht zu erwarten sei (§§ 126, 167 Absatz 1 StVG). Damit sei auf das (Beschwerde-)Verfahren zur Prüfung seines Ansuchens Art 6 EMRK in seiner zivilrechtlichen Ausprägung anwendbar, zumal (begleitete und unbegleitete Ausgänge und erst recht ein Probewohnen in einer Nachbetreuungseinrichtung) auch die Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen zu Menschen außerhalb der Justizanstalt ebenso berühren würden wie die Möglichkeit, eine berufliche Tätigkeit außerhalb der Justizanstalt auszuüben. Der vom Erstgericht angenommene gesetzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe (einschließlich eines Verfahrenshilfevertreters) verletze daher auch Art 6 EMRK.
Aus alldem erweise sich die Differenzierung zwischen vollzugsgerichtlichem Verfahren gemäß § 16 Abs 2 StVG, in welchem Verfahrenshilfe möglich sei, einerseits und vollzugsgerichtlichem Verfahren gemäß § 16 Abs 3 StVG andererseits, in welchem Verfahrenshilfe ausgeschlossen sei, auch als grob unsachlich. Die Rechtsansicht des Erstgerichts bewirke somit ein verfassungswidriges Ergebnis. Es widerspriche dem Gebot der verfassungs- und grundrechtskonformen Anwendung des einfachen Gesetzes. Bei Beachtung dieses Gebots hätte es die beantragte Verfahrenshilfe meritorisch prüfen müssen.
Zu den Vollzugslockerungen führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass nach Ansicht des Erstgerichts § 126 StVG (hier in Verbindung mit § 167 Abs 1 StVG) ein Recht nur auf eine Vollzugslockerung gewähre, nicht aber auf eine bestimmte oder (nach Gewährung bereits irgendeiner) auf eine weitere Vollzugslockerung. Sei bereits eine Vollzugslockerung (und sei es auch nur eine intramurale wie das Offenhalten der Hafträume) gewährt worden, so stehe dieser Auslegung des § 126 StVG entsprechend die Gewährung jeder weiteren (als Vorbedingung für eine Entlassung von allerhöchster Bedeutung für Untergebrachte) Vollzugslockerung in der unbegrenzten und unbekämpfbaren Willkür des Anstaltsleiters.
Gegen solche Entscheidungen des Anstaltsleiters stehe ihm als Untergebrachtem keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit offen, auch wenn diese Entscheidungen unbegründet und nicht gerechtfertigt seien; ja selbst dann, wenn sie willkürlich ergehen würden. Beschwerden seien stets, ohne meritorische Prüfung, als unzulässig zurückzuweisen. Untergebrachte hätten kein wirksames Recht auf irgendeine gerichtliche Überprüfung. Der Anstaltsleiter entscheide alleine, endgültig und unüberprüfbar. Untergebrachte könnten sich nicht wirksam wehren, wenn ihnen einerseits die Entlassung (zu Recht) verweigert werde, weil sie sich noch nicht (ausreichend) in Vollzugslockerungen erprobt hätten und ihnen anderseits aber die Vollzugslockerungen, in denen sie sich erproben sollten, vom Anstaltsleiter unbegründet (oder gar willkürlich) verweigert würden. So bewirke die unbegründete Verweigerung einer solchen Erprobung in Vollzugslockerungen eine gravierende Verletzung des Rechts auf Freiheit (Art 5 EMRK) und auf Achtung des Privatlebens (Art 8 EMRK) wie auch des Rechts auf Freiheit von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art 3 EMRK) und das Fehlen einer wirksamen Beschwerde (an ein Gericht) gegen diese Verletzungen eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 5 Abs 4 und Art 6 Abs 1 EMRK) sowie des Rechts auf eine wirksame Beschwerde (Art 13 EMRK).
Das rechtsstaatliche Prinzip verlange, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein effizientes System von Rechtsschutzeinrichtungen Gewähr dafür biete, dass nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erscheinen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufe gesetzt werden. Ein Rechtsschutzsuchender dürfe nicht generell einseitig mit den Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung belastet werden. Ein solch verfassungswidriges Ergebnis bewirke aber die Auslegung des § 126 StVG durch das Erstgericht. Dies widerspreche dem Gebot der verfassungs- und grundrechtskonformen Anwendung des einfachen Gesetzes. Bei Beachtung dieses Gebots hätte das Erstgericht seine Beschwerde meritorisch prüfen müssen.
Darüber hinaus habe das Erstgericht die falsche Rechtsgrundlage (§ 126 StVG anstatt § 166 Z 2 StVG) herangezogen habe. Er sei damals unvertreten gewesen und habe in seinem Antrag an die Anstaltsleitung die Ausgliederung in die WOBES beantragt. Sein Antrag habe daher erkennbar auf eine Unterbrechung der Unterbringung gemäß § 166 Z 2 StVG abgezielt. Ausgliederungen (Probewohnen) in eine Nachbetreuungseinrichtung würden keine der in § 126 StVG genannten Vollzugslockerungen darstellen (kämen in der dortigen taxativen Aufzählung nicht vor), sondern vielmehr Unterbrechungen der Unterbringung gemäß § 166 Z 2 StVG. Eine Unterbrechung der Unterbringung sei keine Anhaltung in gelockertem Vollzug sondern unterbreche diesen. Das Vollzugsgericht habe mit der bekämpften Entscheidung seinen Antrag ausschließlich unter dem Aspekt des § 126 StVG beurteilt und zurückgewiesen. Eine Auseinandersetzung mit den allein entscheidenden Voraussetzungen des § 166 Z 2 StVG, bei deren Vorliegen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährung bestehe, sei nicht erfolgt. Aus diesem Grund sei die bekämpfte Entscheidung des Vollzugsgerichts rechtswidrig, und, infolge grundlegender Verkennung seines Antrags und der zu seiner Beurteilung heranzuziehenden Gesetzesbestimmung, willkürlich. Bei Heranziehung und gesetzeskonformer Anwendung des § 166 Z 2 StVG hätte das Vollzugsgericht seine Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte konkret fallbezogen die Voraussetzungen des § 166 Z 2 StVG zu prüfen und eine meritorische Entscheidung zu treffen gehabt. Die bekämpfte Entscheidung verletze daher auch insoweit sein Recht auf Freiheit (Art 5 Abs 1 lit e und Abs 4 EMRK), auf ein faires Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche (Art 6 Abs 1 EMRK) und die prozessualen Gewährleistungen der Art 3, 5, 8 EMRK sowie Art 13 EMRK.
Weiters teilte der Beschwerdeführer gemäß § 62a Abs 6 VfGG mit, dass er zeitgleich beim Verfassungsgerichtshof einen Parteienantrag auf Normenkontrolle eingebracht habe.
Mit der Entscheidung über die Beschwerde war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über diesen vom Beschwerdeführer gleichzeitig gestellten Parteiantrag gemäß § 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG zuzuwarten (§ 62a Abs 6 VfGG; Grabenwarter/Frank, B-VG 2 Art 140 Rz 36).
Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025, **-31, hob der Verfassungsgerichtshof infolge des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrags auf Normenkontrolle § 17 Abs 2 Z 1 StVG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die angeführte Bestimmung mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft tritt. Im Übrigen – hinsichtlich des Vollzugslockerungen und den Maßnahmenvollzug betreffenden Vorbringens - wies er dessen Antrag als unzulässig zurück.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass Gegenstand eines Verfahrens nach § 16 Abs 3 StVG, in dem gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG näher genannte Bestimmungen des AVG sinngemäß anzuwenden seien, jede Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters sein könne, die in subjektiv-öffentliche Rechte eines Strafgefangenen bzw Untergebrachten eingreife. Somit könne jedes im StVG verankerte subjektiv-öffentliche Recht – etwa die Rechte auf würdevolle Behandlung (§ 22 StVG), auf Hygiene und medizinische Versorgung (§§ 42 und 66 ff StVG) oder auf eine bestimmte Form der Unterbringung (§ 124 StVG) – Gegenstand einer Beschwerde gemäß § 121a iVm § 16 Abs 3 StVG sein. Vor diesem Hintergrund sei für den Verfassungsgerichtshof unzweifelhaft, dass in einem solchen Beschwerdeverfahren und losgelöst vom konkreten Anlassfall sowohl Art 6 EMRK als auch Art 8 iVm Art 13 EMRK berührt sein können. Der Verfassungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis VfSlg. 19.989/2015 § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 als verfassungswidrig aufgehoben. Bei der Begründung sei er von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK ausgegangen, der zufolge ein effektiver Zugang zu Gericht erfordere, dass im Einzelfall die Möglichkeit bestehe, einem Rechtsschutzsuchenden – bei entsprechender finanzieller Bedürftigkeit und wenn sein Rechtsschutzbegehren nicht aussichtslos oder missbräuchlich sei – im gerichtlichen Verfahren Verfahrenshilfe zu gewähren, wenn etwa das einschlägige Verfahrensrecht kompliziert sei, eine schwierige Rechtsfrage vorliege oder im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden müsse. Da nach § 40 VwGVG in der genannten Fassung die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – außer in Verwaltungsstrafsachen – schlechthin nicht möglich gewesen sei, also auch nicht, wenn es um zivilrechtliche Ansprüche gegangen sei, habe diese Bestimmung gegen Art 6 EMRK verstoßen. Diese Überlegungen seien auf das Verfahren nach § 16 Abs 3 StVG zu übertragen, weil die Gewährung von Verfahrenshilfe in allen Beschwerdeverfahren nach §§ 120 ff iVm § 16 Abs 3 StVG auf Grund des Verweises in § 17 Abs 2 Z 1 StVG auf das AVG ausgeschlossen sei. Im Einzelfall könne die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Sicherstellung eines effektiven Beschwerdeverfahrens aber unumgänglich, also verfassungsrechtlich geboten sein. Die von § 17 Abs 2 Z 1 StVG angeordnete Anwendbarkeit von näher umschriebenen Bestimmungen des AVG, die zu einem gänzlichen Ausschluss von Verfahrenshilfe führe, sei daher verfassungswidrig. Die Bestimmung führe nämlich dann, wenn schwierige Tat- oder Rechtsfragen beantwortet werden müssten, dazu, dass eine effektive Durchsetzung subjektiver Rechte in Verfahren nach § 16 Abs 3 und § 16a StVG maßgeblich erschwert werde.
Nach Vorliegen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs war nunmehr über die Beschwerde des A* zu entscheiden, der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Ad Verfahrenshilfe:
Grundsätzlich kommen in Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG neben dem StVG selbst allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieber in WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger , StVG 5 § 17 Rz 7).
Mit dem oben angeführten Erkenntnis vom 25. Juni 2025, **-31, hat der Verfassungsgerichtshof die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG aufgrund des darauf abzielenden Parteienantrags des Beschwerdeführers aufgehoben.
Art 140 Abs 7 B-VG regelt, welche Wirkungen die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof hat. Demnach ist das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden (Art 140 Abs 7 Satz 2). Die Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof wirkt also an sich nur für die Zukunft. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die (in der Praxis auch als „Ergreiferprämie“ bezeichnete) Anlassfallwirkung. Der Anlassfall ist so zu beurteilen, als hätte die als verfassungswidrig beurteilte Rechtsvorschrift bereits im Zeitpunkt der Verwirklichung des im Anlassfall zu entscheidenden Sachverhalts nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Als Anlassfall gilt dabei jedenfalls jene Rechtssache, die Anlass für die Einleitung des Normenprüfungsverfahrens gegeben hat (vgl Art 140 Abs 3 Satz 3; Anlassfall im engeren Sinn). Der Entscheidung im Anlassfall ist die bereinigte Rechtslage zugrunde zu legen ; dies ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung diese Rechtslage für die Entscheidung im fortzusetzenden Verfahren hat ( Grabenwarter/Frank, B-VG 2 Art 140 Rz 66 ff mwN). Zu beachten ist freilich, dass es für den Beschwerdestandpunkt im Anlassfall nicht unbedingt von Vorteil sein muss, wenn eine andere Rechtslage zur Anwendung gelangt (vgl
Daraus folgt, dass für die Entscheidung über den Antrag des A* auf Gewährung von Verfahrenshilfe im gegenständlichen – den Anlassfall für das angeführte Normenprüfungsverfahren bildenden – Verfahren von der um § 17 Abs 2 Z 1 StVG bereinigten Rechtslage auszugehen ist. Da das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht seine Entscheidung betreffend den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf die aufgehobene Passage des § 17 StVG gestützt hat, die nach dem Gesagten auf diesen Anlassfall nicht (mehr) anzuwenden ist, war Spruchpunkt 2 schon deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Das Erstgericht wird unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Bedenken gegen einen Lückenschluss (zum Bestehen einer planwidrigen Lücke vgl auch VfSlg 13366, G 224/92) durch Analogie zugunsten des Betroffenen grundsätzlich nicht bestehen (vgl Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens Rz 2.58 zu § 5 StPO; vgl überdies zur Zulässigkeit der Analogie im Bereich der die Umstände bzw Bedingungen des Vollzugs regelnden Bestimmungen des StVG: OLG Wien AZ 32 Bs 91/21y; vgl zudem den infolge Aufhebung des § 40 VwGVG idF BGBl Nr. I 33/2013 aus den auch im gegenständlichen Fall angeführten Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs eingeführten § 8a VwGVG), unter Zugrundelegung dieser bereinigten Rechtslage neuerlich über den Antrag zu entscheiden haben.
Ad „Vollzugslockerungen“:
Nach § 121a Abs 1 Z 1 StVG ist – im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs 3 und 16a Abs 1 StVG - zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach dem StVG verletzt zu sein.
Gemäß § 126 Abs 1 StVG sind Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, soweit Einrichtungen für einen solchen Vollzug bestehen, diese Einrichtungen dadurch am besten genützt werden und zu erwarten ist, dass die Strafgefangenen die Lockerungen nicht missbrauchen werden. Unter diesen Voraussetzungen gewährt das Gesetz – wie vom Erstgericht insoweit zutreffend erwogen - daher ein subjektiv-öffentliches Recht auf Anhaltung im gelockerten Vollzug unter Einräumung zumindest einer – allerdings nicht einer bestimmten – Lockerung ( Drexler/Weger , StVG 5 § 126 Rz 3 mwN).
Als Vollzugslockerungen kommen nach Abs 2 leg cit
- die Anhaltung ohne Verschließung der Aufenthaltsräume oder auch der Tore am Tage (Z 1),
- die Beschränkung oder Entfall der Bewachung bei der Arbeit, auch außerhalb der Anstalt (Z 2),
- das Verlassen der Anstalt zum Zweck der Berufsausbildung und -fortbildung oder der Inanspruchnahme ambulanter Behandlungsmaßnahmen (Z 3) und/oder
- ein oder zwei Ausgänge im Sinne des § 99a im Monat auch zu anderen als den dort genannten Zwecken,
in Betracht.
Von den sinngemäß auch auf strafrechtlich Untergebrachte anzuwendenden (§ 167 Abs 1 StVG; vgl OLG Wien, AZ 32 Bs 127/24x unter Ablehnung der in Drexler/Weger, StVG 5 § 126 Rz 1 vertretenen gegenteiligen Ansicht) in § 126 StGB geregelten Vollzugslockerungen sind – wenngleich jeweils auch mit Lockerungen verbunden – der Ausgang (§ 99 StVG), die Unterbrechung des Strafvollzugs (§ 99a StVG) und die für das gegenständliche Verfahren relevante Unterbrechung der Unterbringung gemäß § 166 Z 2 StVG zu unterscheiden.
Nach § 166 Z 2 StVG darf eine Unterbrechung der Unterbringung nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im Übrigen gilt hiefür § 99 StGB mit den in § 166 Z 2 StVG normierten Abweichungen.
Eine Unterbrechung der Unterbringung im Sinne des § 99 Abs 1 Z 1 StVG (dh um im Inland einen Angehörigen oder einen anderen besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen, am Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen oder unaufschiebbare persönliche Angelegenheiten zu ordnen) ist zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt, eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs 1 Z 2 (dh wenn die Unterbrechung für den Wirtschaftbetrieb, in dem der Strafgefangene tätig war, notwendig erscheint), sobald diese Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt (§ 166 Z 2 lit a StVG). In Ermangelung einer abweichenden Regelung in § 166 StVG ist eine solche Unterbrechung für die Dauer von höchstens acht Tagen zu gewähren (§ 166 Z 1 iVm § 99 Abs 1 StVG).
Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (iSd § 166 Z 1 StVG) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht (§ 166 Z 2 lit b StVG).
Voranzustellen ist, dass der nach § 21 Abs 2 StGB untergebrachte Beschwerdeführer in seinem verfahrens einleitenden Antrag (ON 4 S 7) die „Ausgliederung in die WOBES “ und damit aufgrund der Bezugnahme auf den (betreute Wohneinrichtungen anbietenden) Verein Wobes – wie in der Beschwerdeausführung zutreffend releviert - erkennbar eine Unterbrechung der Unterbringung iSd § 166 Z 2 lit b StVG anstrebt und nicht eine Unterbrechung der Unterbringung iSd § 166 Z 2 lit a StVG (zu den dort iVm § 99 Abs 1 StVG normierten Zwecken) oder einen Ausgang im Sinne einer Vollzugslockerung nach § 167 Abs 1 iVm § 126 Abs 2 Z 4 StVG (zu jedem anderen Zweck für die Dauer von höchstens zwölf Stunden; vgl auch § 99a Abs 1 StVG).
Das Erstgericht hat seine - die Beschwerde des Untergebrachten gegen die abweisliche Entscheidung der Anstaltsleiterin vom 13. Februar 2024 (ON 4 S 7) – zurückweisende Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, dass dem Beschwerdeführer bereits Vollzugslockerungen gewährt worden seien und ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einräumung einer bestimmten oder weiterer Vollzugslockerungen nicht bestehe. Da das Begehren des Untergebrachten jedoch iS eines Antrags auf Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG zu werten ist, vermögen diese Überlegungen die zurückweisende Entscheidung des Vollzugsgerichts nicht zu tragen.
Auch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Beschlusses war daher wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 121b Abs 2 StVG aufzuheben und die Angelegenheit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Im weiteren Verfahren wird jedenfalls auch zu beachten sein, dass eine Entscheidungskompetenz des Anstaltsleiters über Anträge iSd § 166 Z 2 lit b StVG nur besteht, sofern diese auf Unterbrechungen von nicht mehr als 14 Tagen gerichtet sind; andernfalls hat das Vollzugsgericht (nach § 16 Abs 1 StVG) zu entscheiden ( Pieber in WK 2 StVG § 16 Rz 11; Drexler/Weger, StVG 5 § 166 Rz 2). Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst auf den Umfang des verfahrenseinleitenden Antrags des A* einzugehen sein, zumal die vom Genannten darin gewählte Diktion („ Ausgliederung “) auf ein auf (möglichst) dauerhafte Unterbrechung der Unterbringung gerichtetes Begehren hindeutet.
Da bereits dieser Grund zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren – auf § 126 StVG gestützten - Beschwerdeausführungen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich dem StVG auch nicht entnehmen lässt, dass das letztliche Abstellen eines monierten - subjektiv-öffentliche Rechte verletzenden - Zustands die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts und den damit verbundenen Anspruch auf deren Feststellung (vgl OLG Wien, AZ 132 Bs 348/17x, 132 Bs 204/17w) ausschließen würde (vgl OLG Wien, AZ 32 Bs 55/25k, 32 Bs 366/21i; Pieber in WK 2 StVG § 121b Rz 7).
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise