Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Kulka und die Kommerzialrätin Karagöz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, MBA , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* C* KG , FN **, 2. D* C* , geboren am **, beide **, beide vertreten durch Mag. Dr. Peter Hombauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 42.795,27 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17.9.2025, **-43, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.054,33 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 675,--USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Erstbeklagte betreibt eine KFZ-Reparaturwerkstätte. Der Zweitbeklagte ist einziger Komplementär der Erstbeklagten. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer PKW, darunter ein E* ** (in Folge: E*) und ein F* ** (in Folge: F*), die er alle privat angeschafft hat und nicht gewerblich nutzt. G* war als Lackierer bei der Erstbeklagten beschäftigt. Er war befugt, bei geringfügigen Beträgen (unter EUR 1.000 bis EUR 2.000) die Erstbeklagte zu vertreten und mit Kunden Preise zu verhandeln. Verträge mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt durfte er für die Erstbeklagte nicht abschließen.
Der Kläger begehrt den Ersatz der aufzuwendenden Kosten für eine Sanierung des E* und des F* wegen mangelhafter Reparatur-und Lackierarbeiten der Erstbeklagten. Beide Aufträge seien im Beisein und Wissen des Zweitbeklagten und seines Partners G* verhandelt und nach Schätzung und Bestätigung der Kosten erteilt worden. Beim E * sei nach einer Besichtigung im November 2022, bei der der Zweitbeklagte und G* anwesend gewesen seien, und einem daraufhin erstellten Kostenvoranschlag von EUR 3.500 das Auto in die Werkstatt der Beklagten zur Reparatur überstellt und nach Abschluss der Arbeiten im Jänner 2023 übergeben worden. Aufgrund sichtbarer Mängel habe der Kläger die Annahme verweigert und deren Behebung gefordert. Diese sichtbaren Mängel seien behoben und der PKW dem Kläger übergeben worden. Dabei habe die Erstbeklagte die Front mangelhaft repariert und lackiert. Der von der Erstbeklagten montierte Scheinwerfer habe einen Vorschaden und sei nicht ordnungsgemäß ausgerichtet worden. Diese Mängel seien nicht sofort erkennbar gewesen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der Kläger den E* nicht übernommen. Beim F * sei für einen Lackaufbau (Außenlackierung) der perfekt vorbereiteten Karosserie im Beisein des Zweitbeklagten im März 2023 ein Werklohn von EUR 4.500 vereinbart worden. Für den Kläger als Konsument ohne Fachkenntnis sei eine allfällige Unangemessenheit dieses Preises nicht erkennbar gewesen. Üblich sei ein Werklohn von EUR 4.000 bis EUR 8.000. Nachdem sich die Beklagten im Juni 2023 vom Mitarbeiter G* getrennt hatten, hätten sie EUR 25.000 gefordert und die Fertigstellung zum vereinbarten Preis verweigert. Dem habe der Kläger nicht zugestimmt und eine neue Werkstatt gesucht. Nachdem der beigestellte Lack bereits großflächig und nicht lege artis aufgetragen worden sei, sei der F* dadurch beschädigt worden. Eine Fertigstellung durch einen anderen Lackierer sei nicht möglich und eine Entfernung dieser Beschichtungen daher erforderlich gewesen. Die Beklagten haben den F* im Oktober ungeschützt ins Freie gestellt und am 12.11.2023 dem Kläger in einem katastrophalen Zustand zurückgestellt. Beim Transport sei der PKW beschädigt worden. Die Beklagten hafteten auch als Verwahrer, da sie ihre entsprechenden Pflichten verletzt hätten. Insbesondere hätten die Beklagten den F* nicht ins Freie stellen dürfen, zumal dafür keine Notwendigkeit bestanden habe. Die Reparatur beider PKW werde EUR 42.795,27 kosten (E*: EUR 9.117,46; F*: EUR 33.677,81). Die eingewandte Compensandoforderung bestritt der Kläger. Die Arbeiten der Beklagten seien nicht ordnungsgemäß erbracht worden und hätten den F* beschädigt, dafür stehe kein Werklohn zu.
Die Beklagten bestritten, beantragten die Abweisung der Klage und erwiderten, die Reparatur des E * sei über Vermittlung von G* in Auftrag gegeben worden. Vereinbart sei gewesen, dass diese mit vom Kläger beigestellten Ersatzteilen erfolgen solle. Ein Werklohn sei nicht vereinbart und gezahlt worden, vielmehr habe der Kläger als Gegenleistung seine Zustimmung zur Verwendung von Fotos von der Reparatur des E* für Werbezwecke auf der Homepage der Beklagten erteilt. Darüber hinaus habe der Kläger auch Aufträge zu weiteren PKW gegen Entgelt erteilen sollen. Die Arbeiten seien abgeschlossen und der E* in mangelfreiem Zustand an den Kläger übergeben worden, Geld sei dem Zweitbeklagten nicht übergeben worden. Die Rohkarosse des F * sei stark verrostet ohne Vorankündigung aus Tschechien zur Werkstatt der Beklagten gebracht worden. Die (dem Zweitbeklagten zunächst nicht bekannte) Vereinbarung über die Lackierarbeiten am F* habe der Kläger mit einem dazu nicht befugten Mitarbeiter getroffen. Dieser habe gegenüber dem Zweitbeklagten erst gemeint, er werde noch eine Bestandsaufnahme und Preiskalkulation vornehmen, habe dann aber beiläufig erwähnt, dass er mit dem Kläger bereits EUR 4.500 für die Arbeiten (Schweißarbeiten außen, am Unterboden und innen und Lackierung) vereinbart habe. Ein solcher Werklohn sei nicht einmal kostendeckend, was dem Kläger habe bewusst sein müssen. G* sei weder befugt gewesen, für die Beklagten Preisvereinbarungen zu treffen, noch sei er Teilhaber, sondern bloß als Spengler und Lackierer bei der Erstbeklagten beschäftigt gewesen. Der Zweitbeklagte und damit auch die Erstbeklagte hätten dem Vertrag nie zugestimmt, er sei daher nie gültig abgeschlossen worden. Der Zweitbeklagte habe den Kläger auch angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Preis utopisch sei und die Arbeiten zumindest EUR 21.000 kosten. Nachdem keine Einigung erzielt worden sei, seien die Parteien sodann übereingekommen, dass diese Arbeiten nicht bei den Beklagten durchgeführt werden sollen, sondern der Kläger sich ein anderes Unternehmen suchen werde. Er habe um zwei Wochen Zeit ersucht, um ein entsprechendes Unternehmen zu finden und das Auto abzuholen. Der Kläger habe aber auch nach Ablauf dieser Frist den PKW trotz mehrerer Telefonate und Aufforderungen nicht abgeholt. Letztlich habe die Beklagte den F* auf Grund akuter Platznot im Freien lagern müssen, wobei dem Kläger dies sowie auch ein Foto via WhatsApp übermittelt worden und ihm mitgeteilt worden sei, dass das Fahrzeug nunmehr im Freien stehe und er den PKW doch endlich abholen solle. Der Kläger habe nichts eingewandt, aber dann dennoch über ein Monat benötigt, um sein Auto tatsächlich abholen zu lassen. Der Kläger habe auch nichts für die bereits erbrachten Leistungen, nämlich Schleifen, Richten und Kitten des linken vorderen Kotflügels, der linken Tür und der Karosserie gezahlt. Allfällige Schäden am F* seien nicht in der Werkstatt der Beklagten entstanden bzw. verursacht worden. Der F* sei zum Zeitpunkt der Anlieferung maximal EUR 5.000 wert gewesen. Für die geleisteten Arbeiten am F* stehe ein angemessener Werklohn in Höhe von EUR 2.400 zu. Diesen Betrag wandten die Beklagten eventualiter aufrechnungsweise ein.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die auf den Seiten 4 bis 9 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Insbesondere traf es folgende bekämpfte Feststellungen:
„ Kurz vor dem 17.11.2022 besichtigten der Zweitbeklagte und G* den E* des Klägers. […] Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger vom Zweitbeklagten gesagt worden sei, dass G* für die Erstbeklagte sprechen und Vereinbarungen schließen dürfe. Der Kläger nahm den Zweitbeklagten als Chef von G* wahr.“ [F1.1]
[…]
Sämtliche Gespräche über die Lackierung des F* führte der Kläger mit G* via WhatsApp, allenfalls auch persönlich oder telefonisch, eine Einbindung des Zweitbeklagten oder dessen Zustimmung zur Vereinbarung kann nicht festgestellt werden, ebenso wenig, dass G* dessen Einbindung gegenüber dem Kläger behauptet habe.“ [F1.2]
„Am 25.1.2023 holte der Kläger den E* ab. Er war zufrieden mit der Arbeit der Beklagten, Mängel bemerkte er nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Motor seltsame Geräusche machte und auch nicht, dass der Kläger darum ersuchte, den Motor zu prüfen. Ob bei Übergabe Mängel vorlagen, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger forderte die Beklagten auch nie auf, Mängel am E* zu verbessern und räumte diesen auch keine Möglichkeit einer Verbesserung allfälliger Mängel ein. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger G* Geld übergab, dem Zweitbeklagten gab er jedenfalls kein Geld für die Reparatur.“ [F2]
„Der Kläger und der Zweitbeklagte konnten sich nicht auf einen Preis einigen und sind daraufhin letztlich einvernehmlich übereingekommen, dass die Arbeiten nicht fortgesetzt werden sollen und der Kläger einen neuen Lackierer beauftragen werde. Der Kläger bat darum, dass er das Auto noch zwei Wochen in der Werkstatt der Beklagten stehen lassen kann, um eine neue Werkstatt zu finden. Dem stimmte der Zweitbeklagte zu. […] Schäden aufgrund der Arbeiten der Beklagten zu diesem Zeitpunkt können nicht festgestellt werden. Der Kläger hat nicht auf Vertragszuhaltung und Durchführung der Arbeiten um einen Werklohn von EUR 4.500,-- bestanden oder dies gefordert. Ihm war auch klar, dass die Beklagten die Leistung nicht mehr erbringen werden und hat dies akzeptiert.“ [F3]
„Der F* blieb mit Planen abgedeckt im Hof stehen.“ [F4]
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der vom Kläger im Hinblick auf den E *begehrte Ersatz des Mangelschadens stehe schon deshalb nicht zu, weil der Übernehmer gemäß § 933a ABGB als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen könne. Die Voraussetzungen für Geldersatz lägen nicht vor, die Beklagten seien nie zu einer Verbesserung aufgefordert worden, eine Unmöglichkeit, ein unverhältnismäßig hoher Aufwand, eine Verweigerung oder Fristverletzung seien nicht behauptet worden, ebenso wenig erhebliche Unannehmlichkeiten. Auf eine Unzumutbarkeit habe sich der Kläger zwar berufen, Gründe dafür, warum eine Verbesserung der behaupteten Mängel durch die Beklagten für ihn unzumutbar sein sollten, seien aber nicht ersichtlich. Tatsächlich habe der Kläger zu diesem Zeitpunkt mehrere Aufträge erteilt gehabt. Die spätere Uneinigkeit hinsichtlich des F*, die ja letztlich durch die Vereinbarung, nichts weiter zu unternehmen, gelöst worden sei, begründet keine Unzumutbarkeit. Es bestünden auch deshalb keine Ansprüche, weil dem Kläger der ihm obliegende Beweis der Mängel nicht gelungen sei. Dies wäre auch durch das beantragte Gutachten nicht möglich gewesen, weil selbst bei Bestätigung eines Mangels nur der Ad hoc-Zustand erhoben werden könnte, nicht aber der Zustand bei Übergabe im Jänner 2023. Selbst das Privatgutachten basiere auf einer Besichtigung im Dezember 2023, also fast ein Jahr nach Übergabe und sei anhand von offensichtlichen Schäden erstellt worden. Wann diese offensichtlichen Schäden entstanden seien, könne auch durch ein Gutachten nicht bewiesen werden. Eine allfällige Säumnis des Klägers, die Ersatzteile bereitzustellen, habe nicht mehr geprüft werden müssen, sodass auch dazu kein Gutachten notwendig gewesen sei. All dies gelte sinngemäß auch für andere denkbare Anspruchsgrundlagen wie etwa Gewährleistung. Zum F *hielt das Erstgericht fest, unabhängig davon, ob überhaupt und gegebenenfalls zwischen wem ein Werkvertrag mit welchem Inhalt zustande gekommen sei, hätten der Kläger und die Erstbeklagte letztlich in Kenntnis des Zustands des F* vertraglich vereinbart, dass wechselseitig keine Leistungen (mehr) zu erbringen seien. Damit bestehe auch keine Grundlage (mehr) für Ansprüche aus Gewährleistung oder Schadenersatz, es seien auch kein Schaden und keine mangelhafte Leistung der Beklagten feststellbar gewesen. Die Probleme, die aus dem Abbruch der Arbeiten resultierten, begründeten schon mangels Rechtswidrigkeit keine Haftung der Beklagten, weil diese nicht verpflichtet gewesen sei, weitere Leistungen zu erbringen. Dass faktisch kein Betrieb bereit gewesen sei, die begonnenen Arbeiten fortzusetzen, müssten die Beklagten nicht vertreten. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aufgrund einer mangelhaften Verwahrung durch das Herausstellen des F* ins Freie sei vorweg auf die Feststellungen zu verweisen, wonach der Wagen nicht monatelang ungeschützt im Freien gestanden sei, sondern nur kurz und ausreichend abgedeckt. Überdies sei der Kläger in Kenntnis aller Umstände, denen er auch nicht widersprochen habe, mit der Abholung des F* über Monate im Verzug gewesen. Ansprüche des Klägers bestünden schon deshalb nicht. Selbst wenn die vereinbarte Verwahrzeit nicht abgelaufen wäre, hätte die Erstbeklagte schon nach § 962 ABGB aufgrund des Platzmangels einen Anspruch auf vorzeitige Rückstellung. Gehe man aufgrund der immer wieder akzeptierten Verlängerung von einer unbestimmten Verwahrdauer aus, seien die Beklagten zu einer Kündigung nach § 963 ABGB jederzeit berechtigt gewesen. Die Erstbeklagte habe unentgeltlich die Verwahrung für 14 Tage übernommen und über Monate weiter geleistet. Das sodann erfolgte Umstellen in den Hof aufgrund des Platzmangels sei aufgrund der ordnungsgemäßen Abdeckung weder rechtswidrig noch schuldhaft. Grundsätzlich treffe nach der Judikatur den Werkstätteninhaber auch keine Haftung etwa für Parkschäden, die an Kraftfahrzeugen entstehen, die wegen Platzmangels nicht in der Werkstätte, sondern zunächst auf der Straße abgestellt werden mussten. Letztlich scheiterten allfällige Ansprüche aus einer mangelhaften Verwahrung auch an der Ausschlussfrist des § 967 ABGB, nachdem die Verwahrung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Nebenpflicht zum Werkvertrag, sondern eigene Hauptpflicht gewesen sei. Die Ansprüche hätten daher binnen 30 Tagen ab Rückstellung des F* geltend gemacht werden müssen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge
1.1 Der Kläger erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht das beantragte Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Kfz-Reparaturen, Kfz-Lackierung nicht eingeholt und auch den Zeugen H* – der die Privatgutachten ./C und ./I erstellte – nicht einvernommen hat. Der Kläger bringt vor, das Erstgericht hätte bei Einholung der Beweise feststellen können, dass die Leistungen der Beklagten stark mangelhaft gewesen und die Autos mit erheblichen Mängeln zurückgestellt worden seien.
1.2Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt – soweit im gegenständlichen Zusammenhang relevant – vor, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching/Konecny³§ 496 ZPO Rz 57). Bei Geltendmachung eines solchen Verfahrensmangels muss der Berufungswerber die Behauptung aufstellen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel wesentlich, also abstrakt geeignet ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen. Er muss also grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( PimmeraaO § 496 ZPO Rz 35 ff; RS0043039).
2.1 Die Nichtaufnahme der Beweise begründet keine relevante Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens:
2.2 Der Kläger befasst sich in seiner Mängelrüge dabei hauptsächlich mit dem E*, dessen Zustand nach seinem Vorbringen noch unverändert ist. Ob die Arbeiten am E* tatsächlich mangelhaft durchgeführt wurden, wäre aber nur dann hier im Verfahren von Relevanz, wenn dann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung der Reparaturkosten berechtigt sein könnte.
Dies ist ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts aber nicht der Fall, weil schon mangels einer Aufforderung zur Verbesserung die Voraussetzungen für die Geltendmachung sekundärer Gewährleistungsbehelfe und für Schadenersatz nicht vorliegen. Der behauptete Verfahrensmangel könnte nur dann erheblich sein, wenn diese Feststellungen vom Berufungsgericht nicht übernommen werden. Das ist aber nicht der Fall (siehe dazu unten Punkt 6. ).
3. Zum F* hat der Kläger vorgebracht, dass er das Fahrzeug inzwischen abgeschliffen habe und sich das Fahrzeug jetzt im Ausland befinde (ON 14.3 S 3).
Eine Beweisaufnahme zu allfälligen Schäden am F* erübrigt sich ebenfalls, wenn die Feststellungen des Erstgerichts vom Berufungsgericht übernommen werden, folgt doch daraus, dass zwischen den Streitteilen bezüglich des F* gar kein Vertrag abgeschlossen worden ist und dass die Verwahrung des vom Kläger entgegen der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung erst sehr spät abgeholten Fahrzeugs durchaus ordnungsgemäß war. Da auch diese Feststellungen vom Berufungsgericht übernommen werden, ist die Mängelrüge insgesamt nicht berechtigt.
II. Zur Beweisrüge
4. Das Erstgericht setzte sich in seiner ausführlichen, fünf Seiten umfassenden und nach Themen gegliederten Beweiswürdigung mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinander, insbesondere den Angaben des Klägers, des Zweitbeklagten und der vernommenen Zeugen, und berücksichtigt den persönlichen Eindruck, den die Beweispersonen hinterließen. Zu Beginn der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, dass der Kläger, der Zweitbeklagte und auch der Zeuge G* wenig glaubwürdige Angaben gemacht haben, sich das Gericht bei den Feststellungen maßgeblich an den vorliegenden WhatsApp-Chats orientierte und das Treffen von Feststellungen allein auf Grundlage der Aussagen der vernommenen Beweispersonen unmöglich gewesen sei. Das Erstgericht führte aus, anhand der WhatsApp Korrespondenz den Sachverhalt soweit rekonstruiert zu haben, als das Vorbringen dies deckte und eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit bestanden habe. Dies sei nicht überall möglich gewesen, weshalb auch Negativfeststellungen getroffen werden mussten. Es legte in weiterer Folge in der weiteren Beweiswürdigung schlüssig und überzeugend dar, aus welchen Gründen es welche Beweisergebnisse seinen Feststellungen zugrundelegte. Dass das Erstgericht also im Hinblick auf einige Elemente des Sachverhalts dem Kläger, bei anderen aber dem Zweitbeklagten und dem Zeugen G* folgte, begründete es schlüssig und wog die einzelnen Aussagen überlegt gegen die damit im Widerspruch stehenden Beweisergebnisse ab. Dem Berufungswerber gelingt es nicht, stichhaltige Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Im einzelnen ist der Tatsachenrüge Folgendes zu entgegnen:
5.1 Feststellung F1
Anstelle dieser Feststellung begehrt der Berufungswerber folgende Ersatzfeststellung:
„ Kurz vor dem 17.11.2022 besichtigten der Zweitbeklagte und G* den E* des Klägers. […] Nach der Besichtigung gaben sie dem Kläger zu verstehen, dass sie sich hinsichtlich des Preises noch intern absprechen müssen. Wenig später teilte G* dem Kläger mit, dass der Preis in der Höhe von EUR 3.500,-- in Ordnung gehe. Bei den folgenden Besprechungen waren meist der Kläger, der Zweitbeklagte und G* anwesend. Im Zuge einer Besprechung verließ der Zweitbeklagte den Raum, als es um den Preis ging. Der Kläger ging davon aus, dass es sich beim Zweitbeklagten und G* um gleichberechtigte Partner handelt.“
„Hinsichtlich der Arbeiten am F* ließ der Zweitbeklagte G* freie Hand. Er war bei der Überstellung des F* vor Ort und freute sich, dass der Kläger auch dieses Auto bei ihm reparieren bzw. restaurieren lassen wollte, erkundigte sich aber nicht weiter, welche Arbeiten der Kläger konkret in Auftrag gegeben hatte oder ob bereits ein Preis in Aussicht gegeben oder vereinbart worden war. Auch die Kommunikation mit dem Kläger überließ der Zweitbeklagte G*. “
5.2.1 Das Erstgericht begründete die bekämpften Feststellungen zur Stellung des Zeugen G* im Unternehmen der Erstbeklagten mit dessen Angaben sowie jenen des Zweitbeklagten. Es legte in diesem Punkt neben den Angaben der vernommenen Beweispersonen ausführlich unter Hinweis auf weitere Umstände (wie die Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Zeugen G*) dar, weshalb es nicht der Aussage des Klägers zur Rolle des Zeugen G* folgte und nicht zum Schluss kam, dass der Zeuge bevollmächtigt war, für die Erstbeklagte – über das festgestellte Ausmaß hinaus – zu verhandeln und Verträge abzuschließen. Die bekämpften Feststellungen sind auch – entgegen der Argumentation des Klägers - keineswegs völlig lebensfremd, weil es durchaus möglich ist, dass der Zeuge G* – wie auch das Erstgericht festhielt – eigene Geschäfte im Betrieb der Erstbeklagten führte.
5.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es dem ersten Teil der bekämpften Feststellungen zum E* an Relevanz mangelt, steht doch unbekämpft fest, dass zunächst zwischen dem Kläger und dem Zeugen G* der Preis von EUR 3.500 unverbindlich besprochen, und in weiterer Folge auch als Werklohn vereinbart wurde.
5.2.3 Im Hinblick auf den F* ergibt sich allein aus der Aussage des Klägers (Protokoll vom 29.7.2025 ON 14.3. S 8), wonach sich der Zeuge G* als Chef gerierte, und den weiteren in der Beweisrüge geschilderten Umständen (Verlassen des Raumes durch den Zweitbeklagten, Bestätigung des Preises durch den Zeugen) nicht zwingend oder stichhaltig, dass der Zeuge tatsächlich den Vertrag für die Erstbeklagte abschließen durfte und folglich der Vertrag zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten zustande kam. Vielmehr sprechen die vom Erstgericht dargelegten Beweisergebnisse dafür, dass der Zeuge Verträge im eigenen Namen ohne Wissen und Zustimmung des Zweitbeklagten abschloss. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten. Solche stichhaltigen Gründe werden in der Beweisrüge nicht dargelegt (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/2 mwN).
6.1 Feststellung F2
Anstelle dieser Feststellung begehrt der Berufungswerber folgende Ersatzfeststellung:
„ Am 25.01.2023 holte der Kläger den E* ab. Schon vorher hatte der Kläger den Zweitbeklagten um Überprüfung des Motors ersucht, was die beklagten Parteien allerdings nicht taten. Bei der Abholung konnte der Kläger (noch) keine Mängel am E* bemerken. Das Gutachten (./C) aber attestiert dem E* Mängel im Zeitpunkt der Übergabe. Mit Nachricht vom 23.11.2023 forderte der Kläger die beklagten Parteien zur Mängelbehebung auf. Der Zweitbeklagte antwortete auf diese Nachricht nicht und stellte auch sonst keine Verbesserung in Aussicht. Die Arbeiten am E* hat der Kläger wie vereinbart bezahlt. “
6.2 Entgegen der Beweisrüge ist weder unklar, worauf das Erstgericht seine Feststellungen stützte, noch ist nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht in diesem Punkt den Angaben des Zweitbeklagten folgte. Das Erstgericht hielt einerseits schon in der Einleitung zur Beweiswürdigung fest, dass die Feststellungen der Versuch waren, anhand der WhatsApp Kommunikation den Sachverhalt insoweit zu rekonstruieren, als es vom Vorbringen gedeckt und ausreichend wahrscheinlich war. Das Erstgericht begründete die bekämpften Feststellungen darüber hinaus ausführlich unter detaillierter Abwägung der Beweisergebnisse, setze sich insbesondere mit den vom Kläger gemachten Angaben auseinander und legte dar, warum es auf deren Basis gerade nicht auch die nun begehrten Feststellungen treffen konnte. Es verwies auch darauf, dass es nach der Übergabe des E* keine Änderung in den Geschäften zwischen dem Kläger, den Beklagten und dem Zeugen G* gegeben habe und es unglaubwürdig sei, dass der Kläger im April 2023 Mängel bemerkt habe, diese jedoch erst im Oktober/November 2023, nachdem es zum Streit gekommen war, angesprochen habe. Weiters hielt das Erstgericht fest, dass keine Hinweise auf eine Aufforderung des Klägers zur Mängelbehebung existierten. Tatsächlich ist auch unklar, auf Basis welcher Beweisergebnisse der Kläger die Feststellung der Aufforderung der Mängelbehebung am 23.11.2023 begehrt, sagte er dies doch weder aus, noch ist es den vorgelegten WhatsApp-Verläufen zu entnehmen. Im Ergebnis gelingt es der Berufung nicht, Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken.
7.1 Feststellung F3
Anstelle dieser Feststellung begehrt der Berufungswerber folgende Ersatzfeststellung:
„ Der Kläger und der Zweitbeklagte konnten sich nicht auf einen Preis einigen und sind daraufhin letztlich übereingekommen, dass der Kläger einen neuen Lackierer beauftragen werde und er die Karosserie so lange bei den beklagten Parteien stehen lassen dürfe. Die durchgeführten Arbeiten der beklagten Parteien waren äußerst mangelhaft. Die Karosserie wurde ohne Schutzschicht und ohne Zustimmung des Klägers dauerhaft im Freien abgestellt. Bei der Rückstellung war der F* stark beschädigt. “
7.2.1 Der erste Satz der begehrten Ersatzfeststellung entspricht inhaltlich den ersten drei Sätzen der bekämpften Feststellung. Statt der letzten zwei Sätze der bekämpften Feststellungen begehrt der Berufungswerber keine Ersatzfeststellungen, sondern er räumt selbst ein, dass sich die Streitteile nicht einigen konnten.
7.2.2 Die begehrte Ersatzfeststellung „ Die Karosserie wurde ohne Schutzschicht und ohne Zustimmung des Klägers dauerhaft im Freien abgestellt. “ steht in keinem Widerspruch zu den zu [F3] bekämpften Feststellungen; im Übrigen steht unbekämpft fest, dass der Zweitbeklagte den Kläger per Whatsapp am 3.10.2023 darüber informierte, dass er das Auto im Hof abstellte, worauf der Kläger „ok“ antwortete und nicht widersprach (UA S 8).
Die bekämpfte Negativfeststellung zu Schäden aufgrund der Arbeiten der Beklagten begründete das Erstgericht überzeugend einerseits damit, dass der Kläger allfällige Schäden - wären sie vorhanden gewesen - angesprochen hätte, und anderseits damit, dass keine Beweisergebnisse vorliegen, weil der Kläger den F* inzwischen weiter bearbeitet habe und eine Begutachtung nicht mehr möglich gewesen sei (vgl dazu das Vorbringen des Klägers ON 14.3. S 3 unten). Der Argumentation des Klägers ist auch die unbekämpfte Feststellung entgegenzuhalten, dass er die Karosserie ansehen konnte und Fotos machte, weshalb ihm deren Zustand bekannt war (UA S 7). Diese Kenntnis bezieht sich auf einen Zeitpunkt, zu dem er und der Zweitbeklagte - auch nach den vom Kläger begehrten Ersatzfeststellungen – vereinbart haben, dass der Kläger einen anderen Lackierer beauftragen werde und das Fahrzeug bei der Erstbeklagten stehen bleiben werde.
8.1 Feststellung F4
Der Kläger begehrt stattdessen die Feststellung:
„ Ob der F* durchgehend mit Planen bedeckt im Hof stand, kann nicht festgestellt werden. Nach der Überstellung des Autos an den Kläger stand im Innenraum das Wasser und befanden sich dort Blätter und Dreck. “
8.2 Das Erstgericht begründete detailliert, warum es zur Frage des Abstellens des F* im Freien und dessen Abdeckung den Angaben des Zweitbeklagten folgte, dies auch aufgrund der vorgelegten Fotos. Die diesbezüglichen Abwägungen und daraus abgeleiteten Feststellungen des Erstgerichts sind wiederum unter Berücksichtigung der komplexen Würdigung der Angaben der insgesamt nicht als glaubwürdig eingeschätzten Beweispersonen nicht zu beanstanden. Der zweite Satz der begehrten Ersatzfeststellungen steht nicht im Widerspruch zur bekämpften Feststellung, jedoch zur unbekämpften Feststellung, wonach Blätter und Wasser in den Innenraum des F* gelangten, weil für den Transport die verschmutzte Plane abgenommen werden musste (UA S 9).
9.Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer richtigen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde. Davon ausgehend bleibt auch die Rechtsrüge des Klägers erfolglos (§ 498 Abs 1 ZPO).
III. Zur Rechtsrüge
10.1Erstmals in der Berufung behauptet der Kläger im Hinblick auf den E*, es sei ihm aufgrund seiner Vermutung bzw. Furcht, dass der Zweitbeklagte eine weitere Spritztour mit dem Fahrzeug machen würde, nicht zumutbar gewesen, das Auto erneut bei den Beklagten abzustellen und durch diese erneut verbessern zu lassen, weshalb ihm ein Anspruch nach § 933a Abs 1 bzw. § 932 Abs 4 ABGB zustünde.
10.2Dass ein Vertrauensverlust aufgrund einer unerlaubten Inbetriebnahme des E* entstanden sei, hat der Kläger in erster Instanz nicht vorgebracht, weshalb er mit diesem Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt (§ 482 ZPO). Das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen beschränkte sich darauf, dass der Kläger aufgrund des Herausstellens des F* ins Freie das Vertrauen verloren habe.
10.3 Im Hinblick auf den F* geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn vorgebracht wird, dass die Beklagten die Arbeiten mangelhaft erbrachten. Es steht fest, dass der Zweitbeklagte mangels Einigung über den Werklohn mit dem Kläger übereinkam, die Arbeiten nicht fortzusetzen, und dass dem Kläger der Zustand der Karosserie bekannt war. Nach den Feststellungen haben die Beklagten auch davor keinen Reparaturauftrag des Klägers bezüglich des F* angenommen; dessen Vereinbarung mit dem Zeugen G* bindet sie nicht.
Insoweit der Kläger vorbringt, dass durch das Abstellen des Autos ohne Schutzschicht im Freien ein Schaden entstanden sei, weicht er wiederum von den getroffen Feststellungen ab, wonach der F* mit Planen abgedeckt im Hof stand und Blätter und Wasser lediglich in den Innenraum gelangten, weil für den Transport des Autos zum Kläger die verschmutzte Plane abgenommen wurde.
11.1 Der Kläger moniert das Fehlen der Feststellung, dass für den Kläger der Umfang der Befugnisse des Zeugen G* nicht erkennbar gewesen sei, als sekundären Feststellungsmangel. Das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass der Kläger rechtmäßig davon ausgehen habe dürfen, dass er die Vereinbarungen mit der (Erst-)Beklagten geschlossen habe.
11.2 Der Zeuge war nach den Feststellungen nicht berechtigt, einen Vertrag wie den mit dem Kläger für die Beklagten abzuschließen. Der Kläger hat eine Vereinbarung nur mit dem Zeugen und nicht mit dem Komplementär der Erstbeklagten geschlossen, und zwar ohne bei diesem nachzufragen, ob der Zeuge die KG vertreten darf. Ohne eine solche Nachfrage und eine dies bejahende Antwort (und zwar das wahren Vertreters und nicht des Scheinvertreters) durfte der Kläger aber nicht davon ausgehen, dass der Zeuge die Erstbeklagte verpflichten kann.
12. Der insgesamt unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
13.Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
14.Da keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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