Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2025, GZ **-12.1, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Petra Freh sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Claudia Fessler am 25. März 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchshat A* am 4. Juni 2025 in ** B* durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich sinngemäß zum Besuch bei einem Orthopäden mit ihrem Sohn zu nötigen versucht (§ 15 StGB), indem er ihr über WhatsApp schrieb, er werde ihr die Füße brechen, wenn sie mit dem Sohn keinen Arzt aufsuche.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter als erschwerendsieben einschlägige Vorstrafen und „die Tatbegehung gegen Angehörige nach dem dritten Abschnitt des Besonderen Teils“ (iSd § 33 Abs 2 Z 2 StGB), als mildernd hingegen, dass es beim Versuch geblieben ist und das Tatsachengeständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten rechtzeitig angemeldete (ON 14), zu ON 15.2 ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, mit der er eine Urteilsaufhebung und einen Freispruch, in eventu eine Beweiswiederholung und einen Freispruch, in eventu eine Strafneubemessung samt Herabsetzung der Strafe und soweit möglich deren bedingte Nachsicht begehrt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungs- punkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis Z 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9). Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Berufung wegen Nichtigkeit jedoch vorab behandelt.
Die aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt. Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO) genügt es nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz zu behaupten, vielmehr ist diese methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569). Sie hat sich am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt zu orientieren, diesen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen und auf dieser Basis den Einwand zu entwickeln, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810 und RS0099853).
Wenn der Berufungswerber meint, dass sich aus den Feststellungen ein Rechtfertigungsgrund (§ 105 Abs 2 StGB) ableiten lässt, ist zu entgegnen, dass gefährliche Drohungen – für sich allein betrachtet – zwar häufiger mit den guten Sitten vereinbar sind, als die Anwendung von Gewalt, Drohungen mit Körperverletzungen mit diesen aber generell nicht vereinbar sind (RIS-Justiz RS0131502; vgl auch Schwaighofer in WK 2StGB § 105 Rz 78 und Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 105 Rz 10). Ausgehend davon, dass sich der Angeklagte um das Wohl seines Sohnes sorgte (US 2 f), kann die festgestellte Drohung (mit erheblichen Verletzungen) keinesfalls mit den guten Sitten in Einklang gebracht werden kann. Demnach lässt sich aus den Feststellungen kein rechtfertigender Sachverhalt methodisch vertretbar ableiten, weshalb die nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend gemachte Berufung wegen Nichtigkeit fehlschlägt.
War sohin der Berufung wegen Nichtigkeit nicht Folge zu geben, ist auch jene wegen Schuld nicht berechtigt. Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und unter Einbeziehung des vom Angeklagten und der Zeugin B* in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugend dar, wie er zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte (US 3 f).
Dabei konnte er sich betreffend das objektive Tatgeschehen auf die im Akt erliegenden Nachrichten (ON 2.9), von denen der Angeklagte gar nicht erst bestritt, deren Verfasser zu sein (ON 2.6 und ON 12, 3 f), sowie die Aussage der Zeugin B* (ON 2.7 und ON 12, 10 ff) stützen.
Nachvollziehbar setzte sich der Erstrichter dabei auch damit auseinander, wie er zu dem festgestellten Bedeutungsinhalt der vom Angeklagten übermittelten Nachrichten gelangte. Argumentativ schlüssig ging der Erstrichter dabei auch darauf ein, weshalb er nicht von bloß spontan im Affekt getätigten Unmutsäußerungen ausging.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) aus den objektiven Tatumständen ab.
All diesen Erwägungen kann die Berufung nur eigene, für den Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen entgegensetzen, die die oben dargestellten Erwägungen aber nicht einmal im Ansatz erschüttern. Das mit der Berufung vorgelegte und in den Ausführungen zur Schuld relevierte Protokoll der Zeugenaussage der C* vom 16. Juni 2025 ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstrichters zur Glaubwürdigkeit der Zeugin B* zu zu relevieren, weil deren Angaben zum objektiven Tatgeschehen mit den im Akt erliegenden und inkriminierten Nachrichten in Einklang gebracht werden konnten und das Verfassen derselben vom Angeklagten gar nicht in Abrede gestellt wurde. Soweit die Aussage der C* darlegen soll, dass sich B* nicht vor dem Angeklagten ängstige, ist darauf zu verweisen, dass es für die Beurteilung, ob eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Abs 1 Z 5 StGB vorliegt, unerheblich ist, ob die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis erregt ( Jerabek/Ropper; Reindl-Krauskopf; Schroll/Oberressl in WK 2StGB § 74 Rz 33; RIS-Justiz RS0092392). Dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin C* war daher nicht beizutreten.
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Zur Berufung wegen Strafe:
Zunächst sind die Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Angeklagten dahin zu ergänzen, als tatsächlich acht – und nicht bloß sieben - einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten sind, weil auch die fahrlässig begangenen Körperverletzungen (Punkt 6 und 9 der Strafregisterauskunft) gegen die körperliche Integrität gerichtet sind und somit auf derselben schädlichen Neigung wie die inkriminierte Nötigung als Gewaltdelikt beruhen (vgl RIS-Justiz RS0092084 und RS0112582; sowie 11 Os 49/16i), und die 6. und 7. Verurteilung im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehen.
Zusätzlich war als erschwerend zu werten, dass der Berufungswerber im akut raschen Rückfall straffällig wurde, nachdem er zuletzt am 18. April 2024 vom Bezirksgericht Leopoldstadt, AZ **, rechtskräftig seit 14. April 2025, verurteilt worden war. Zwischen Rechtskraft des genannten Urteils und der Begehung der nunmehr gegenständlichen strafbaren Handlung lagen demnach nicht einmal zwei Monate (vgl Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 11). Schuldaggravierend war zudem die Tatbegehung während offenen Strafvollzugs zu berücksichtigen, weil die zuletzt verhängte Geldstrafe bislang noch nicht vollzogen wurde (vgl Riffel aaO § 33 Rz 9).
Darüber hinaus hatte der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund des „Tatsachengeständnisses“ zu entfallen. Die voneinander unabhängigen Milderungsgründe des § 32 Abs 1 Z 17 StGB liegen nur dann vor, wenn ein reuevolles Geständnis vorliegt oder die Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug ( RiffelaaO StGB § 34 Rz 38). Ausgehend von der Einlassung des Angeklagten, lag weder ein reumütiges Geständnis vor, noch ergab sich mit Blick auf die erdrückende Beweislage (vgl ON 2.9 – Sicherstellung der inkriminierten Nachrichten) ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Zusätzlich zu berücksichtigende Milderungsgründe vermochte der Berufungswerber hingegen nicht aufzuzeigen.
Soweit er in seiner Berufung auf die psychische Belastung und die psychotherapeutische Behandlung, in der er sich befindet, hinweist, sind darin noch keine mildernd zu berücksichtigenden Umstände zu erkennen. Der zu diesem Vorbringen in Frage kommende Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB liegt nämlich – soweit hier relevant – erst dann vor, wenn der Täter in einem abnormen Geisteszustand gehandelt hat, der für eine Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB in Betracht kommt, aber mangels einer entsprechenden Anlass- und/oder Prognosetat zu keiner Maßnahmenanordnung führt, oder „Schwach an Verstand“ ist. Das heißt es muss ein deutlich herabgesetztes Maß an intellektuellen Fähigkeiten vorliegen, welches den Täter gleichsam ständig zu „unbesonnenem Handeln“ disponiert und deshalb ebenfalls schuldmindernd wirkt ( RiffelaaO § 34 Rz 3 f). Mit der psychischen Belastung und mit dem Vorbringen zur Motivlage, aus Sorge um das Wohl des Kindes gehandelt zu haben, spricht er auch keine einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen Umstände des § 34 Abs 1 Z 11 StGB an ( Riffel aaO § 34 Rz 25 f).
In Anbetracht der solcherart nur zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage ist beim gegebenen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätzen Geldstrafe die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion tat- und schuldangemessen und einer Reduktion nicht zugänglich. Mit dieser Sanktion wurde auch den – bei Straftaten im familiären Umfeld jedenfalls gegebenen - gewichtigen generalpräventiven Aspekten (RIS-Justiz RS0090600) entsprechend Rechnung getragen.
Im Hinblick auf den raschen Rückfall und die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen bedarf es des Vollzugs der verhängten Strafe, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten ausdrücklich vor Augen zu führen, aber auch um andere von der Begehung gleichgelagerter Taten abzuhalten.
Soweit eventualiter eine teilbedingte Strafnachsicht begehrt wird, ist der Angeklagte darauf hinzuweisen, dass § 43a Abs 3 StGB erst bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten anwendbar ist.
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