Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* B* , **, vertreten durch Reiffenstuhl&Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei C*, **, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 37.361,51 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 10.10.2025, GZ **-28, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.666,42 (darin EUR 611,07 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf wurden der Kläger zu 3/60, Dr. D* B* zu 3/60, E* zu 3/60, F* zu 3/60, G* zu 16/60, H* zu 16/60, I* J* zu 8/60 und K* J* zu 8/60 als Erben aufgrund ihrer Erbantrittserklärungen in die Verlassenschaft nach dem am ** verstorbenen L* (in der Folge: der Verstorbene) eingeantwortet. Die Beklagte ist nach dem Verstorbenen nicht erbberechtigt.
Die Beklagte behob am 20.11.2023 EUR 40.027,50 und am 24.11.2023 EUR 40.032,88, insgesamt EUR 80.060,38 von dem Sparbuch, auf dem sich zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen ein Guthaben von € 80.043,18 befunden hatte. Damit behob die Beklagte das gesamte zu diesem Zeitpunkt auf dem Sparbuch befindliche Guthaben. Sämtliche Einzahlungen auf dieses Sparbuch wurden vom Verstorbenen geleistet.
Der Kläger begehrt EUR 37.361,51. Das Sparbuch habe sich in der Erbmasse der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen befunden und sei in die alleinige Rechtszuständigkeit des Verstorbenen gefallen. Es sei zuzüglich weiter auflaufender Zinsen mit dem gesamten, zum Todeszeitpunkt vorhandenen Guthaben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Die Beklagte habe sich das Guthaben widerrechtlich angeeignet, ohne darüber oder über einzelne Beträge daraus jemals verfügungsberechtigt gewesen zu sein. Dr. D* B*, E*, F*, I* J* und K* J* hätten dem Kläger ein (Inkasso-)Mandat zur gerichtlichen Geltendmachung der ihnen gegenüber der Beklagten aus diesem Sachverhalt zustehenden (anteiligen) Rechte und Forderungen erteilt. Dies mit entsprechenden Abtretungsvereinbarungen, die vom Kläger als Zessionar jeweils angenommen worden seien. Es werde daher der Rückersatz von insgesamt 28/60 gegenüber der Beklagten als nicht erbberechtigte Person geltend gemacht (EUR 80.060,38 x 46,66 %). Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das in Rede stehende Sparbuch leerzuräumen. Das Sparbuch gehöre nicht neben dem Verstorbenen auch der Beklagten. Es sei ausschließlich vom Verstorbenen gespeist worden. Die Beklagte habe außergerichtlich wie auch gerichtlich selbst vorgebracht, dass die Forderung auf dem Sparbuch zur Hälfte nachlasszugehörig sei, Ansprüche auf die gesamte Forderung auf dem Sparbuch habe sie zu keinem Zeitpunkt, insbesondere auch nicht im Verlassenschaftsverfahren vor dem Gerichtskommissär bzw dessen Mitarbeiter erhoben. Zum Zeitpunkt der widerrechtlichen Behebung sei der Beklagten bekannt gewesen, dass sie nicht gesetzlich erbberechtigt sei und auch keine letztwillige Verfügung hinterlassen worden sei.
Die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, ihr stehe ein Kompensationsverbot entgegen.
Die Beklagte bestritt. Sie sei am ** als Tochter der M* geboren worden, welche den Verstorbenen im Jahre 1951 geheiratet habe. Infolge der Verehelichung ihrer Mutter mit dem Verstorbenen habe sie dessen Familiennamen erhalten und erst infolge ihrer späteren Heirat ihren nunmehrigen Familiennamen. Für sie sei seit dem Jahr 1951 der Verstorbene ihr „Vater“ gewesen. Sie habe mit diesem über Jahrzehnte im Haus in ** gemeinsam gewohnt und ihn seit Jahren auch aufgrund seines hohen Alters betreut. Weder ihr, insbesondere aber auch dem Verstorbenen, sei aufgrund der engen Vater-Tochter-Beziehung klar gewesen, dass dieser nicht ihr Vater im Sinne des Gesetzes gewesen sei, was auch der Grund gewesen sei, warum der Vater ohne Testament verstorben sei. Für diesen sei ebenso wie für die Beklagte klar gewesen, dass sie als seine Tochter alles erben werde, was er auch wiederholt vor Zeugen geäußert habe. Erst nach seinem Ableben habe die Beklagte im Zuge der Todfallsaufnahme beim Gerichtskommissär erfahren, dass sie im Sinne des Gesetzes nicht dessen Tochter sei. Es sei daher die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Jedoch sei das Sparbuch nicht nachlasszugehörig gewesen. Dieses habe sowohl dem Verstorbenen als auch der Beklagten gehört und auf den Verstorbenen und die Beklagte gelautet. Als sich der Gesundheitszustand des „Vaters“ im Jahr 2018 massiv verschlechtert habe, sei dieser auf ihre Hilfe angewiesen gewesen. Sie habe ihn täglich bei sämtlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens unterstützt, sie habe beispielsweise bei der Körperhygiene und beim An- und Umkleiden geholfen, zu Arztterminen begleitet, Müll entsorgt, sämtliche Mahlzeiten zubereitet, diverse Einkäufe auf eigene Kosten erledigt sowie die Kosten für die Heizung der Wohnung getragen. Insgesamt hätte sie drei Stunden pro Tag für die Pflege des „Vaters“ aufgewendet. Der Vater habe daher zur finanziellen Abgeltung dieser Aufwendungen und Mühen ein Sparbuch eröffnet und laufend Zahlungen geleistet. Dieses Sparbuch sei schenkungsweise unmittelbar nach der Eröffnung vom Verstorbenen an die Beklagte übergeben worden. Es habe sich auch seither in Verwahrung der Beklagten befunden. Sämtliche Einzahlungen auf dieses Konto seien einerseits zur Abgeltung der Aufwendungen der Beklagten erfolgt, andererseits schenkungsweise an die Beklagte. Dass dieses Sparbuch gänzlich ihr gehören solle und eine Schenkung ihres „Vaters“ an sie gewesen sei, sei stets sein ausdrücklicher Wille gewesen. Lediglich im äußersten Zweifel wäre davon auszugehen, dass – wie zunächst vorgebracht – die Hälfte des darauf erliegenden Betrages nachlasszugehörig gewesen sei.
Der Kläger habe kein Inkassomandat. Einem allfälligen, dem Kläger zustehenden Erbteil an dem Sparbuch wende sie kompensando die von ihr bezahlten Beerdigungskosten von über EUR 6.300 ein, einen Benutzungsentgeltanspruch von rund EUR 25.000 für die Wohnung, die der Kläger fast genau drei Jahre nicht geräumt habe. Hinsichtlich dieser Gegenforderung liege auch kein Aufrechnungsverbot vor, da die Beklagte das Sparbuch als Schenkung erhalten und das darauf befindliche Geld daher nicht widerrechtlich entnommen habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab.
Es traf die auf den Seiten 4 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht ging es von einem Gemeinschaftskonto in Form des Oder-Kontos aus. Bei diesem dürfe jeder Kontoinhaber für sich alleine über das Konto verfügen. Es wird dadurch eine Gesamtforderung im Sinne des § 892 ABGB kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung begründet. Davon sei aber die materielle Berechtigung im Innenverhältnis zu unterscheiden. Für diese sei § 895 ABGB maßgeblich. Diese materielle Berechtigung richte sich zunächst nach dem Vertragspartner des Dritten, also danach, welchem Kontoinhaber ein Dritter durch Einzahlung bzw Überweisung auf das gemeinsame Konto leisten möchte. Der Verstorbene habe sämtliche Einzahlungen geleistet, im Innenverhältnis mit der Beklagten sei aber einvernehmlich besprochen worden, dass das gesamte Sparguthaben, welches bereits im Jahr 2016 auf dem Konto vorhanden gewesen sei bzw auch welches erst durch spätere Einzahlungen hinzugekommen sei, der Beklagten zukommen habe sollen. Nach der oberstgerichtlichen Rspr werde ein Kontoguthaben schon dadurch übergeben, dass dem Geschenknehmer vom Geschenkgeber die Mitinhaberschaft oder auch eine Zeichnungsberechtigung eingeräumt werde. Diese alleinige Verfügungsbefugnis sei der Beklagten als Zeichnungsberechtigte am Oder-Sparbuch zugestanden, sodass nicht nur ein wirksamer Titel sondern auch ein gültiger Modus der Schenkung gegeben sei. Die Zweifelsregel, wonach jedem Kontoinhaber ein gleich großer Anteil zustehe, komme deshalb nicht zur Anwendung. Das auf dem Sparbuch erliegende Guthaben sei nicht - auch nicht teilweise - in die Erbmasse gefallen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Beweisrüge
1.1. Der Kläger bekämpft folgende Feststellungen:
„Der Verstorbene wollte spätestens ab dem Jahr 2016, dass der Beklagten das auf dem Sparbuch befindliche Guthaben zukommen solle. Bereits im Jahr 2016 und noch vor dem 30.09.2016 übergab der Verstorbene daher der Beklagten das Sparbuch ……(./L), und teilte ihr mit, dass dieses Sparbuch bzw das darauf befindliche Guthaben nun ihr gehöre. Der Verstorbene wollte dies auch so und auch die Beklagte stimmte dem zu und war damit einverstanden. Sie nahm das Sparbuch daher entgegen und verwahrte dieses ab diesem Zeitpunkt. Auch noch nach diesem Zeitpunkt im Jahr 2016 zahlte der Verstorbene auf dieses Sparbuch ein, wobei er stets wollte, dass das gesamte auf dem Sparbuch erliegende Guthaben der Beklagten gehören und zur Verfügung stehen solle, was er der Beklagten ebenfalls mitteilte und womit diese einverstanden war und ihre Zustimmung erklärte (./8).
Der Verstorbene wollte der Beklagten damit das Sparguthaben aufgrund ihrer bestehenden Nahebeziehung und als Anerkennung für ihre alltägliche Unterstützung schenkungsweise zuwenden. Er besprach dies mit der Beklagten, die diese Zuwendung auch annahm.
Die Beklagte hat den Verstorbenen stets im Alltag unterstützt“.
1.2. Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen: „Die Beklagte hatte bereits mit etwa 40 Jahren ihren leiblichen Vater kennengelernt gehabt, sie wusste daher spätestens ab diesem Zeitpunkt, dass Herr L* nicht ihr leiblicher Vater ist (ON 24, Seite 6).
Die Beklagte nahm aus freien Stücken, ohne dazu jemals von jemand aufgefordert worden zu sein, damals zur Todesfallaufnahme das ODER-Sparbuch mit und wollte es der Verlassenschaft bzw. dem Gerichtskommissär als Vermögensbestandteil zur Verfügung stellen, indem der Gerichtskommissär das Sparbuch mit dem zum Todeszeitpunkt darauf befindlichen Sparguthaben für die Verlassenschaft es verwahren sollte. (ON 24, Seite 4)
Im Zuge der Todesfallaufnahme hatte die Beklagte gegenüber der Zeugin N* unmissverständlich erklärt, dass das Sparbuch sowohl ihr als auch dem Verstorbenen gehört (ON 24, Seite 4). Weder außergerichtlich noch anfänglich im hg. Verfahren hat die Beklagte, wo sie bereits anwaltlich vertreten war, darauf aufmerksam gemacht, dass das streitverfangene Sparbuch in Wahrheit ihr alleine gehöre, dass es ihr vor dem Tode von Herrn L* mit dem gesamten darauf befindlichen und auch zukünftigen Sparguthaben schenkungsweise übergeben worden sei.
Vielmehr erklärte die Beklagte, zu diesem Zeitpunkt bereits in gegenständlicher Angelegenheit ständig rechtsfreundlich vertreten, noch nach dem Tod des Verstorbenen mehrfach gegenüber Dritten wie beispielsweise gegenüber der Verlassenschaft und dem nachfolgend erbserklärten Kläger, dass lediglich die Hälfte des auf dem Sparbuch befindlichen Betrages gehören würde (ON 24, Seite 4; ON 4, Seite 3; Beilagen ./E und ./G).
Mit dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben im Dezember 2023 schlug die Beklagte den erbserklärten Erben eine vergleichsweise Bereinigung dahingehend vor, dass diese ihr das in ihrem Besitz befindliche Sparbuch mit der Hälfte des zum Todeszeitpunkt darauf befindlichen Sparbuchvermögens überlassen mögen. (Beilage ./G)
Festgestellt wird, dass Herr L* noch 2018 über das streitverfangene Sparbuch selbst verfügte, indem er – wie auch all die Jahre zuvor – dieses Sparbuch dergestalt besparte, indem er in unregelmäßigen Abständen sich selbst zur Bank begab, dort als alleiniger Kontoinhaber Bargeld von seinem Pensionskonto abhob und unmittelbar danach dieses bzw. einen Teil davon auf das Sparbuch einzahlte (Beilagen ./M; ./P und P 1 ; ./Q und Q 1 ).
Es kann mangels Vorliegen einer schriftlichen Schenkungsvereinbarung nicht als erwiesen angenommen werden, dass es irgendwann ohne jeden Zweifel der Wille des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten war, hic et nunc der Beklagten das zu diesem Zeitpunkt auf dem Sparbuch befindliche und auch zukünftige Sparguthaben zukommen zu lassen. Ebensowenig kann als erwiesen angenommen werden, dass Herr L* der Beklagten das Sparbuch mit dem Willen, ihr das gesamte und zukünftig darauf befindliche Sparguthaben hic et nunc schenken zu wollen, auch tatsächlich in ihre alleinige Verfügungsmacht übergeben hat.
Eventualiter kann mangels Vorliegen einer schriftlichen Schenkungsvereinbarung nicht festgestellt werden, dass der Verstorbene spätestens ab dem Jahr 2016 den Willen hatte, dass der Beklagten dieses Sparbuch samt dem gesamten, damals und zukünftig darauf befindlichen Guthaben zukommen und ausschließlich ihr gehören solle, sowie dass der Beklagten das in Rede stehende Sparbuch 2016 in Schenkungsabsicht übergeben wurde und auch von der Beklagten als Geschenknehmerin in Schenkungsabsicht zur alleinigen Verfügung angenommen worden sei.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte und der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt hierüber gesprochen hätten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Verstorbene der Beklagten 2016 das Sparbuch bzw. gesamten Sparguthaben als Anerkennung für alltägliche Unterstützung schenkungsweise zuwenden wollte.
Die Feststellung, dass das Sparbuch bereits 2016 an die Beklagte übergeben wurde und der Verstorbene spätestens ab diesem Zeitpunkt wollte, dass das Sparguthaben der Beklagten zukommen soll, hat ersatzlos zu entfallen.
Es kann nicht festgestellt werden, wer und wofür die Abhebungen der Geldbeträge über EUR 20.000,-- am 30.09.2016, EUR 25.000,-- am 05.10.2017 und 03.10.2018 über EUR 3.000,-- vorgenommen hat.
Festgestellt wird, dass Herr L* erstmals 2018 als sich dessen Gesundheitszustand massiv verschlechtert hatte, auf Hilfe und Unterstützung der Beklagten ange- wiesen war. Vorher bedurfte er keiner fremden Hilfe (ON 11, Seite 3).
Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass sie das streitverfangene Sparbuch jemals in der Absicht angenommen hätte, dass das ab diesem Zeitpunkt dieses mit dem gesamt und zukünftig darauf befindlichen Sparguthaben ihr alleine gehören soll. Wenn überhaupt hatte die Beklagte das Sparbuch zum Todeszeitpunkt von Herrn L* nur in Verwahrung.
Die Beklagte hat gemeinsam mit ihrem Sohn und Zeugen O* über deren gemeinsame anwaltliche Vertretung 05/2022 Forderungen angemeldet, wobei die Beklagte auch dort darauf hinweist, dass sie infolge seit Jahren gegenüber dem Verstorbenen ab spätestens 03/2018 erbrachten Betreuungs-und Pflegeleistungen (täglich zumindest 3 Stunden) einen Betrag von EUR 45.000,-- als Pflegeregress begehrt (Verlassenschaftsakt BG Purkersdorf zu GZ **). Ein Hinweis daraus, dass der Verstorbene bereits zuvor der Beklagten ein Sparbuch dafür bzw. für solche Dienstleistungen mit Schenkungswillen zugewendet haben soll, findet sich nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Verstorbenen auch schon vor 2016 im Alltag regelmäßig unterstützt hat, wofür auch ein geeignetes Vorbringen der Beklagten im gegenständlichen Verfahren fehlt.
Die Feststellung, dass das Vorbringen der Beklagten in ihrem Einspruch, was die Zugehörigkeit des Sparbuchguthabens betrifft, auf einen ungenaue Informationsaufnahme bei Vorbereitung des Schriftsatzes zurückzuführen sei, hat ersatzlos zu entfallen. Das Beweisverfahren hat dies nicht ergeben und wurde dazu von der Beklagten auch nichts vorgebracht.
Die Feststellung, dass der Verstorbene die Schenkung des (auch zukünftigen) Sparguthabens mit der Beklagten besprochen hat und letztere auch diese Zuwendung(en) annahm hat ersatzlos zu entfallen. Das Beweisverfahren hat dies nicht ergeben und wurde dazu von der Beklagten auch nichts vorgebracht.
Diese Behebungen des Gesamtguthabens durch die Beklagte erfolgten eigenmächtig und ohne Zustimmung der nach dem Verstorbenen gesetzlich Erbberechtigen. Die Beklagte eignete sich das gesamte Guthaben widerrechtlich an, obwohl sie tatsächlich keine Berechtigung an dem Kontoguthaben hatte. Durch diese unrechtmäßige Behebung hat sich die Beklagte auch jene 28/60-Anteile des Kontoguthabens, das sind € 37.361,51, die dem Kläger entsprechend seiner eigenen und der an ihn abgetretenen Erbansprüche zustehen, ohne rechtlichen Grund angeeignet und ist daher im Umfang dieses Betrags ungerechtfertigt bereichert. Dadurch ist dem Kläger und seinen Miterben ein vermögensrechtlicher Nachteil entsprechend deren erbrechtlichen Anteile am Kontoguthaben entstanden (ON 1; ON 6).“
1.3. Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung (an ihrer Stelle, stRsp) begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger / Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 15 mwN, RS0041835 [T4]).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beweisrüge nur bedingt, soweit sie getroffene Feststellungen zu einer dem Sachverhalt teilweise nicht entsprechenden Einheit zusammenfasst und den bekämpften Feststellungen zahlreiche Ersatzfeststellungen gegenüberstellt, die sie den bekämpften Feststellungen nicht näher zuordnet. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus den bekämpften Feststellungen und den Ersatzfeststellungen mögliche Paare zu bilden und dazu passende Argumente der Beweisrüge herauszufiltern. Auf die Argumente des Berufungswerbers kann daher nur soweit eingegangen werden, als der geltend gemachte Rechtsmittelgrund erkennbar bleibt. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (RS0041768; RS0041761; vgl auch Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 17).
Die vom Kläger begehrten Ersatzfeststellungen stehen zum Teil mit den bekämpften Feststellungen nicht im Widerspruch. Insoweit fehlt es an einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge, da sie nur einen Wunschsachverhalt formuliert, der mit der bekämpften Feststellung gar nicht in Widerspruch steht und ohne sie zu ersetzen, hinzu treten könnte. Dies trifft auf die begehrte Ersatzfeststellung zum Kennenlernen des leiblichen Vaters der Beklagten ebenso zu wie auf die Mitnahme des Sparbuchs zur Todesfallaufnahme.
Teilweise begehrt der Kläger in den Ersatzfeststellungen den ersatzlosen Entfall von bekämpften Feststellungen. Der ersatzlose Entfall kann im Rahmen einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge allerdings nicht erfolgreich begehrt werden (8 Ob 337/97k = RS0041835 [T3], 8 ObA 70/19f). Ist die Feststellung entscheidungswesentlich und liegt ihr ein entsprechendes Parteienvorbringen zugrunde, würde ein ersatzloser Entfall zu einem rechtlichen Feststellungsmangel führen.
Teilweise stellen die vom Kläger begehrten „Ersatzfeststellungen“ keine Tatsachenfeststellungen dar – was die Beklagte im Verfahren vorgebracht hat, ist keine festzustellende Tatsache, sondern als Vorbringen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen.
Die vom Kläger im Rahmen der begehrten Ersatzfeststellungen zitierte „Feststellung, dass das Vorbringen der Beklagten in ihrem Einspruch, was die Zugehörigkeit des Sparbuchguthabens betrifft, auf eine ungenaue Informationsaufnahme bei Vorbereitung des Schriftsatzes zurückzuführen sei“ stellt keine dislozierte Feststellung im Rahmen der Beweiswürdigung dar. Vielmehr handelt es sich um beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts.
Die begehrte Ersatzfeststellung, wonach die Behebungen des Gesamtguthabens eigenmächtig und widerrechtlich erfolgt seien und die Beklagte ungerechtfertigt bereichert sei, stellt die rechtliche conclusio und damit rechtliche Beurteilung dar.
1.4. Soweit überhaupt von einer gesetzmäßigen Beweisrüge ausgegangen werden kann, ist diese inhaltlich nicht berechtigt.
Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass das Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Aussage nicht nur auf den Wortlaut dieser Aussage beschränkt ist, sondern es ihm frei steht, in diesem Zusammenhang auch aus anderen Verfahrensergebnissen und auch aus dem Vorbringen und Handeln der im Prozess auftretenden Personen Rückschlüsse zu ziehen (RS0040127 uva). Richtig ist auch, dass die Beklagte im Einspruch (ON 4) zunächst vorgebracht hat, dass lediglich die Hälfte des auf dem Sparbuch zum Todeszeitpunkt befindlichen Betrags zum Nachlass gehöre.
Das Erstgericht hat sich mit diesem Vorbringen der Beklagten im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch auseinandergesetzt und festgehalten, dass dies auf eine ungenaue Informationsaufnahme in der Vorbereitung der Schriftsätze zurückzuführen sei.
Das Erstgericht konnte sich im Rahmen der Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Parteien und den vernommenen Zeugen verschaffen. Diesen Eindruck durfte und musste es bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen.
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175).
Das Erstgericht legte in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und überzeugend dar, wieso es die Aussage der Beklagten – trotz ihres zunächst anderslautenden Vorbringens – als glaubwürdig erachtete. Sie habe sich bei ihrer Vernehmung nicht übermäßig redegewandt oder -gelaunt gezeigt. Doch gerade durch ihr persönliches Auftreten, insbesondere durch ihre knappen und auf das Wesentliche reduzierte Antworten hinterließ sie beim Erstgericht den persönlichen Eindruck, nicht einen besonderen Prozessstandpunkt verkaufen zu wollen, sondern soweit notwendig über die von ihr erlebten Vorgänge zu berichten. Sie habe nicht versucht, vorgefertigte oder prozessausgangsorientierte Antworten zu präsentieren, sondern über ihre eigenen Wahrnehmungen in der Vergangenheit berichtet.
Dass die Beklagte, die mit dem Verstorbenen als Vater aufgewachsen ist („ Ich sage zum Verstorbenen Vater, weil er für mich seit dem Jahr 1951 mein Vater war. “ PA ON 19, S. 11), nach dessen Tod in einem schwierigen emotionalen Zustand war, ist nachvollziehbar und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Der Kläger missversteht die Aussage der Beklagten auch, wenn diese von sich aus angab, dass sie ihren leiblichen Vater mittlerweile kenne, sie sei schon 40 Jahre alt gewesen, als sie ihn kennengelernt habe (PA ON 24, S. 6). Daraus ist nicht zu schließen, dass die Beklagte bis dahin davon ausgegangen wäre, dass der Verstorbene ihr leiblicher Vater war. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Es ist aber nachvollziehbar, dass die Beklagte, die bei ihrer Mutter und dem Verstorbenen aufgewachsen ist, eine Vater-Tochter-Beziehung zum Verstorbenen aufgebaut hat. So hat die Beklagte auch in ihrer Einvernahme dargelegt, dass sie den Nachnamen des Verstorbenen getragen habe und seine Tochter gewesen sei (PA ON 19, S. 11).
Das sei auch für den Verstorbenen klar gewesen. Auch die Zeugin Mag. N* gab an, dass sich die Beklagte zu Beginn der Todesfallaufnahme als Tochter vorgestellt habe. Dass die Beklagte ziemlich erschüttert war, als sie im Laufe des Gesprächs erfuhr, dass sie im rechtlichen Sinn nicht die Tochter des Verstorbenen sei, ist nachvollziehbar. Offenbar hatte die Beklagte damit nicht gerechnet.
1.5. Dass sich die Beklagte nach dem Tod der Mutter 2009 um den Verstorbenen gekümmert hat, entspricht nicht nur der Aussage der Beklagten (PA ON 19, S. 8), sondern auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Dieser war im Jahr 2009 bereits 87 Jahre alt. Die Beklagte lebte Zeit ihres Lebens mit dem Verstorbenen im selben Haus, mag dieses auch über zwei Wohneinheiten verfügt haben. Es liegt daher nahe, dass sie den Verstorbenen nach dem Ableben der Mutter unterstützte.
Entgegen der Auffassung des Klägers spricht der Umstand der Mitnahme des Sparbuchs zur Todesfallaufnahme nicht zwingend gegen die vom Erstgericht angenommene Schenkung an die Beklagte. Das Sparbuch lautete auf den Verstorbenen oder die Beklagte. Dass die Beklagte, die zum Zeitpunkt der Todesfallaufnahme selbst bereits 75 Jahre alt war und nicht rechtskundig ist, das Sparbuch aufgrund des auch aufscheinenden Namens des Verstorbenen mitnahm, lässt sich auch mit dem offenkundigen Nichtwissen der Beklagten, was ein Oder-Sparbuch genau bedeutet, erklären.
1.6. Wenn der Kläger vorbringt, dass die Beklagte bei der Todesfallaufnahme mitgeteilt habe, dass das Sparbuch ihr und dem Verstorbenen gehöre, ist ihm zu entgegnen, dass das weder die Beklagte so ausgesagt hat (PA ON 19, S. 10 „… so habe ich das dem Notar nicht gesagt. Das hat der Notar gesagt.“) noch zunächst die Zeugin Mag. N*. Diese hat nämlich zunächst angegeben, dass die Klägerin keine Informationen zu diesem Sparbuch erteilt hat (PA ON 24, S.4). Erst in weiterer Folge über Vorhalt des Protokolls der Todesfallaufnahme gab sie an, dass die Beklagte angegeben habe, dass dieses Sparbuch beiden gehöre. Dies kann aber – wie auch das Erstgericht festgehalten hat – auch von der Zeugin selbst aus dem Umstand des Oder-Sparbuchs geschlossen worden sein. So gab auch der Zeuge Dr. P* an, dass in seinem Notariat bei einem Oder-Konto von einem 50 %-Verhältnis ausgegangen werde.
Dass die Beklagte aufgrund des Vermerks, dass das Sparbuch zur Hälfte verlassenschaftszugehörig sei, dies in weiterer Folge auch selbst so angab, mag darauf zurückzuführen sein, dass sie die Aussage von Mag. N* nicht hinterfragte. („ Ich habe darüber auch nicht mit Frau Mag. N* diskutiert.“ PA ON 19, S. 11). Das mag auch der Grund gewesen sein, warum sie die Zeugin Mag. N* auch fragte, ob diese das Sparbuch in Verwahrung nehmen müsse.
1.7.Feststellungen zum Aufforderungsschreiben der Beklagten (Blg ./G) waren nicht erforderlich, sein Inhalt kann ohnedies für die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung (RS0121557) berücksichtigt werden.
Dass den Erben angeboten wurde, gegen die Überlassung des Sparbuchs in Höhe von EUR 40.022,88 auf die darüberhinausgehende Forderung zu verzichten, war wohl immer noch dem Umstand geschuldet, dass der Notar festgehalten hatte, dass das Sparbuch zur Hälfte verlassenschaftszugehörig ist. Dies gilt auch für das Schreiben vom 22.10.2024 (Blg ./E).
1.8. Das Erstgericht hat auch die Aussagen der Zeugen O* und Dr. Q* berücksichtigt und festgehalten, dass diese authentisch aussagten und einen besonders überzeugenden Eindruck hinterließen. Ihre Angaben bestätigten die Schilderung der Beklagten.
Es stellt auch keine „geradezu konstruierte Schutzbehauptung“ dar, dass das Sparbuch nach dem Willen des Verstorbenen als Schenkung gänzlich der Beklagten gehören sollte. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verstorbene noch zu seinen Lebzeiten das Sparbuch „seiner Tochter“ schenkte, die er mit seiner verstorbenen Ehegattin groß gezogen hatte und die Zeit seines Lebens im selben Haus gelebt hatte. Es spricht für ein inniges Verhältnis, dass die Beklagte aus diesem Haus nie wegzog.
Es erscheint daher lebensnah, dass der Verstorbene der Beklagten auch Geld zur Anerkennung ihrer Unterstützungsleistungen zuwenden wollte und ihr deshalb das Sparbuch schenkte.
Dass die Beklagte zunächst vorbrachte (PA ON 12), das Sparbuch sei ihr kurz nach der Eröffnung geschenkt worden, bei ihrer Einvernahme aber aussagte, sie habe das Sparbuch 2016 bekommen, spielt keine Rolle. Es macht die entsprechende Feststellung des Erstgerichts auch nicht überschießend.
1.9. Selbst wenn der Verstorbene auch 2018 noch selbst auf der Bank gewesen sein sollte, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass er diese Bankwege alleine bewerkstelligt hat, zumal er damals bereits 96 Jahre alt war. Die Beklagte hat – unwidersprochen – ausgesagt, dass sich das Wohnhaus auf einem Berg befinde und der Verstorbene daher darauf angewiesen gewesen sei, dass sie ihn mit dem Auto fahre (PA ON 19, S. 11 „ Es ist also richtig, dass ich ihn auch überall hingeführt habe.“ ). Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beklagte den Verstorbenen zur Bank fuhr, spricht dies auch nicht gegen ihre Schilderung, dass sich das Sparbuch seit 2016 bei ihr befunden hatte.
1.10. Entgegen der Annahme des Klägers ist der Zeuge O* kein Zeuge vom Hörensagen, da er mit dem Verstorbenen unmittelbar gesprochen hatte und ihn um EUR 20.000 gebeten hatte.
Der Kläger übersieht auch, dass man Schenkungszusagen des Verstorbenen nicht auf das gegenständliche Sparbuch beziehen muss, zumal der Verstorbene auch über ein Pensionskonto verfügt hat, auf welchem sich auch im Zeitpunkt seines Todes mehr als EUR 20.000 befunden haben.
Es erscheint auch mehr als abwegig, dass man – wovon der Kläger auszugehen scheint, ON 29, S. 17) – den Verstorbenen 2016 allein zur Bank gehen ließ (ohne Auto) um EUR 20.000 in bar vom Sparbuch zu beheben und mit diesem Geld sodann wieder alleine den Heimweg anzutreten. All dies im Alter von 94 Jahren. Das wäre geradezu verantwortungslos.
1.11. Wenn der Kläger wiederholt das Vorliegen eines Schenkungsmotivs bestreitet, ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte nicht nur seit dem Tod ihrer Mutter um den Verstorbenen gekümmert hat, sondern zwischen diesen seit 1951 eine familiäre Verbundenheit gleich einer Vater-Tochter-Beziehung bestand. Dies allein ist schon Motiv für eine Schenkung.
1.12. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten.
Dies gelingt dem Kläger nicht. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Rechtsrüge
2.1. Zunächst moniert der Kläger, das pauschale und widersprüchliche Vorbringen der Beklagten sei nicht geeignet, eine rechtsvernichtende Schenkung zu begründen. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang auch sekundäre Feststellungsmängel geltend.
Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Die getroffenen Feststellungen sind für die rechtliche Beurteilung ausreichend. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Verstorbene bereits im Jahr 2016, noch vor dem 30.9.2016, der Beklagten das Sparbuch übergab, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben zwischen EUR 69.202,21 und EUR 80.502,21 befand und ihr mitteilte, dass dieses Sparbuch bzw das darauf befindliche Guthaben nun ihr gehöre. Auch noch nach diesem Zeitpunkt im Jahr 2016 zahlte der Verstorbene auf dieses Sparbuch ein, wobei er stets wollte, dass das gesamte auf dem Sparbuch erliegende Guthaben der Beklagten gehören und zur Verfügung stehen solle, was er der Beklagten ebenfalls mitteilte und womit diese einverstanden war und ihre Zustimmung erklärte (ON 28, S. 4).
2.2.Der Feststellung des konkreten Tags der Übergabe bedurfte es nicht. Ebensowenig musste festgestellt werden, dass nach 2016 auch wiederholt Abhebungen stattgefunden haben. Das Erstgericht hat diese Abhebungen ohnedies im Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigt. Zudem kann die Blg ./8 als unstrittige Urkunde ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden (RS0121557).
2.3. Wenn der Kläger erneut vorbringt, die Beklagte habe den Beweis für das Vorliegen einer Schenkung nicht mit der für das Zivilverfahren geforderten hohen Wahrscheinlichkeit erbracht, ist er auf die Ausführungen bei Behandlung seiner Beweisrüge zu verweisen. Er entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt.
2.4. Der Kläger wirft dem Erstgericht zudem überschießende Feststellungen vor.
Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Sogenannte "überschießende" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0040318).
Die vom Kläger als überschießend bezeichneten Feststellungen (hinsichtlich der Zustimmung und des Einverständnisses der Beklagten) halten sich im Rahmen der erhobenen Einwendungen der Beklagten. Die Beklagte brachte (zuletzt) vor, dass das Sparbuch ihr gehöre und nicht nachlasszugehörig sei; ihr Einwand, dass es sich um eine Schenkung an die Beklagte handle, sei ignoriert worden (ON 11, S. 3, PA ON 12, S. 3). Damit hat die Beklagte aber eine rechtswirksame Schenkung des Sparbuchs an sie eingewandt. Die Feststellung ihres Einverständnisses und der Annahme der Schenkung durch die Beklagte hält sich im Rahmen dieses Bestreitungsvorbringens und ist nicht überschießend.
Die weiters als überschießend monierte „dislozierte Feststellung“, wonach das Vorbringen der Beklagten teilweise auf eine ungenaue Informationsaufnahme in der Vorbereitung der Schriftsätze zurückzuführen sei, stellt tatsächlich keine Feststellung dar. Es handelt sich vielmehr um beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist das Erstgericht zu Recht von einer Schenkung an die Beklagte ausgegangen.
3. Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
4.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf § 502 Abs 2 ZPO. Eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war nicht zu lösen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden