Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Viktorin und den Kommerzialrat Dr. Seybold in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Abgeordneter zum Nationalrat, p.A. B* Parlamentsklub, Klubobmann, **, vertreten durch die VÖLK Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C* , **, **, vertreten durch Dr. in Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 4.000 samt Zinsen, Unterlassung (Streitwert EUR 31.000) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 40.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 36.250) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20.1.2025, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger ist Abgeordneter zum Nationalrat und Bundesparteiobmann der B*.
Der beklagte Verein [ Beklagter ], der im zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl ** eingetragen ist. Der Verein ist Werbetreibender, der ua über die Online-Werbeplattform von Google (Ads) Werbung mit politischen Inhalten, einschließlich zusätzlicher Informationen schaltet.
Der Beklagte hat im Vorfeld der zuletzt abgehaltenen Nationalratswahl ein Video mit dem Titel „ Wollen Sie das? Unser Österreich ist in Gefahr “ verbreitet bzw verbreiten lassen. Auf diesem Video wird eingangs in schwarz-weißem Bild ein Kriegsschauplatz aus dem zweiten Weltkrieg gezeigt. In roter Frakturschrift ist zu lesen „ Wollt ihr wirklich wieder einen Volkskanzler? “.
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Im direkten Anschluss ist auf weißem Hintergrund in blauer Schrift „ Projekt Volkskanzler “ zu lesen, wobei [vor dem, teilweise] im „ o “ von „ Projekt “ [zwischen den Wortteilen „VOLKS“ und „KANZLER“] das Gesicht des Klägers samt Schulterpartie eingeblendet ist. Darunter steht „ Vom Volk – fürs Volk “ und der Kläger hält den rechten Arm auf Schulterhöhe seitlich gestreckt, wobei die Finger leicht abgebogen und nicht ausgestreckt sind.
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Während dieses Bild zu sehen ist, wird es zweimal je für etwa eine Sekunde vom eingangs gezeigten Kriegsschauplatz überblendet, wobei im Vordergrund der Kläger mit der zuvor beschriebenen Pose (rechten Arm auf Schulterhöhe seitlich gestreckt, die Finger leicht abgebogen und nicht ausgestreckt) eingeblendet wird.
Im Abspann wird der Videotitel „ Wollen Sie das? Unser Österreich ist in Gefahr “ angezeigt. Das ist auch der Titel, unter dem das Video ausgestrahlt und veröffentlicht wurde. Adolf Hitler ist in dem inkriminierten Video nicht zu sehen.
Das Video wurde im Auftrag des Beklagten entsprechend den Anzeigekriterien über YouTube ausgestrahlt, wobei es nicht auf dem eigenen YouTube-Account des Beklagten abrufbar gehalten wurde. Es wurde in seinem Auftrag auf YouTube als Werbung entsprechend dem Algorithmus und den im Hintergrund festgelegten Ausstrahlungsdetails von Google Ads verbreitet. Als Zielgruppe wurden seitens des Beklagten Männer ohne weitere Alterskriterien definiert. Das inkriminierte Video wurde auf YouTube zwischen 26.8.2024 und 1.9.2024 450.000 bis 500.000 Mal ausgeliefert. Zudem wurde das Video vom Beklagten auch über eine auf einem Werbefahrzeug des Beklagten montierte LCD-Anzeige auf öffentlichen Plätzen in D*, E* und F* ausgestrahlt.
Der Klägerbegehrte mit Klage vom 21.8.2024 gestützt auf §§ 78 iVm 81, 87 UrhG sowie auf §§ 16, 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB, den Beklagten zu verpflichten, ( 1 .) es zu unterlassen, die oben beschriebene oder ähnliche Abbildungen des Klägers in Werbeeinschaltungen zu verbreiten, die den Kläger mit dem Nationalsozialismus und/oder Adolf Hitler in Verbindung bringen und/oder dem Kläger nationalsozialistische Ansichten und/oder Ziele unterstellen, ( 2 .) dem Kläger EUR 4.000 samt Zinsen an Schadenersatz zu zahlen, sowie ( 3. ; Klagsausdehnung ON 5), den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) innerhalb von 14 Tagen auf seinem unter ** erreichbaren YouTube-Account zu veröffentlichen, eingerahmt in einem schwarzen Rahmen, unter der Überschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien und ihrer Vertreter, in Schriftgröße 16, der Fließtext in Schriftgröße 11, und diese Urteilsveröffentlichung für die Dauer von 3 Monaten durchgehend über Google Ads in derselben Zielgruppe wie die inkriminierte Veröffentlichung zu bewerben; sowie den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) binnen zwei Monaten nach Rechtskraft auf eigene Kosten mit Fettumrandung, Fettdruckdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien, im Übrigen jedoch in Normallettern, im Inlandteil einer Sonntagsausgabe der Tageszeitung „G*“ im Ausmaß einer Seite zu veröffentlichen, in eventu, den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) binnen zwei Monaten nach Rechtskraft auf eigene Kosten mit Fettumrandung, Fettdruckdrucküberschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien, auf mobilen Videowänden in öffentlichen Plätzen in ganz Österreich, namentlich in D*, E*, F* und H*, für die Dauer von 2 Stunden anzeigen zu lassen.
Der Beklagte stelle den Kläger im eingangs beschriebenen Video in einer Pose dar, die aus dem Kontext gerissen sei und in dieser Inszenierung eine frappierende Ähnlichkeit zum Hitlergruß aufweise. Diese Darstellung werde von einem Bild eines Kriegsschauplatzes unterbrochen, was bei den Betrachtern eine Assoziation des Klägers mit dem größten Massenmörder der Geschichte erzeuge. Der Nationalsozialismus und seine Führungsfiguren seien untrennbar mit Verfolgung, Massenmord, Krieg und weiteren Verbrechen gegen die Menschlichkeit verbunden. Der verwendete Bildbegleittext und die typische flüchtige Betrachtungsweise bei Werbeeinschaltungen suggerierten darüber hinaus eine angestrebte Machtergreifung und eine nationalsozialistische Politik durch den Kläger. Dies stelle nicht nur eine unfassbare und geschmacklose Verharmlosung der NS-Verbrechen dar sondern auch einen erheblichen Angriff auf die Ehre und den Kredit des Klägers. Es sei herabwürdigend, ehrenrührig und verletze das Persönlichkeitsrecht und damit die berechtigten Interessen des Klägers im Sinne des § 78 UrhG, wenn er ohne sachlichen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus oder dessen Führungsfiguren in Verbindung gebracht werde. Die inkriminierte Veröffentlichung sei keine Satire und werde vom angesprochenen Rezipienten auch nicht so verstanden. Das beanstandete Video trage auch nicht zur politischen Debatte bei, sondern ziele auf die persönliche Verunglimpfung des Klägers ab. Die Veröffentlichung transportiere im Ergebnis nicht nur einen Wertungsexzess, sondern auch eine unwahre Tatsachenbehauptung, nämlich dass vom Kläger eine (nationalsozialistische und kriegerische) Gefahr ausginge. Das beanstandete Video sei sowohl auf YouTube einsehbar gewesen als auch auf öffentlichen Plätzen ausgestrahlt worden. Auch über Medien sei entsprechend über die Aktion des Beklagten berichtet worden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und der in der bisherigen Rechtsprechung zugesprochenen Beträge erscheine die Zuerkennung eines immateriellen Schadenersatzes in Gesamthöhe von EUR 4.000 angemessen. Es bestehe ein berechtigtes Interesse des Klägers, das Publikum darüber aufzuklären, dass die ihm vom Beklagten unterstellten Absichten falsch seien. Angesichts der breiten Öffentlichkeit, die durch die Ausstrahlung des Videos sowohl online als auch offline erreicht worden sei, sei eine Urteilsveröffentlichung auf der Plattform YouTube sowie in einer Sonntagsausgabe eines Printmediums, wie der „G*“, zweckmäßig, in eventu auf mobilen Videowalls in D*, E*, F* und H* sowie im Südosten Österreichs.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Es treffe offenkundig nicht zu, dass der Kläger in einer aus dem Kontext gerissenen Pose dargestellt werde, die in ihrer Inszenierung eine „frappierende Ähnlichkeit zum Hitlergruß aufweise“. Die angegriffene Geste erinnere nicht einmal an einen Hitlergruß. Das Durchschnittspublikum verstehe das Video als zugespitzte Kritik an der Politik des Klägers, ohne jedoch dabei, aufgrund der vollkommenen Andersartigkeit der Geste des Klägers, einen Hitlergruß in der von ihm gezeigten Geste zu erkennen. Folglich stelle das Durchschnittspublikum aufgrund des Videos auch keine Verbindung zwischen dem Kläger und Adolf Hitler her. Diese Kontextualisierung erfolge einzig und allein durch den Kläger selbst. Die im Video gezeigte Aussage „ Wollen Sie das? Unser Österreich ist in Gefahr“ verstehe das Durchschnittspublikum als kritische Frage zum politischen Programm der Partei des Klägers. Diese vom Kläger selbst durch seine Politik provozierte Kritik sei Teil des gewöhnlichen politischen Diskurses in einer Demokratie, als solche von Art 10 EMRK geschützt und durch den Kläger zu tolerieren. Es überwiege klar das Interesse des Beklagten an der Möglichkeit am Kläger und seiner Politik Kritik zu üben. Da schon der Unterlassungsanspruch nicht bestehe, sei ein Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 UrhG schon dem Grunde nach zu verneinen. Auch die Höhe werde ausdrücklich bestritten.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht, welche Nachteile er durch eine vermeintliche Verletzung seiner im Urheberrechtsgesetz normierten Rechte gehabt hätte, die einen Aufklärungsbedarf des Publikums bedingen würden. Dementsprechend sei auch das Begehren auf Urteilsveröffentlichung gem § 85 UrhG unschlüssig. Das Urteilsveröffentlichungsbegehren sei in der beantragten Form unzulässig und vollkommen überschießend. Vor allem die Forderung der Veröffentlichung in der G* sei unverhältnismäßig, weil diese am Sonntag eine Reichweite von über 2,14 Millionen Lesern habe. Selbst das Abspielen auf den mobilen Videowänden entspreche jedenfalls nicht dem Ausmaß der Verbreitung in der G*.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht den Beklagten ( 1. ) schuldig, es zu unterlassen, diese
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oder ähnliche Abbildungen des Klägers in Werbeeinschaltungen zu verbreiten, die den Kläger mit dem Nationalsozialismus und/oder Adolf Hitler in Verbindung bringen und/oder dem Kläger nationalsozialistische Ansichten und/oder Ziele unterstellen, und verpflichtete den Beklagten (2.) zur Zahlung von EUR 4.000 samt 4% Zinsen seit 30.8.2024 sowie (3.) dazu, den klagsstattgebenden Teil des Urteils (ausschließlich der Kostenentscheidung) innerhalb von 14 Tagen, eingerahmt in einem schwarzen Rahmen, unter der Überschrift „IM NAMEN DER REPUBLIK“ sowie mit gesperrt und fett gedruckten Namen der Prozessparteien und ihrer Vertreter, in Schriftgröße 16, der Fließtext in Schriftgröße 11, für die Dauer von 3 Monaten durchgehend über Google Ads in derselben Zielgruppe (männlich, keine angegebenen Alterskriterien, keine ausgeschlossenen Alterskriterien, Standort Österreich, keine Standortkriterien ausgeschlossen) wie die inkriminierte Veröffentlichung zu bewerben.
Die weiteren eingangs wiedergegebenen Veröffentlichungsbegehren des Klägers wies das Erstgericht – unbekämpft in Rechtskraft erwachsen – (4.) ab, und verpflichtete (5.) den Beklagten zum Kostenersatz an den Kläger.
Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht die auf den Seiten 8 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht (zusammengefasst) zum Ergebnis, die inkriminierte Abbildung des Klägers stelle zwar keinen Hitlergruß dar und werde auch vom durchschnittlichen YouTube-Konsumenten nicht annähernd als solcher wahrgenommen. Es sei im Hinblick auf das weiter gefasste Begehren des Klägers jedoch auf das Verständnis des Videos und der Begleittexte abzustellen. Der auf YouTube angesprochene Rezipient (ein durchschnittlich gebildeter Seher, der sich ob der flüchtigen Betrachtungsweise von YouTube-Videos allenfalls oberflächlich mit Politik und Zeitgeschehen auseinandersetze) verstehe die angegriffene Veröffentlichung so, dass durch die Wahl des Klägers bei den damals noch bevorstehenden Nationalratswahlen die Gefahr bestünde, dass jemand gewählt würde, durch den Krieg und Leid, so wie im zweiten Weltkrieg und damit im Nationalsozialismus, drohten. Aufgrund des Umstandes, dass der zweite Weltkrieg, der nicht nur durch den trostlosen Kriegsschauplatz selbst, sondern insbesondere auch durch die Schriftart Tannenberg [vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Tannenberg_(Schriftart ); Anm. des Berufungsgerichts ], verbildlicht werde, in der österreichischen Bevölkerung mit Nationalsozialismus, Adolf Hitler und damit auch Massenmord gedanklich verknüpft sei, stelle der Rezipient auch ohne Bild von Adolf Hitler schon beim eingeblendeten Kriegsschauplatz und der in Tannenbergschrift verfassten Frage „ Wollt ihr wirklich wieder einen Volkskanzler “ einen Bezug zu diesem und nachfolgend zum Kläger her. Für diejenigen Rezipienten, denen bis dahin durch die öffentlich und medial geführte Debatte noch nicht bekannt gewesen sei, dass sich auch der Kläger im Wahlkampf als Volkskanzler bezeichnet habe, werde sein selbstgewähltes Volkskanzler-Sujet eingeblendet, sodass der Bezug und die Gedankenkette durch die Einblendung des Kriegsschauplatzes mit dem Kläger vervollständigt werde.
Dadurch und die weitere Fragestellung im Abspann „ Wollen Sie das? Unser Österreich ist in Gefahr “ werde dem durchschnittlichen Betrachter des Videos vermittelt, dass die Gefahr bestehe, dass ein Politiker wie Adolf Hitler, also jemand, der Krieg und Massenmord und Nationalsozialismus gutgeheißen habe bzw gutheiße, an die Macht käme, wenn man ihn wählte. Das Video bzw der Durchschnittsbetrachter desselben bringe somit zweifellos den Kläger mit dem zweiten Weltkrieg, Nationalsozialismus und Adolf Hitler „in Verbindung“. Dafür bestehe nach dem bisherigen Verhalten des Klägers aber kein rechtfertigender Anlass, sodass das Herstellen einer solchen Gedankenverbindung ehrenrührig, kreditschädigend und damit zu unterlassen sei. Dass der Kläger selbst schon auch nationalsozialistisch verwendetes Vokabular („Volkskanzler“) benutzt habe, reiche nicht aus, ihn in einen direkten Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg, Nationalsozialismus, Adolf Hitler und damit Massenmord zu stellen. Vor allem die suggestive Frage „ Wollen Sie das? “ angesichts von Bildern des Krieges und der Verwüstung stelle eine Verbindung zwischen einem Unrechtsregime, einem Massenmörder und dem Kläger dar, die durch dessen Verhalten nicht gerechtfertigt sei.
Angesichts dessen müsse sich selbst der durch seine Diktion häufig stark polarisierende Kläger diese Art an überspitzter Kritik nicht ihm Rahmen eines – grundsätzlich begrüßenswerten – politischen Diskurses gefallen lassen: Diese Kritik orientiere sich nicht mehr an konkreten wahren Fakten und sei in der geübten Form ehrenrührig und kreditschädigend, sodass auch das Veröffentlichungsinteresse kein überwiegendes mehr sei. Das Vorliegen einer Satire sei zu verneinen, weil auch Satire keine rein diffamierenden Aussagen erlaube.
Der Kläger sei durch das inkriminierte Video in seiner Personenwürde betroffen, wenn dieses ausdrücklich nahelege, er würde nationalsozialistische Ziele verfolgen und wie „Adolf Hitler“ agieren. Er sei aber auch als Vorsitzender einer Oppositionspartei, die um Wählerstimmen geworben habe, in seinem politischen und wirtschaftlichen Fortkommen durch eine solche Äußerung gefährdet. Das inkriminierte Video sei daher geeignet (gewesen), den Kläger in der öffentlichen Meinung empfindlich herabzusetzen und sei ehrenbeleidigend und kreditschädigend. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers an der Wahrung seines guten Rufs und seiner Ehre und dem Interesse des Beklagten, seine Meinung in der politischen Debatte frei äußern zu können, falle zugunsten des Klägers aus, weil kein hinreichendes Tatsachensubstrat für den Bedeutungsinhalt der Äußerung des Beklagten festgestellt habe werden können. Die für den den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei angesichts des Eingriffes zu vermuten.
Neben der Ruf- und Kreditschädigung sei mit der Verbreitung des Videos auch eine schwerwiegende Kränkung verbunden, weil damit offenkundig die Gefühlssphäre, das geistige Interesse und der äußere Bereich der Persönlichkeit des Klägers verletzt worden seien. Aufgrund der Gestaltung und Aufmachung des Videos hätte dies auch für den Beklagten erkennbar sein müssen, sodass ihm diese Art der Veröffentlichung verschuldensmäßig vorwerfbar sei. Dem Begehren auf Schadenersatz sei daher dem Grunde nach stattzugeben gewesen, wobei unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung zugesprochenen Beträge ein Schadenersatz in der Höhe von insgesamt EUR 4.000 nicht überzogen sei.
Entsprechend dem Tallionsprinzip sei die Veröffentlichung bezogen auf YouTube in der selben Art und Weise zuzuerkennen, wie das Video durch den Beklagten (über Google Ads entsprechend den festgelegten Kriterien) verbreitet worden sei. Da der Beklagte aber das Video nicht auf seinem eigenen Youtube Kanal bereitgestellt habe, sei das diesbezügliche Teilbegehren abzuweisen gewesen. Das auf Veröffentlichung in der G*, die österreichweit gerichtsnotorisch die größte Leserschaft habe, gerichtete Begehren sei überschießend, weil keine österreichweite Medienverbreitung erfolgt sei. Das Eventualbegehren hinsichtlich der Veröffentlichung auf mobilen Videowänden sei im Hinblick auf die Exequierbarkeit zu unbestimmt.
Erkennbar gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im klagsabweisenden Sinne abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Das Berufungsgericht erachtet die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für überzeugend, die in der Berufung enthaltenen Argumente hingegen für nicht stichhaltig, weshalb auf das angefochtene Urteil verwiesen wird (§ 500a ZPO).
2. Den Berufungsausführungen ist im Übrigen noch Folgendes zu erwidern:
2.1 Der Beklagte greift in seiner Rechtsrüge einzelne Elemente des Videos heraus (den abgebildeten Kriegsschauplatz, die verwendete rote Frakturschrift), die seiner Ansicht nach keine zwingende Verbindung mit dem zweiten Weltkrieg, dem Nationalsozialismus, Adolf Hitler und Massenmord herstellten.
2.2 Mit dieser isolierten und zergliedernden Betrachtung übergeht der Beklagte die – schon vom Erstgericht zutreffend herangezogenen – Grundsätze, dass sich der Bedeutungsinhalt von Äußerungen auch im Zusammenhang mit Bildnisveröffentlichungen nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruckrichtet, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt (RS0079395 [T3]). Der subjektive Wille des Äußernden, was dieser also mitteilen wollte, ist hingegen nicht von Bedeutung (4 Ob 64/10f). Für die Ermittlung des Bedeutungsgehalts ist maßgebend, wie die Aussagen im Gesamtzusammenhang von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Personen bei ungezwungener Auslegungverstanden werden (RS0031883); bei mehrdeutigen Äußerungen muss der Beklagte grundsätzlich die für ihn ungünstigere Auslegung gelten lassen (RS0079648). Auch bei der Veröffentlichung von Bildern allgemein bekannter Personen ist der Zusammenhang, in dem das Bild veröffentlicht wird, und damit auch der Begleittext zu berücksichtigen (RS0078074 [T4]; RS0077782 [T3, T4, T5]).
2.3Für den unvoreingenommenen Betrachter des Zeitgeschehens sind der Nationalsozialismus und seine Führungsgestalten ausschließlich negativ und diskreditierend besetzt, weil sie untrennbar mit dem Gedanken an die Verfolgung und Vernichtung politischer Gegner, an rassisch begründete Massenmorde, an die Führung von Angriffskriegen und an Kriegsverbrechen verbunden sind (vgl 4 Ob 174/10g [2.2]).
2.4 Schon das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die beanstandete Gestaltung des Videos, insbesondere die Kombination aus der visuellen Darstellung eines Kriegsschauplatzes (unbekämpft festgestellt) aus dem zweiten Weltkrieg, der Einblendung einer in roter Frakturschrift gehaltenen Frage („ Wollt ihr wirklich wieder einen Volkskanzler? “) sowie der abschließenden Frage und Aussage „ Wollen Sie das? Unser Österreich ist in Gefahr “ ein assoziativer Zusammenhang zwischen dem Kläger und dem zweiten Weltkrieg, dem Nationalsozialismus, Adolf Hitler und Massenmord hergestellt wird und bei einem unvoreingenommenen Betrachter unweigerlich der Eindruck entsteht, dass der Kläger eine vergleichbare Bedrohung für die Demokratie und den Frieden darstellt.
2.5 Angesichts dessen geht auch der Verweis des Beklagten auf die vom Kläger verwendete Rhetorik, welche sich generell stark an jene des Nationalsozialismus anlehne, ins Leere. Das beanstandete Video vermittelt nicht bloß eine kritische Betrachtung der vom Kläger verwendeten politischen Rhetorik, sondern stellt – berücksichtigt man den Gesamteindruck der im Video eingeblendeten Wort- und Bildteile – den dargelegten verpönten gedanklichen Zusammenhang zum Nationalsozialismus her, wofür die Verwendung des Begriffs „ Volkskanzler “ durch den Kläger jedoch keinen sachlichen Anknüpfungspunkt bietet. Schließlich verweist selbst der Beklagte – an anderer Stelle seiner Berufung – auf den (vom Erstgericht auch festgestellten) Umstand, dass der Begrifflichkeit „ Volkskanzler “ im Lauf der Geschichte unterschiedliche Bedeutungen im Zusammenhang mit politischen Kontexten zugeschrieben wurden und diese nach Ende der NS-Diktatur sowohl direkt als auch indirekt auf namhafte demokratische Staatspolitiker wie I* und J* übertragen wurde.
2.6 Soweit der Beklagte weitere als „ notorisch “ erachtete Beispiele der vom Kläger verwendeten Rhetorik mit der Argumentation ins Treffen führt, der Kläger habe durch die Verwendung von NS-Terminologie den entsprechenden Bezug selbst zu verantworten, ist er auf das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot zu verweisen, weil in erster Instanz kein derartiges Tatsachenvorbringen erstattet wurde.
Notorisch sind nur jene Tatsachen, die einer beliebig großen Anzahl von Menschen bekannt oder doch ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar sind. Gemeint sind etwa Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Tatsachen oder Ereignisse des Zeitgeschehens (RS0110714 [T15]).
Das vom Kläger in einzelnen Wahlkampfreden eingesetzte Vokabular ist – im Vergleich zu dem im Wahlkampf zentral verwendeten Begriff „ Volkskanzler “ – keineswegs notorisch, sondern dem Tatsachenbereich zuzuordnen, der vom Beklagten konkret zu behaupten gewesen wäre.
2.7 Selbst unter Berücksichtigung dieser Ausführungen wäre für den Beklagten in rechtlicher Hinsicht nichts gewonnen. Weder zielt das beanstandete Video auf eine bloß sprachliche oder historische Gegenüberstellung ab noch findet darin eine sachlich begründete Kritik am Kläger oder eine Auseinandersetzung mit politischen Inhalten statt. Die durch das Video hergestellte Verknüpfung ( ←2.4, 2.5) geht weit darüber hinaus und überschreitetinsofern – auch unter Bedachtnahme auf die gegenüber Politikern grundsätzlich erweiterten Grenzen zulässiger Kritik (vgl RS0115541) – den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen.
2.8 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die vom Erstgericht gewählte Bezeichnung der im Video verwendeten Schriftart („ rote Frakturenschrift “ [US 3], „ Schriftart Tannenberg“ [US 13]) für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nicht von Relevanz. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen zieht sich der Beklagte wiederholt auf eine punktuelle Betrachtungsweise zurück, ohne den hier maßgeblichen Gesamtzusammenhang und den durch die Gestaltung des Videos vermittelten Gesamteindruck zugrundezulegen ( ←2.2 – 2.5) .
2.9 Gleiches gilt für die Argumentation in Bezug auf das vom Kläger selbstgewählte Volkskanzler-Sujet ( ←2.5), dessen Einblendung im Video – wie schon vom Erstgericht zutreffend festgehalten – insbesondere im Zusammenhang mit dem eingeblendeten Kriegsschauplatz und der suggestiven Frage „Wollt ihr wirklich wieder einen Volkskanzler?“ [hervorhebende Unterstreichung durch das Berufungsgericht] die unzulässige Verknüpfung zwischen dem Kläger und dem Nationalsozialismus herstellt.
3. Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Berufungsinteresse des Beklagten und damit die Bemessungsgrundlage für die Berufungsbeantwortung des Klägers aufgrund der teilweisen rechtskräftigen Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens durch das Erstgericht (nur) EUR 36.250 beträgt; hierzu kann auf die vom Berufungsgericht geteilte und im Berufungsverfahren nicht beanstandete Darstellung durch das Erstgericht (US 20) verwiesen werden.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO. Es bestehen keine Bedenken gegen die vom Kläger vorgenommenen Bewertungen des Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehrens.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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