Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 18. März 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen und im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht in Strafsachen junger Erwachsener vom 20. Jänner 2026, GZ **-26.3, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Fabian Paulista, LL.M durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Unter einem ordnete das Geschworenengericht hinsichtlich des Schuldspruchs I./ gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum an.
Nach dem Inhalt des Wahrspruchs hat A* am 14. August 2025 in **
I./ B* zu töten versucht, indem er ihn mit einem Geschirrtuch und einem Handtuch fesselte, sich auf ihn kniete und einen Plastiksack über den Kopf zog, wobei es beim Versuch blieb, weil C* ihn von B* wegziehen konnte;
II./ C* am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde über dem Auge erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Geschworenengericht erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten, die einschlägige Vorstrafe (lediglich bei einer der Vorverurteilungen, und zwar hg AZ ** wurde vom Angeklagten tatsächlich Gewalt angewendet), hingegen mildernd das Alter unter 21, dass es teilweise (Punkt I./ des Schuldspruchs) beim Versuch geblieben ist und die eingeschränkte Diskretion-und Dispositionsfähigkeit.
Die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB gründete das Geschworenengericht auf die besonders hohe Gefährlichkeit, die vom Angeklagten ausgehe, der lediglich mit der Anordnung der Unterbringung entgegenzuwirken sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, „Schuld“ und Strafe angemeldete (ON 28) und fristgerecht-nach Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und „Schuld“ (ON 30.1)-ausgeführte Berufung des A* (ON 30.3), mit der er ausschließlich eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Geschworenengericht angenommenen Strafzumessungserwägungen sind zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass er drei einschlägige Vorstrafen aufweist (RIS-Justiz RS0091417 [T2, T9]; RS0092020 [T8, T16]; 11 Os 6/25d) und dahingehend zu präzisieren, dass die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954) ebenso wie die zu ergänzende Tatbegehung während des Strafvollzugs (vgl 14 Os 110/20p; vgl zu all dem Riffel , WK 2StGB § 33 Rz 10) im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen nach § 32 Abs 2 und 3 StGB die Schuld des Angeklagten aggraviert.
Soweit der Berufungswerber den Handlungsunwert der Taten relativieren will, weil diese nicht reiflich überlegt, sondern aus einer spontanen, wenngleich moralisch nicht zu rechtfertigenden Dummheit heraus erfolgt seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass die reifliche Tatplanung und die sorgfältige Vorbereitung im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach § 32 Abs 3 StGB als erschwerend zu berücksichtigen wären, deren Fehlen umgekehrt jedoch keinen Milderungsgrund darstellen.
Ebenso kann der Argumentation des fehlenden Erfolgsunwerts nicht gefolgt werden, zumal der Erfolgseintritt beim Opfer B* lediglich durch das Einschreiten von C* - der leichte Verletzungen erlitt - unterblieb, und der Umstand des Versuchs zum Schuldspruch I./ ohnedies mildernd vom Geschworenengericht gewertet wurde.
Mit seinem auf einen Rücktritt des Versuchs rekurrierenden Vorbringen, weil er von sich aus von der Tathandlung zum Schuldspruch I./ abgelassen habe sowie die Taten aus einer heftigen Gemütsbewegung erfolgt seien, weil ihm C* zuvor die Nase gebrochen habe, entfernt er sich nicht nur vom Wahrspruch der Geschworenen, sondern übergeht auch deren Verneinung der Zusatzfrage 1.
Den Berufungsausführungen zuwider kommt dem Angeklagten auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB ungeachtet des Umstandes, dass er sich zum äußeren Tatgeschehen geständig verantwortet habe, mit Blick auf seine einen Tötungsvorsatz bis zuletzt leugnende Verantwortung nicht zugute, zumal ein umfassendes reumütiges Geständnis auch die subjektive Tatseite umfassen muss (RIS-Justiz RS0091585). Daran vermag auch die im Rahmen seiner psychiatrischen Erkrankung attestierte mangelnde Empathiefähigkeit (ON 26.2, 32) nichts zu ändern.
Soweit der Berufungswerber seine vernachlässigte Erziehung als weiteren Aspekt des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 1 StGB für sich ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass eine vernachlässigte Erziehung nur dann mildernd zu berücksichtigen ist, wenn es sich um Erziehungsmängel handelt, die deutlich (arg „sehr“ vernachlässigt) aus dem Rahmen des Üblichen fallen, der Täter zB in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war ( Riffel,WK² StGB § 34 Rz 5), was sich weder aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen (Jugenderhebungen ON 24.2) noch aus dem psychiatrischen Gutachten (ON 12.2, 25) oder durch die zeitweise Unterbringung in der pädagogischen Wohngemeinschaft in ** (ON 12.2, 26) ableiten lässt. Der Umstand, dass der Angeklagte eine belastete familiäre Beziehung zum Lebensgefährten der Mutter hat, begründet diesen Milderungsgrund nicht.
Bei rechtsbesehener Abwägung der dargestellten Strafzumessungserwägungen erweist sich die über den Angeklagten verhängte Sanktion in Ansehung der ihm zur Last gelegten Taten insgesamt als schuldadäquat und dem Unrechtsgehalt der Taten gerecht werdend. Unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte die Gewalttat zum Schuldspruch I./ ohne jeglichen nachvollziehbaren und fassbaren Anlass ausführte, bedarf es nicht nur der empfindlichen Freiheitsstrafe, um ihm das Unrecht seiner Tat(en) besonders nachhaltig vor Augen zu führen, sondern ihn auch in Hinkunft zu einem rechtstreuen Leben zu bewegen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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