Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 6. August 2024, GZ 50 Hv 99/23z 44, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen die zugleich ergangenen Beschlüsse gemäß § 494 und § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 12. August 2023 in B* * G* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er ihm zumindest zwei wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte einen Nasenbeinbruch, der manuell reponiert werden konnte, eine Gehirnerschütterung, Gleichgewichtsprobleme, Schwindel und Schmerzen am Kopf, an der Nase und am Genick sowie eine kurzzeitige Ohnmacht erlitt.
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der * P* (ON 43 S 6) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen (ON 43 S 7). Der zum Nachweis dafür, dass „* G* zunächst als erster auf den Angeklagten zugestürmt ist und i[h]n entsprechend der Verantwortung des Angeklagten sich die Zeugin * O* schützend bzw. mit der flachen Hand vor den Angeklagten gestellt hat und mit den Ellenbogen des Zeugen * G* zu Boden gebracht wurde“, wodurch „unter Beweis gestellt werden [könne], dass die Angaben des Zeugen * G* unrichtig sind“, gestellte Antrag zielte der der Sache nach auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des genannten Zeugen und war solcherart grundsätzlich zulässig (RIS Justiz RS0028345 [T4]). Allerdings waren ihm schon keine – für den Erfolg eines solchen Begehrens erforderlichen (RIS Justiz RS0120109 [T3]) – konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, das Opfer hätte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt.
[5] Im Übrigen gingen die Tatrichter ohnedies von diesem Geschehensverlauf aus (vgl US 6).
[6] Mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot hat das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen ebenso auf sich zu beruhen (RIS Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS Justiz RS0116749).
[7] Mit dem substratlosen Einwand , auf Basis der von der Beschwerde ausdrücklich angeführten Urteilsf eststellungen, wonach für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der beiden Faustschläge gegen das Opfer kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit vorlag und er einen solchen auch nicht irrtümlich annahm (US 4), lasse sich „eine Notwehrsituation [...] nicht restlos klären“, wird ein Begründungsmangel im Sinn der herangezogenen Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht behauptet (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, vgl eingehend 13 Os 35/20a = EvBl 2021/63).
[8] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde als Mängelrüge (Z 5) die tatrichterlichen Feststellungen sowie die bezughabende Beweiswürdigung mit den pauschalen Behauptungen kritisiert, es bestünden „gleich mehrere Widersprüche, die eine Überprüfbarkeit der Entscheidung des Erstgerichts ausschließen“ und das Erstgericht habe seiner Begründung „nicht nachvollziehbare Erfahrungssätze zugrunde“ gelegt.
[9] Der Sache nach beschränkt sich die Rüge darauf, bloß mit eigenen Erwägungen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise zu bekämpfen und die tatrichterlichen Feststellungen durch eigene Annahmen zu ersetzen.
[10] Die auf die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (§ 3 StGB) abzielende Rechtsrüge (Z 9 lit b) lässt offen, weshalb es den – teils unter Verwendung von verba legalia getroffenen – Konstatierungen, wonach zum Zeitpunkt der beiden Faustschläge des Beschwerdeführers gegen das Opfer jeweils kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf dessen körperliche Unversehrtheit mehr vorlag und dieser einen solchen auch nicht irrtümlich annahm (US 4), am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS Justiz RS0119090 [T3]). Sie argumentiert allein auf der Basis eigener beweiswürdigender Erwägungen und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).
[11] D er gegen die Bejahung der Erweiterung der (durch § 84 Abs 4 StGB eröffneten) Strafbefugnis nach § 39 Abs 1 StGB (US 3 iVm US 14) gerichteten Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) zuwider können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zwei Freiheitsstrafen auch dann als im Sinn des § 39 Abs 1 StGB rückfallsbegründend herangezogen werden, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgend (zumindest teilweise) verbüßt worden sind (vgl Flora in WK 2 StGB § 39 Rz 18 und Fabrizy/Michel Kwapinski/Oshidari , StGB 14 § 39 Rz 2; 11 Os 5/23d [Rz 16], 15 Os 32/24f [Rz 7]; kritisch Bruckmüller SbgK § 39 Rz 105).
[12] Körperverletzungen (§ 83 Abs 1 StGB; hier § 84 Abs 4 StGB) und gefährliche Drohungen (§ 107 Abs 1 StGB) beruhen der Beschwerdeansicht zuwider sehr wohl auf der gleichen schädlichen Neigung angesichts d es gleichartigen Charaktermangels der Aggressionsbereitschaft (vgl RIS Justiz RS0092020 [T16], RS0091417).
[13] Hinzugefügt sei, dass nach den Urteilsfeststellungen (US 3) überdies die Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB erfüllt sind.
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[15] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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