Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Jänner 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt drei Jahren und neun Monaten, und zwar eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2023, AZ **, wegen §§ 146; 15; 269 Abs 1 dritter Fall; 83 Abs 1, 84 Abs 2; 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, infolge gleichzeitig ergangenen Widerrufs einer ihm zunächst mit wegen Straftaten nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2; 107 Abs 1 StGB ergangenem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. März 2019, AZ **, gewährten bedingten Nachsicht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2024, AZ **, wegen § 84 Abs 4 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und eine mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Juli 2025, AZ **, wegen §§ 15, 269 Abs 1; 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Zuletzt wurde die bedingte Entlassung des B* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit mit durch Beschluss des Oberlandegerichts Wien vom 31. Juli 2025, AZ 21 Bs 239/25p, rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Korneuburg, GZ **-10, abgelehnt. Da die letztgenannte Verurteilung wegen Straftaten während der aktuellen Strafhaft ergangen ist, haben sich die bezughabenden Stichtage geändert:
Das errechnete Strafende (§ 148a Abs 2 StVG) fällt nunmehr auf den 17. Juni 2027 (ON 2, 4). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit liegen seit 2. August 2025 vor, jene nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit seit 17. März 2026 (ON 2, 6).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag in Übereinstimmung mit den negativen Stellungnahmen sowohl der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) als auch des Leiters der Justizanstalt Sonnberg (ON 2, 2) erneut aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung dieses Beschlusses im Anschluss an die Anhörung des Strafgefangenen (ON 11) vom Strafgefangene erhobene, in weiterer Folge nicht ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 50 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussicht auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.
Wenngleich die bedingte Entlassung der Regelfall sein soll, steht dieser beim Beschwerdeführer nach wie vor ein – die Ausnahme dazu darstellendes – evidentes Rückfallrisiko (erneut Jerabek/Ropper , aaO Rz 17) unüberwindbar entgegen.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die vollzugsgegenständlichen Verurteilungen, die Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Josefstadt (ON 2, 2) und des Vereins DERAD (ON 9), somit die Sachlage zutreffend fest, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0098568, RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Ebenso zutreffend weist das Erstgericht darauf hin, dass bei der anzustellenden Prognose von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen ist, sodass – nach wie vor (vgl insoweit die eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag ablehnende Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, AZ 21 Bs 239/25p [verkettet]) - spezialpräventive Aspekte gegen eine bedingte Entlassung des A* sprechen.
Hinzu kommt, dass die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen nunmehr eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg vom 8. Juli 2025, AZ **, wegen §§ 15, 269 Abs 1; 107 Abs 1 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe aufweist (ON 8).
Danach hat A* am 27. Februar 2025 in **
I.) die Beamten Revinsp B* und Insp C* mit Gewalt bzw durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung, nämlich der Durchführung der Leibesvisitation zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er Revinsp B* an der Kleidung packte, aktiv Widerstandshandlungen gegen die Genannten setzte, sodass alle drei zu Boden stürzten und mit Armen und Beinen gegen Revinsp B* und Insp C* trat und schlug;
II.) nachgenannte Beamte mit zumindest einer Verletzung am Körper, der Freiheit bzw der Ehre gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. die beiden genannten Beamten durch die Äußerung „Ich töte euch, ich töte eure Familien, ich töte eure Kinder ihr Hurensöhne.“;
2. Insp. C* durch die Äußerung „Ich ficke dich und deine Schwester und deine ganze Familie. Du wirst schon sehen, was du davon hast.“
Diese Tathandlungen beging er während der Strafhaft und somit ungeachtet des Verspürens des Haftübels, sodass das bisher bereits erheblich getrübte Vorleben des Strafgefangenen einer bedingten Entlassung noch verstärkt entgegensteht. Abgesehen von den nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilungen weist der Beschwerdeführer weitere vier Verurteilungen auf, wobei sich die - sämtlichen sechs Vorstrafen zugrundeliegenden - Tathandlungen überwiegend gegen die körperliche Integrität anderer, aber auch gegen fremdes Vermögen, die Freiheit und mehrfach gegen die Staatsgewalt richteten. Obwohl dem Strafgefangenen bereits mehrfach die Rechtswohltaten der bedingten Nachsicht von Freiheitsstrafen, der Verlängerung von Probezeiten, aber auch eine bedingte Entlassung gewährt und ihm wiederholt Bewährungshilfe zur Seite gestellt und zuletzt auch noch eine Betreuung durch DERAD zuteil wurde (siehe den Bericht vom 7. August 2025 [ON 9]), wurde er ungeachtet dessen immer wieder im raschen Rückfall während offener Probezeiten rückfällig.
Angesichts dieses Vorlebens und der daraus hervorgehenden Resozialisierungsunwilligkeit ist vor dem Hintergrund des problematischen Führungsverhaltens (in Form von zahlreichen Ordnungswidrigkeiten [ON 10], wobei er auch nach der vorangegangenen abschlägigen Entscheidung über die bedingte Entlassung noch zumindest eine weitere setzte [positiver Drogentest, SON/0371-OV/2025]), von einem eklatanten Rückfallrisiko auszugehen, das eine Entlassung nach dem Zwei-Drittel-Stichtag verhindert.
Die Beteuerungen des Strafgefangenen, „dumm und jung“ gewesen zu sein, und eine Sucht- und eine Gewalttherapie zu absolvieren, um nicht mehr ins Gefängnis zu müssen (ON 11) sowie die von ihm angegebene Wohnmöglichkeit (ON 3) reichen aufgrund dieser individual-präventiv eindeutig ungünstigen Zukunftsprognose nicht aus, das negative Kalkül wesentlich zu verändern. Sinnvolle und ausreichende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, die auch geeignet wären, den Verurteilten künftig wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder ihm die Ernsthaftigkeit strafrechtlicher Sanktionen nachhaltig vor Augen zu führen, kommen derzeit nicht in Frage.
Der gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ist somit ein Erfolg zu versagen.
Es wird am Beschwerdeführer liegen, durch fortan tadelloses Vollzugsverhalten und Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele günstige Bedingungen für seine bedingte Entlassung zu schaffen, wobei eine Antragstellung vor Februar 2027 nicht zielführend ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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