Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* P*, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei T* Limited, *, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 90.170,73 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Mai 2024, GZ 7 R 21/24y 14, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die Frage der Anwendbarkeit österreichischen Rechts wurde wie die der Kohärenz der österreichischen Rechtslage mit dem Unionsrecht bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs beantwortet (siehe nur die Nachweise und Ausführungen in 9 Ob 20/21p [Rz 2 ff] und 2 Ob 23/23f [Rz 7]; 7 Ob 44/23f [Rz 7]; 3 Ob 69/23b [Rz 8]; 5 Ob 90/23f [Rz 8], sowie jüngst 6 Ob 51/24d).
[2] 2. Der in Malta ansässigen, in Österreich über keine Lizenz zum Online Glücksspiel verfügenden Beklagten wurden zudem zu einem vergleichbaren Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bereits die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zur Rückforderung von Verlusten aus verbotenem Online-Glücksspiel dargelegt (siehe 7 Ob 44/23f; 4 Ob 98/23z; 6 Ob 144/23d). In der Revision werden die gleichen Überlegungen wie in diesen Verfahren angestellt, womit die Beklagte (auch) im vorliegenden Fall keine (neuen) erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen und sie auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen verwiesen werden kann.
[3] 3. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vor (vgl die Hinweise in 4 Ob 34/24i). Für eine neuerliche Befassung des EuGH besteht kein Anlass (vgl 2 Ob 23/23f; 2 Ob 143/23b; 5 Ob 85/23w; 5 Ob 90/23f; 5 Ob 174/23h; 7 Ob 72/23p; 1 Ob 7/24x uva).
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