RS0020167 – OGH Rechtssatz
Für Ansprüche aus § 1041 ABGB gilt ebenso wie für Bereicherungsansprüche nicht die Ausnahmsbestimmung des § 1489 ABGB, sondern sofern eine Leistung oder Lieferung im geschäftlichen Betriebe nicht vorliegt, wie im vorliegenden Falle, die dreißigjährige Verjährung (vgl SZ 12/14).