10Ob35/11m—OGH Entscheidung
08. November 2011
…Anspruch auch nicht verjährt: Ansprüche nach den §§ 1431, 1435 ABGB verjähren grundsätzlich gemäß § 1478 ABGB nach 30 Jahren (RIS Justiz RS0033819; RS0020167). Die lange (dreißigjährige) Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses anwendbar…