10Ob6/14a—OGH Entscheidung
25. Februar 2014
…2; 6 Ob 204/09g). 3. Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche beträgt nach § 1479 ABGB grundsätzlich 30 Jahre (RIS Justiz RS0033819, RS0020167). Die lange 30 jährige Verjährungsfrist gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, unmittelbar oder kraft Analogieschlusses anwendbar, hat es…