ABGB
Gliederung
Verträge zugunsten Dritter
7. Abschnitt Liquidation
§ 1479
Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
…Werbeverhalten des Konzessionärs war daher nicht erforderlich. 2.2. Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB beträgt nach der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB grundsätzlich 30 Jahre ( RS0033819 ; RS0020167 ; vgl 2 Ob 90/08m ). Die Berufungswerberin moniert, das Erstgericht habe Punkt 16.1 der AGB zu…
…sechs Monaten zu einem Entfall der Durchsetzbarkeit der Ansprüche. 2.2.1. Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB beträgt nach der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB grundsätzlich 30 Jahre (RS0033819; RS0020167; vgl 2 Ob 90/08m). 2.2.2. Die laut Punkt 16.1 der AGB getroffene Vereinbarung einer Verkürzung der Verjährung auf sechs…
…Benachteiligung des Klägers durch die vereinbarte Klausel evident. Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB beträgt nach der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB grundsätzlich 30 Jahre; eine Verkürzung auf sechs Monate ist im Verhältnis dazu jedenfalls gröblich benachteiligend und somit unwirksam. Eine sachliche Rechtfertigung für die Abweichung von…
…Entscheidungen nichts zu gewinnen. Der Anspruch wäre, wie die Antragsgegnerin in ihrer Äußerung zum Revisionsrekurs allerdings nicht zuvor richtig erwähnte, zunächst schon nach § 1479 ABGB verjährt, weil er durch mehr als 50 Jahre nicht geltend gemacht worden wäre. Die Auffassung, daß das Mietengesetz keine Enteignung darstelle, kann aber auch…
…Werbeverhalten des Konzessionärs war daher nicht erforderlich. 2.2. Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB beträgt nach der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB grundsätzlich 30 Jahre (RS0033819; RS0020167; vgl 2 Ob 90/08m). Die laut Punkt 16.1 der AGB getroffene Vereinbarung einer Verkürzung der Verjährung auf…
…umstrittenen Fläche auf das Grundstück 2430/24, sei somit mangels möglicher Benutzbarkeit seit mehr als 30 Jahren nicht mehr ausgeübt worden und daher gemäß § 1479 ABGB verjährt. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der strittige Bereich von den Rechtsvorgängern des Beklagten anderweitig genutzt wurde, denn diese Nutzungen stellten kein…
…der Beklagten für die Begleitung ihrer Tochter zur auswärtigen Therapieterminen mit EUR 4.988,70 zu bewerten sei. Dieser Anspruch unterliege der 30 jährigen Verjährung des § 1479 ABGB. Die Gegenforderung der Beklagten bestehe daher im Ausmaß von EUR 3.741,53 zu Recht. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Reichweite des…
…weil er die Leistung, auf die der Kläger keinen Anspruch hatte, aus einem Irrtum dennoch erbrachte. Dieser Rückforderungsanspruch unterliegt aber mangels besonderer Vorschriften gemäß § 1479 ABGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist, die mit der Zahlung beginnt (SZ 52/170; EvBl 1975/60 uva; Rummel und Schubert in Rummel aaO Rz 12 zu §…
…in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt. Die Voraussetzungen iSd § 502 Abs 1 ZPO sind damit nicht gegeben. 2.1 Gemäß § 1479 ABGB verjähren Rechte in der Regel erst innerhalb der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Nach herrschender Meinung gilt dies grundsätzlich auch für Bereicherungsansprüche nach den…
…zum Ersatz der von ihr erbrachten Leistungen verpflichtet. Diese Ersatzpflicht grunde sich auf ein bestehendes Auftragsverhältnis. Der Klagsanspruch unterliege daher der dreißigjährigen Verjährung des § 1479 ABGB. Das Berufungsgericht sprach der klagenden Partei nur 6549 S samt Stufenzinsen zu und wies das Mehrbegehren von 381 944 S samt Anhang ab. Nach Ansicht…
…als Schadenersatzansprüche im Sinne des § 1489 ABGB anzusehen sind, und daher auch nicht der dort normierten kurzen dreijährigen, sondern der ordentlichen 30jährigen Verjährung (§ 1479 ABGB) unterliegen (SZ 37/182; SZ 43/15 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen; ZVR 1974/38 u. a.). Richtig ist auch, daß nach § 67 VersVG…
…der Rechtsprechung tritt die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 1431, 1435 ABGB zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos, nach der allgemeinen Bestimmung des § 1479 ABGB - also nach 30 Jahren - ein. So wird § 1486 ABGB auf Kondiktionsansprüche, die aus einem ungültigen, dieser Bestimmung unterliegenden Rechtsgeschäft resultieren - es sei denn, der…
…die der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, nicht zulässig. Dienstbarkeiten verjähren durch bloßen Nichtgebrauch gewöhnlich in dreißig Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Rechtsverlust auf drei Jahre, wenn sich der Verpflichtete über die gesamte Zeit ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein Recht…
…Hypothek um ihre Zustimmung ersucht. Ihre Mutter habe nicht auf deren Wohnrecht verzichtet. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Wohnrecht sei nicht gemäß § 1479 ABGB erloschen. Die Beklagte und ihre Familie hätten in den letzten 30 Jahren die Wohnung benützt, wenn auch zuletzt etwas weniger intensiv. Ob es sich bei…
…Zahlungserleichterungen unterbrochen. Die Verjährung sei gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt sei. Die vorliegenden Garantieansprüche verjährten überdies erst innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB. Die Ansprüche aus dem Garantievertrag hätten nicht ausschließlich Schadenersatzfunktion. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und…
…Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Die Klagsforderung unterliege nicht der kurzen Verjährungszeit der §§ 1480 ff. ABGB, sondern der dreißigjährigen Verjährung des § 1479 ABGB. Der Beklagte habe daher der klagenden Partei auf Grund der mit ihr abgeschlossenen Schadenbehandlungsversicherung die von ihr erbrachten Leistungen aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. Das…
…bekämpft hätten, eine (schon vor dem Erwerb der EZ ***** durch die Kläger längst abgelaufene) 30 jährige Verjährungsfrist (§ 62 GBG iVm § 1479 ABGB) offengestanden, entspricht grundsätzlich der zu RIS Justiz RS0105993 dokumentierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Die Problematik einer Unverjährbarkeit des Eigentumsrechts (§ 1459 ABGB) der Einzelrechtsvorgänger…
…sei somit keine Unterhaltsleistung, sondern eine Ersatzleistung. Eine solche Forderung unterliege nicht mehr der Verjährung nach § 1480 ABGB, sondern der dreißigjährigen Verjährung nach § 1479 ABGB. Die dreißigjährige Verjährungsfrist sei aber noch nicht abgelaufen. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, daß eine Legalzession vorliege. Da bei einer…
…dem Feststellungsurteil) verfallenden Renten im Sinne des JME, RGBl Nr 105/1858, neuerlich der im § 1480 ABGB festgesetzten dreijährigen Verjährung (Klang[2] zu § 1479 ABGB, V 2, 609; Ehrenzweig, I/1[2] § 131; im gleichen Sinne auch § 218 (Abs 2) BGB; vgl Soergel - Siebert, BGB[10] zu §…
…Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge. Aus den Entscheidungsgründen: Auszugehen ist davon, daß das Erlöschen einer Dienstbarkeit durch bloßen Nichtgebrauch gemäß § 1479 ABGB. eine dreißigjährige und gemäß § 1485 ABGB. bei Dienstbarkeiten juristischer Personen eine vierzigjährige Nichtausübung voraussetzt. Nur dann, wenn sich der Belastete der Ausübung der Dienstbarkeit…
…Quelle von der beklagten Partei nicht zur Behinderung des strittigen Rechtes angebracht worden sei. Nach den Feststellungen der Untergerichte komme auch eine Verjährung nach § 1479 ABGB. nicht in Frage, da Ende der dreißiger Jahre Wasser aus der gegenständlichen Quelle ausgegeben und Mitte der fünfziger Jahre unbekannte Personen vom klagsgegenständlichen Recht Gebrauch…
…Sie erlischt allerdings mit einer kürzeren Verjährung der Hauptschuld (SZ 15/6). Für Forderungen auf Rückzahlung gewährter Kredite gilt aber die allgemeine Verjährungszeit nach § 1479 ABGB (Klang in Klang[2] VI 822). Der Einwand der Beklagten, der Rückgriffsanspruch der Klägerin sei verjährt, greift daher nicht. Die Vorinstanzen haben auch ohne Rechtsirrtum…
…klagenden Partei darin beizupflichten, daß Ansprüche nach § 1042 ABGB. nicht der kürzeren Verjährung nach § 1480 oder 1489, sondern der ordentlichen Verjährung nach § 1479 ABGB. unterlägen. Eine Verwendungsklage habe aber nur eine subsidiäre Funktion. § 1042 ABGB. greife nicht ein, wenn die Vermögensverschiebung in einem Vertragsverhältnis zwischen dem Verkürzten und…
…Nichtigkeit des Vertrags aus dem Grund des § 879 ABGB und die sich aus der Beseitigung des Vertrags ergebenden Rückforderungsansprüche können nach § 1479 ABGB grundsätzlich innerhalb von 30 Jahren geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0016466; RS0038328; RS0020167; RS0127654). Die lange Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung als Auffangtatbestand in…
…B. die Natur der Frist des § 454 ZPO. noch nicht endgültig geklärt ist. Auch darüber, daß nicht nur Verjährungsfristen im Sinn der §§ 1479 ff. ABGB., sondern auch Fallfristen dem Fristengesetz unterliegen, besteht kein Streit mehr (vgl. C 230/49 BG. Bad Aussee, C 231/50 BG. Wolfsberg, Cr 349/49…
… 138/18 in der seinerzeitigen Konfiguration (noch immer) ausgeübt werden, nicht zu beanstanden ist. Der den Klägern obliegende Nachweis des Nichtgebrauchs iSd § 1479 ABGB (im Zweifel) seit 1980 ist ihnen nicht gelungen. 2.4. Ist aber davon auszugehen, dass sich die vereinbarte Dienstbarkeit nicht nur auf die bei Einräumung bestehenden…
…geben. Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt . 1. Zum Weiderecht der Beklagten zu Lasten der Liegenschaft des Klägers: 1.1. Gemäß § 1479 ABGB erlöschen alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch, oder durch…
…AHG jedenfalls lange vor Klagseinbringung im Jahr 2008 abgelaufen. An der Feststellung eines verjährten Rechts besteht aber grundsätzlich kein rechtliches Interesse ( M. Bydlinski aaO § 1479 ABGB Rz 1). Das Berufungsgericht hat daher den Mangel des rechtlichen Interesses, der von Amts wegen wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0039123; RS0038939), im Ergebnis zu Recht…
…werden. Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Gewöhnlich verjähren Dienstbarkeiten durch bloßen Nichtgebrauch in 30 Jahren (§ 1479 ABGB). § 1488 ABGB verkürzt diesen Rechtsverlust auf drei Jahre, wenn sich der Verpflichtete über die gesamte Zeit ihrer Ausübung widersetzt und der Berechtigte sein…
…habe, dass ihr Mitarbeiter den Abwiegevorgang zugunsten der Beklagten manipuliert habe. Der Verjährungseinwand sei unberechtigt, da für Bereicherungsansprüche die 30 jährige Frist des § 1479 ABGB gelte. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Mitarbeiter der Klägerin habe den Rahmen seines Verantwortungs…
…die Einkommensteuer auf die Arbeitgeber nicht überwälzt werden darf, dass entgegenstehende Vereinbarungen rechtsunwirksam sind und verbotswidrig durch den Arbeitgeber geleistete Zahlungen innerhalb der im § 1479 ABGB festgesetzten Verjährungsfrist zurückgefordert werden können. Die in E 381 zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. 11. 1953 zu 4 Ob 195/53, Arb 5864…
…Abs 1 ZPO auf. Nach ständiger, auch in neueren Entscheidungen aufrechterhaltener Rechtsprechung unterliegt der Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB der allgemeinen, dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB (RIS-Justiz RS0017572; RS0017381; zuletzt 7 Ob 19/05b; 1 Ob 31/08b). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des…
…doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechts im Allgemeinen kein rechtliches Interesse (2 Ob 105/05p mwN; RIS Justiz RS0034403; M. Bydlinski in Rummel3 ABGB § 1479 Rz 1). Es ist daher zu prüfen, ob die dem Feststellungsbegehren zugrunde liegende (allfällige) Schadenersatzforderung bereits verjährt wäre. Nun wurde in der Entscheidung des verstärkten…
…als die Annahme einer gänzlichen Nichtigkeit der Zinsanpassungsklausel. Der Verjährungseinwand der Beklagten sei nicht berechtigt. Der Bereicherungsanspruch verjähre nach der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB nach 30 Jahren. Die besondere dreijährige Verjährungsfrist für wiederkehrende Leistungen (§ 1480 ABGB) sei auch nicht analog auf den Rückforderungsanspruch des…
…an das Gericht zweiter Instanz zurück. Die Teilausübung des Rechts an fremdem Grund schließe die Verjährung nach § 1482 erster Satz ABGB aus, weshalb § 1479 ABGB nicht anzuwenden sei. Die Ausübung der Dienstbarkeit durch den Beklagten auch am rot umrandeten Grundstücksteil sei nicht völlig unmöglich, weshalb die Dienstbarkeit - im Fall ihrer…
…bleiben, ob auf die klagsgegenständliche Forderung die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB anzuwenden sei oder aber die allgemeine dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1479 ABGB. Der Klagsanspruch sei jedenfalls nicht verjährt. Einer gegen dieses Urteil vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht erachtete…
…doch um die Forderung für eine Mehrlieferung, nicht jedoch um die Rückforderung des Entgelts. Greift somit mangels eines Analogiefalls die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1479 ABGB Platz, sind die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen jedenfalls noch nicht verjährt. Wie schon in den Vorinstanzen hält die Klägerin nach wie vor daran…
…20.000 EUR übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Rechtlich vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, dass von einer „gewöhnlichen" Servitut iSd § 1479 ABGB und nicht von einem „selten ausgeübten" Recht iSd § 1484 ABGB auszugehen sei. Dennoch sei Verjährung nicht eingetreten. Es sei Wille der…
…mittelbare Zuleitungen auf einen aus § 364 Abs 2 ABGB ableitbaren „Verjährungstatbestand sui generis". Der Senat hat dazu erwogen: Gemäß § 1479 ABGB erlöschen alle Rechte gegen einen Dritten, mögen sie den öffentlichen Büchern einverleibt sein oder nicht, in der Regel längstens durch den dreißigjährigen Nichtgebrauch oder durch…
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