Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 10. Jänner 2026, GZ C*-24.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. November 2025 wurde der am ** geborene mehrfach einschlägig vorbestrafte (ON 7) österreichische Staatsbürger B* des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Vom weiters wider ihn erhobenen Vorwurf der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 13.3).
Nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt am 24. November 2025 (vgl ON 16, Punkt 7.; VJ-Einsicht) beantragte er mit am 29. Dezember 2025 beim Landesgericht St. Pölten eingelangten Schreiben Strafaufschub „aufgrund der Arbeit“, da erst „alles genauestens eruiert“ werden müsse (ON 18).
Mit E-Mail vom 4. Jänner 2026 beantragte er zudem Strafaufschub gemäß § 39 SMG, weil die ihm zur Last gelegte Tat in unmittelbarem Zusammenhang mit einer bestehenden Suchtproblematik stehe (ON 20).
Zu beiden Anträgen äußerte sich die Staatsanwaltschaft ablehnend (ON 19.1 und ON 22).
Mit Beschluss vom 10. Jänner 2026 wies das Erstgericht zunächst den Antrag auf Strafaufschub des B* ab, weil weder die Voraussetzungen des § 5 noch des § 6 StVG erfüllt seien und der Verurteilte auch keine Aufschubsgründe vorgebracht habe (ON 24.1). Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten am 14. Jänner 2026 zugestellt (Zustellnachweise zu ON 24.2 ).
Mit Beschluss vom 14. Jänner 2026 wies das Erstgericht sodann auch den Antrag gemäß § 39 SMG mangels handschriftlicher Unterschrift als unzulässig zurück. Auch seien aufgrund des Akteninhalts, der keine Anhaltspunkte für Beschaffungskriminalität oder eine Gewöhnung an Suchtmittel ergäbe, die inhaltlichen Voraussetzungen des § 39 SMG nicht erfüllt (ON 26). Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 16. Jänner 2026 (Zustellnachweise zu ON 26.2).
Mit am 27. Jänner 2026 beim Landesgericht St. Pölten eingebrachter, handschriftlicher Eingabe erhob der Verurteilte Beschwerde gegen (expressis verbis) den Beschluss vom 14. Jänner („gegen den Beschluss [C*- 24.2]“), wiederholte inhaltlich aber sein Vorbringen, dass er ein ernstzunehmendes Drogenproblem habe, Unterstützung bei der Bewältigung der Sucht brauche und daher um Genehmigung des Strafaufschubs nach § 39 SMG ersuche (ON 27).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist gemäß § 6 Abs 1 Z 1 StVG die Einleitung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf Antrag aufzuschieben, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe (hier relevant) ein Jahr nicht übersteigt und der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug (§ 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG).
Ein Aufschub ist nur wegen besonderer im Einzelfall gelegener Umstände und niemals grundsätzlich zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt. Ein späterer Vollzug wird den Verurteilten ebenso aus seinem Erwerbs- und Familienleben reißen wie der sofortige, weshalb ein Aufschub idR bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile darstellt. Je früher der Verurteilte den Vollzug antritt, umso früher steht er seinem Arbeitgeber wieder zur Verfügung. Die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs ist daher im Antrag anhand konkreter Umstände schlüssig zu behaupten, im zumutbaren Rahmen zu bescheinigen und vom Gericht festzustellen.
In Frage kommen zB bisher erfolgreich besuchte und in absehbarer Zeit zu beendende Fortbildungen, saisonale Arbeitszyklen oder dringende Interessen des Arbeitgebers usw. Allgemein mit einer Haft verbundene Nachteile wie zB (vorübergehender) Verlust des Einkommens werden daher in aller Regel keinen Aufschubsgrund bilden. Hatte der Verurteilte genügend Zeit, um bei gutem Willen entsprechende Vorkehrungen zur Regelung seiner Angelegenheiten zu treffen, und ließ er diese ungenützt, spricht dies gegen seine Zuverlässigkeit. Entwöhnungstherapien, die in Strafhaft ebenso wirkungsvoll absolviert werden können, sind kein Grund iSd § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG (vgl zu allem Pieber in WK 2StVG § 6 Rz 26 ff).
Unter diesen Prämissen stellt der vom Verurteilten vorgebrachte – nicht im Geringsten bescheinigte oder auch nur näher dargelegte – Umstand, er müsse alles erst abklären, keinen tauglichen Aufschubsgrund dar, zumal von der Zustellung der Vollzugsanordnung bis zur Stellung des Antrags mehr als ein Monat, gerechnet ab Rechtskraft des Urteils sind sogar eineinhalb Monate verstrichen, sodass er – nicht zuletzt auch aufgrund des nunmehr anhängigen Rechtsmittelverfahrens - ausreichend Zeit zur Organisation seiner Angelegenheiten hat(te).
Insofern sich die Beschwerde entgegen der Bezeichnung gegen die Zurückweisung des Antrags gemäß § 39 SMG richten möchte, ist vorauszuschicken, dass – wie schon vom Erstgericht zutreffend aufgezeigt - gemäß § 84 Abs 2 StPO Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden können. Eine Eingabe per E-Mail stellt nach § 6 Abs 1 ERV 2021 nur dann eine zulässige Form der elektronischen Übermittlung dar, wenn dieser Übermittlungsweg durch besondere gesetzliche Regelungen oder im Verordnungsweg ausdrücklich angeordnet wird, was gegenständlich nicht der Fall ist ( Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 12; vgl zur Einbringung einer Berufungsanmeldung RIS-Justiz RS0127859).
Nach § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten der Vollzug einer Freiheitsstrafe nach diesem Gesetz oder einer über ihn wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen. Unter derartige Versorgungs- oder Beschaffungskriminalität werden direkte und indirekte Beschaffungsdelikte zusammengefasst. Während in die erste Gruppe Straftaten fallen, die begangen werden, um Drogen zu erlangen, werden unter indirekter Beschaffungskriminalität Straftaten verstanden, die verübt werden, um Geld und Tauschmittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen ( Schwaighofer in WK 2StGB § 35 SMG Rz 27 f).
Die Zurückweisung des – nicht gesetzeskonform eingebrachten - Antrags erfolgte daher zu Recht, zumal in Übereinstimmung mit dem Erstgericht mit Blick auf den Akteninhalt, der keinerlei Anhaltspunkte für Beschaffungskriminalität enthält (vgl Beschuldigtenvernehmung ON 2.10, 4: möglicherweise Verwechslung des Handys mit dem eigenen; ebenso Hauptverhandlungsprotokoll ON 13.2, 14 ff, insb 18), ungeachtet der beim Verurteilten bestehenden Drogenproblematik (vgl ON 27, 2 f; siehe schon Punkte 3 und 4 der Strafregisterauskunft ON 7) eine amtswegige Überprüfung der weiteren Voraussetzungen des § 39 SMG nicht indiziert war.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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