Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Handlbichler und Christian Reichenauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb **, **, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH (FN **), **, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 3.148,35 brutto sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 19.8.2025, **-19, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 11.6.2024 als Lieferfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für das Kleintransportgewerbe Österreichs (Arbeiter) anzuwenden.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 3.148,35 brutto an Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung. Er sei in einem Telefonat am 14.2.2025 von der Beklagten ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt worden. Daraufhin habe er das Firmenfahrzeug sowie die bereits verladenen Pakete zurückgestellt.
Die Beklagte stellte die Berechnung des Klagebegehrens außer Streit (ON 8.2, S 1f) und entgegnete im Wesentlichen, aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe der Kläger am 14.2.2025 zur Mittagszeit seine Tätigkeit komplett eingestellt. Der Abteilungsleiter Herr C* habe am 14. und am 15.2. mit dem Kläger telefoniert und am 15.2. die berechtigte Entlassung ausgesprochen.
„In eventu“ liege ein ungerechtfertigter Austritt des Klägers vor, weil er erklärt habe, keine Zustellungen mehr durchzuführen und seine Tätigkeit einzustellen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
„ Der monatliche Bruttolohn des Klägers belief sich laut Dienstvertrag auf EUR 1.820. Der Kläger arbeitete abwechselnd von Montag bis Freitag (kurze Woche) und von Montag bis Samstag (lange Woche). In der Woche von 3. bis 8.2.2025 war der Kläger für eine lange Woche eingeteilt. Für Montag, den 3.2.2025 vereinbarte der Kläger mit C*, dass er aufgrund eines Arzttermins eine Stunde später in die Arbeit kommt. Dies war für die Fahrer grundsätzlich möglich. Als der Kläger an diesem Tag vereinbarungsgemäß eine Stunde später in die Arbeit kam, meinte C* plötzlich, der Kläger habe den ganzen Tag freigenommen und schickte ihn nach Hause. Der Kläger beanstandete dies, wies auf die zuvor getroffene Vereinbarung hin und teilte C* mit, dass er nicht den ganzen Tag freigenommen hat. Er befolgte die Anweisung und beendete den Dienst. Zudem teilte er dem Abteilungsleiter D* per WhatsApp-Nachricht mit, dass er an diesem Tag arbeiten wollte und stellte klar, dass er stattdessen nicht an einem anderen Tag arbeiten würde. Am Dienstag, den 4.2.2025 kam der Kläger wieder zur Arbeit. Am 5.2.2025 konsumierte er einen Urlaubstag, den er zuvor mit C* vereinbart hatte. Die restlichen Tage dieser Woche, nämlich am Donnerstag, 6.2.2025, Freitag, 7.2.2025 und Samstag, den 8.2.2025 arbeitete der Kläger.
In der darauffolgenden Woche arbeitete der Kläger von Montag, den 10.2.2025 bis Donnerstag, den 13.2.2025 jeweils den ganzen Tag. Der Kläger wurde nicht darauf hingewiesen, dass er im Hinblick darauf, dass er in der Woche zuvor aufgrund des Nachhauseschickens am 3.2.2025 und des Urlaubstages zweimal nicht gearbeitet hatte, in dieser Woche entgegen der Regel für eine lange Woche statt einer kurzen eingeteilt war, sohin auch am Samstag arbeiten musste. Am Freitag, den 14.2. arbeitete der Kläger, erhielt um ca. 12.00 Uhr seinen Dienstplan und bemerkte, dass er für Samstag, den 15.2. zum Dienst eingeteilt war. Daraufhin schrieb der Kläger mehrere Whatsapp-Nachrichten an seinen Disponenten und stellte klar, dass er bereits in der Woche zuvor am Samstag gearbeitet hatte und an diesem Samstag somit frei haben müsste. Dieser teilte dem Kläger per WhatsApp-Nachricht mit, dass er am Samstag arbeiten müsse, da er in der Woche zuvor aufgrund des Nachhauseschickens am 3.2.2025 und des Urlaubstages lediglich eine kurze Woche gearbeitet habe. Der Kläger antwortete darauf um 13.16 Uhr mit folgenden WhatsApp-Nachrichten:
‚[…] Ich bringe gleich Auto ins lager. Mach nicht mehr zustellen.‘
Daraufhin rief der Abteilungsleiter D* den Kläger an und teilte ihm mit den Worten „Wir sind fertig“ mit, dass er fristlos gekündigt ist. Eine genaue Uhrzeit des Telefonats kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls fand das Telefonat am Freitag, den 14.2. statt, noch bevor der Kläger seine Pakete zurück ins Lager brachte. Wegen der telefonisch ausgesprochenen Beendigung durch den Abteilungsleiter schrieb der Kläger dem Disponenten um 13.30 Uhr, dass er nunmehr ins Lager fährt und die Pakete dort hin bringt. [von der Berufung bekämpfte Feststellung]. Der Kläger stellte seine Tätigkeit für den Rest des Tages ein und retournierte noch am selben Tag die Betriebsmittel. Um 13.57 Uhr verließ der Kläger seinen Arbeitsort. Am 15.2.2025 sprach D* keine Entlassung aus. “
Rechtlich folgerte das Erstgericht: Die Beklagte habe, entgegen ihrem Vorbringen, am 15.2.2025 keine Entlassung ausgesprochen. Der Kläger sei auch nicht unberechtigt ausgetreten. Die Nachricht des Klägers an seinen Abteilungsleiter: „ Ich bringe gleich Auto ins Lager. Mach nicht mehr zustellen. “, sei nicht als eindeutige Willenserklärung dahin zu verstehen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Das Verlassen des Arbeitsplatzes am 14.2. könne auch nicht als schlüssige Austrittserklärung gewertet werden. Tatsächlich sei das Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu Ende gegangen. Das Klagebegehren sei daher berechtigt.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Mit ihrer Beweisrüge begehrt die Berufung an Stelle der oben als bekämpft unterstrichenen Feststellung folgende Ersatzfeststellung :
„ Am 14.2.2025 wurde keine Kündigung durch D* ausgesprochen. Ob an diesem Tag überhaupt ein Telefonat zwischen D* und der klagenden Partei stattgefunden hat, kann nicht festgestellt werden. Die klagende Partei erklärte um 13:16 Uhr per WhatsApp, nicht mehr zustellen zu wollen und das Auto gleich ins Lager zu bringen. Er brachte daraufhin das Fahrzeug ins Lager zurück und beendete seinen Dienst um 13:57 Uhr und damit vorzeitig, da er noch bis mindestens 18:00 Uhr Pakete auszuliefern hatte. “
Das Erstgericht hätte die Feststellung, dass D* am 14.2.2025 mit dem Kläger telefoniert und die Kündigung ausgesprochen habe, nicht auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers stützen dürfen. Dieser habe mehrfach voneinander abweichende Aussagen darüber gemacht, wann und mit wem er telefoniert habe. Dies sei nicht durch Sprachschwierigkeiten zu erklären. Demgegenüber habe D* als Zeuge nachvollziehbar und schlüssig angegeben, dass er ausschließen könne, eine Kündigung oder Dienstbeendigung ausgesprochen zu haben.
1.1. Der näheren Behandlung der Beweisrüge sind folgende Grundsätze voranzustellen:
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Das Gericht hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 Rz 1). Gerade bei Tatsachenfeststellungen, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen sind, kommt dem persönlichen Eindruck wesentliche Bedeutung zu. Wenn die Beweisergebnisse einander widersprechen oder unklar sind, liegt es in der Natur der richterlichen Beweiswürdigung, dass sich der Richter auf Grund des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere des von den Parteien und Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, für eine von mehreren Darstellungen auf Grund der Überzeugung entscheidet, dass dieser mehr Glaubwürdigkeit zukommt (vgl RS0043175 [T1]).
In erster Instanz konnten sich die Mitglieder des fachkundigen arbeitsgerichtlichen Senats einen Eindruck von den vernommenen Personen und deren Glaubwürdigkeit verschaffen. Sie konnten bei der Vernehmung der Beweispersonen ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten bei Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen. Die Überzeugungsbildung des Gerichts hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung mit einzubeziehen („Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von ihnen in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 1).
Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Berufungswerber müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen.
1.2. Der Berufung ist durchaus zuzugestehen, dass die Aussagen des Klägers über den Zeitpunkt seines Gesprächs mit D* und den exakten zeitlichen Ablauf der Kommunikation am 14.2.2025 nicht völlig stringent sind. Der Umstand, dass für die Einvernahme des Klägers kein Dolmetscher hinzugezogen wurde (was laut Auskunft der Klagevertreterin nicht erforderlich war, von keiner der Parteien beantragt wurde und auch in der mündlichen Verhandlung nicht moniert wurde), bedeutet allerdings nicht, dass nicht etwaige Sprachschwierigkeiten zu Missverständnissen geführt haben können und dies in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden konnte. Zusätzlich sind gewisse Erinnerungsprobleme über die exakte zeitlichen Abfolge der Kommunikation mit verschiedenen Personen angesichts des Zeitablaufs mehrere Monate bis zur Verhandlung durchaus verständlich. Die von der Berufung angeführten Ungenauigkeiten in den Aussagen des Klägers ändern auch nichts daran, dass er im Kern seine konsistente Darstellung durchgehend aufrecht hielt. Demnach habe er vor dem Zurückbringen der Pakete mit D* telefoniert und habe seine Arbeit deswegen beendet, weil dieser gesagt habe „Wir sind fertig“ (vgl ON 17, S 4, 5, 6). Einen exakten Zeitpunkt des Telefonats hat das Erstgericht ohnehin nicht festgestellt. In seiner Beweiswürdigung konnte es sämtliche vorgelegten Urkunden berücksichtigen. Dass der Kläger manche Chats nur auszugsweise vorlegte oder zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr vorlegen konnte, macht seine Parteienaussage nicht generell unglaubwürdig.
Wenn die Berufung für die begehrte Ersatzfeststellung die Aussagen des Zeugen D* ins Treffen führt, übergeht sie dabei, dass dieser schon die erste Frage nach seiner Kommunikation mit dem Kläger am 14.2. mit „Kann ich mich nicht erinnern“ beantwortete (ON 17, S 7). Auch die Frage nach einem Telefonat des Zeugen und einer weiteren Person (C*) mit dem Kläger, leitete der Zeuge mit „Ich glaube eher …“ ein (ON 17, S 9). Zu Recht hat daher das Erstgericht darauf hingewiesen, dass sich der Zeuge nicht ausreichend sicher erinnert und seine Aussagen daher – jedenfalls teilweise – auf Vermutungen gründen. Dies steht auch im Widerspruch zu seinen weiteren Angaben, wonach er ausschließen könne, eine Kündigung ausgesprochen zu haben. Darüber hinaus widersprechen die Angaben des Zeugen, er könne sich nicht erinnern, am 14.2. überhaupt selbst mit dem Kläger telefoniert zu haben, auch dem eigenen Prozessvorbringen der Beklagten. Diese brachte nämlich vor, am „14.02. hätte es ein Telefonat [des Klägers] mit Herrn D* gegeben, warum der Kläger den Dienst abgebrochen habe“ (ON 8.2, S 2).
Insgesamt begegnet daher die Würdigung der vom erstgerichtlichen Senat unmittelbar aufgenommenen Beweise keinen Bedenken. Das Berufungsgericht übernimmt die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO).
2.1. Zur Rechtsrügeist zunächst festzuhalten, dass die Beklagte auf ihre in erster Instanz hauptsächlich verfolgte Argumentation, sie habe den Kläger am 14. (oder 15.) Februar 2025 berechtigt entlassen, im Berufungsverfahren nicht mehr zurückkommt. Dieser selbständige Einwand gegen die Ansprüche des Klägers ist daher im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen (vgl RS0043352 [T30, 31, uva]).
2.2. Die Berufung wendet sich gegen die Ansicht des Erstgerichts, der Kläger habe weder ausdrücklich noch konkludent seinen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt.
Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers erfolgt durch Abgabe einer Willenserklärung, die auf die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichtet ist (vgl RS0014493). Die Austrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher auch mündlich oder konkludent erfolgen. Der Begriff „Austritt“ muss dabei nicht verwendet werden (vgl RS0014496 [T4]). Die Angabe des wichtigen Grundes in der Erklärung ist nicht erforderlich (vgl RS0029015).
Eine Auflösungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte (objektiver Erklärungswert-vgl RS0028612; RS0028642; RS0028622). Sie muss den Arbeitgeber eindeutig erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, einseitig auflöst (RS0029015). Treffen mündliche Erklärungen und schlüssige Handlungen zusammen, ist das Gesamtverhalten des Erklärenden für die Beurteilung des Erklärungswertes heranzuziehen (RS0014496 [T9]). Nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Kontext, in dem eine Äußerung gefallen ist oder ein bestimmtes Verhalten gesetzt wurde, ist im Zweifelsfall, ob eine vorzeitige Beendigung vorliegt, von Bedeutung ( Tarmann-Prentner in Reissner, AngG 4 § 25 Rz 8).
Lässt das Verhalten des Arbeitnehmers verschiedene Deutungen zu, ist keine Austrittserklärung anzunehmen (vgl RS0014490 [T4, T5]). Ist das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers widersprüchlich, so kann ihm kein objektiver Erklärungswert im Sinne eines Austritts beigemessen werden (RS0028523). Widersprüchliche Erklärungen sind im Zweifel nicht als Austritt zu verstehen, wenn ernsthaft auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, dass der Angestellte aus gerechtfertigten Gründen am Erscheinen verhindert ist oder schlicht seine Arbeitspflicht verletzt, ohne aber das Dienstverhältnis selbst auflösen zu wollen (vgl Tarmann-Prentner in Reissner, AngG 4 § 25 Rz 11). Das Vorliegen eines Austritts ist, nicht zuletzt angesichts der typischen Interessenlagen, im Zweifel dann zu verneinen, wenn sich der Arbeitgeber nicht um Aufklärung bemüht, wie ein unklares Verhalten des Arbeitnehmers wirklich zu verstehen ist (vgl Pfeil in Neumayer/Reissner , ZellKomm 4§ 25 AngG, Rz 11).
2.3. Im vorliegenden Fall hat der Kläger weder von „Austritt“ gesprochen, noch eindeutig und ausdrücklich erklärt, das Arbeitsverhältnis sofort beenden zu wollen. Nach ihrem Wortlaut bedeutet die WhatsApp-Nachricht des Klägers: „ Ich bringe gleich Auto ins lager. Mach nicht mehr zustellen. “, zunächst nichts anderes, als eine Ankündigung zu diesem Zeitpunkt nicht weiter arbeiten zu wollen. Eine Aussage, dass er auch in der Folge keine Arbeitsleistung mehr für die Beklagte erbringen werde und das gesamte Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung auflöse, ist der Erklärung nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Als Kontext ist zu berücksichtigen, dass der Nachricht des Klägers eine Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten über die Arbeitszeit, insbesondere seine Arbeitspflicht am nächsten Tag, vorangegangen ist. Diese Umstände legen ein Verständnis nahe, wonach der Kläger versuchte, seine Forderung nach einem freien Samstag durchzusetzen, indem er die sofortige Einstellung seiner Arbeit androht. Denkbar ist auch, dass er einfach eigenmächtig und sofort seinen vermeintlichen Anspruch auf Freizeit konsumieren wollte. In beiden Fällen ist jedoch kein eindeutiger Wille zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst anzunehmen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände, durfte ein redlicher Erklärungsempfänger die Nachricht des Klägers daher nicht als Austrittserklärung verstehen. Zwar mag es sich um die Ankündigung einer Verletzung seiner Arbeitspflicht handeln, eine sofortig Auflösung des gesamten Arbeitsverhältnisses ist daraus jedoch nicht abzuleiten.
Dass der Kläger schließlich am 14.2.2025 die Pakete ins Lager zurückbrachte, seine Tätigkeit einstellte und die Betriebsmittel retournierte, kann ebenso nicht als konkludenter Austritt beurteilt werden. Nach den Feststellungen war dieses Verhalten nämlich die unmittelbare Reaktion auf die von D* mit den Worten „Wir sind fertig.“ ausgesprochene Beendigung.
3. Aus diesen Erwägungen war der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Eine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen, weil die Auslegung von Auflösungserklärungen – auch im vorliegenden Fall – stark von den Umständen des konkreten Einzelfalls geprägt ist.
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