Die Kündigungserklärung ist so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte; eine allenfalls davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden ist grundsätzlich unbeachtlich (Arb 6429; Arb 8904 = SozM IA/d,963).
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