Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Vetter, BSc, und den Kommerzialrat Großinger in der Rechtssache der klagenden Partei A* Handels GmbH , **, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH ** , FN **, **, vertreten durch Mag. Monika Roiser, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 130.630,08 samt Nebengebühren über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21. Oktober 2025, GZ: **-30, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.016,22 (darin EUR 669,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bzw deren Rechtsvorgänger C* A* betrieb seit 2002 zunächst eine, zuletzt drei Tankstellen der Beklagten in Vorarlberg (sog. Mehrfachbetreibung). Es wurden zwar für jede Tankstelle separate Tankstellenagenturverträge geschlossen. In den Vertragsverhandlungen bei Aufnahme der weiteren Tankstellen (2014 D und 2019 E*) und auch bei den folgenden jährlichen Geschäftsplan- und Ergebnisbesprechungen wurde jedoch von beiden Parteien stets eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung aller Tankstellen vorgenommen. Bei der Klägerin traten Synergieeffekte und Gemeinkosten auf, die unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auf drei Tankstellenbetriebe aufzuteilen waren. In den relevanten Jahren 2020 bis 2022 war die Ertragssituation der drei Tankstellen unterschiedlich. Ohne Berücksichtigung des Geschäftsführergehaltes (Unternehmerlohn) war das Gesamtergebnis der drei Tankstellen positiv und stellte sich wie folgt dar:
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Dabei sind EUR 54.000 an staatlicher COVID-Unterstützung noch nicht berücksichtigt.
Die Situation für die gegenständliche Tankstelle in D* stellt sich isoliert betrachtet wie folgt dar:
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Der Geschäftsführer der Klägerin erstellte mit seinem Steuerberater Ende 2022 einen Geschäftsplan für 2023 für D*, in dem ein Verlust von EUR 116.985,00 für das Jahr 2023 prognostiziert war; dies vor Berücksichtigung des Unternehmerlohns.
Die Beklagte sagte den Tankstellenpächtern nicht zu, dass ein bestimmter Gewinn bzw ein bestimmtes Ergebnis mit Sicherheit erreicht wird. Eine generelle Vereinbarung oder Zusage der Beklagten, dass sie im Fall des Nichterreichens des besprochenen Umsatzziels jedenfalls ein Zuschuss gewährt oder die Differenz in einer anderen Form ausgleicht, gab es nicht.
Aufgrund der im Jahr 2020 durch COVID verursachten angespannten Situation wurden von der Beklagten unterjährig Betriebskostenzuschüsse für E* (EUR 10.000 im Oktober 2020) und D* (EUR 10.000 im Mai 2020) ausgezahlt. Die Zusagen erfolgten jeweils schriftlich und mit Betonung darauf, dass es sich um einen einmaligen Zuschuss handle und kein Anspruch auf weitere Zuschüsse bestehe.
Bei der jährlichen Ergebnisbesprechung am 26.04.2022 sahen sowohl der Geschäftsführer der Klägerin, als auch der neue Gebietsleiter der Beklagten, F*, die Ergebnisse der drei Tankstellen für die Jahre 2020 und 2021 als sehr gut an. Bei dieser Besprechung bestätigte der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber F*, dass er angesichts der Gesamtergebnisse keine weiteren Zuschüsse erwarte.
Zu einer jährlichen Ergebnisbesprechung für das Jahr 2022, die im Frühjahr 2023 stattgefunden hätte, kam es nicht mehr. Ende 2022 forderten Tankstellenpächter, darunter auch die Klägerin, angesichts der absehbar negativen Entwicklungen am Energiemarkt Ende 2022 Unterstützung für die gestiegenen Strom- und Energiekosten. Am 15.12.2022 führte F* mit C* A* ein Gespräch über die Prognose 2023 und Energiekostenunterstützungen, wobei C* A* auf eine rasche Lösung drängte. Wenige Tage nach diesem Gespräch gab die Beklagte konzernintern ihre standardisierten Vorgaben für Energiekostenzuschüsse bekannt. Diese gab F* unverzüglich mit E-Mail vom 19.12.2022 an alle „seine“ 29 Tankstellenpächter, darunter auch die Klägerin, weiter. Dabei ersuchte er die Tankstellenpächter, den neuen Vorgaben zur Prüfung des Zuschusses zu entsprechen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht mehr nach. Die Beklagte zahlte in der Folge rund EUR 5,7 Mio Energiekostenförderung an ihre Tankstellenpächter aus. Wenn die Klägerin die Voraussetzungen für einen Energiekostenzuschuss erfüllt hätte, hätte die Beklagte ihr diesen (wie auch den anderen Tankstellenpächtern) gewährt und auch – bei Vorliegen der Voraussetzungen – andere Unterstützungsleistungen gewährt. Das Vertragsverhältnis über die gegenständliche **-Tankstelle in D* wurde von der Klägerin jedoch bereits am 28.12.2022 per 30.06.2023 aufgekündigt. Als Gründe für die Kündigung führte die Klägerin im Kündigungsschreiben die Unrentabilität des Tankstellenagenturvertrags aufgrund hoher Kostensteigerungen im Energie- und Personalsektor an, sowie eine angeblich von der Beklagten getätigte und in der Folge nicht eingehaltene Betriebskostenzuschuss-Zusage und die Person des Gebietsleiters der Beklagten. Tankkartenbeitrag oder angebliche Kartellrechtswidrigkeit der Provisionsvereinbarung sind im Kündigungsschreiben nicht angeführt. Die Rückstellung der klagsgegenständlichen Tankstelle an die Beklagte erfolgte Ende Juni 2023.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Ausgleichsanspruch für Treibstoff gemäß § 24 HVertrG EUR 130.630,08 zuzüglich Nebengebühren mit dem für das Berufungsverfahren relevante Vorbringen, dass die Kündigung des Handelsvertretervertrages aus Anlass eines der Beklagten zurechenbaren Grundes ausgesprochen worden sei. Die Kündigung sei vorrangig wegen Unrentabilität des Tankstellenagenturvertrages erfolgt, weil der Geschäftsverlust in den Jahren 2021 und 2022 rund EUR 70.000 betragen habe. Es habe auch die Zusage der Beklagten gegeben, dass pro Tankstelle rund EUR 60.000 pro Jahr an Gewinn verdient werden könne und falls dieser Betrag pro Jahr nicht erreicht werde, die Beklagte den Fehlbetrag zuschießen werde, selbst wenn sie dazu nicht vertraglich verpflichtet sei. Bei Fortführung des Tankstellenvertrages hätte der Geschäftsverlust im Jahr 2023 rund EUR 117.000 betragen, weshalb der Geschäftsführer der Klägerin auch aus insolvenzrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen sei, den Tankstellenvertrag zu kündigen. Die Beklagte sei nicht bereit gewesen, die finanziellen Vertragsbedingungen auf ein für die Klägerin rentables Niveau anzuheben. Für die Beurteilung der Rentabilität sei lediglich die klagsgegenständliche Tankstelle im Zeitraum 2022 und 2023 relevant. In eventu liege ein weiterer Kündigungsgrund darin, dass sich die neu eingesetzte Geschäftsführung nicht an die von der vorhergehenden Geschäftsführung getätigten Zusagen von Betriebskostenzuschüssen gebunden erachtet habe. In eventu liege eine kartellrechtswidrige Provisionsvereinbarung vor. Die Klägerin sei vertraglich verpflichtet, im Agenturverhältnis ausschließlich Treibstoffe der Beklagten zu jeweils vorgeschriebenen Preisen zu veräußern. Derartige vertikale Preisabsprachen seien Wettbewerbsbeschränkungen und als kartellwidrig zu beurteilen.
Die Beklagte entgegnete, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, dass die klagsgegenständliche Tankstelle wirtschaftlich führbar gewesen sei. Die seit 01.11.2019 in Kraft getretenen Konditionen würden berücksichtigen, dass die Klägerin drei Tankstellen der Beklagten führe. Die Ertragssituation der drei Tankstellen sei zwar unterschiedlich, das Gesamtergebnis sei jedoch mehr als gut. Im Jahr 2019 erwirtschaftete die Klägerin mit allen der Tankstellen einen Gewinn inklusive Geschäftsführergehalt von EUR 175.401. Die anschließende wirtschaftliche Entwicklung (Corona-Pandemie, Teuerung im Personal- und Stromsektor) sei weder der Beklagten zuzurechnen noch von ihr zu beeinflussen. Dennoch habe es Unterstützungen in Form von Zuschüssen gegeben. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach pro Tankstelle EUR 60.000 an Gewinn erzielbar sei, habe es nie gegeben. Ebenso wenig konkrete Zusagen zu Betriebskostenzuschüssen. Diese würden zudem dem vertraglich vereinbarten Schriftformerfordernis des Tankstellen-Agenturvertrags widersprechen. Auch eine Kartellrechtswidrigkeit liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es traf die auf den S 4 bis 9 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der Kündigung einen allfälligen Ausgleichsanspruch verloren habe, weil kein ausreichender Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertG vorgelegen habe. Die Tankstelle in D* hätte auch bei isolierter Betrachtung gewinnbringend sein können, auch wenn im Jahr 2022 ein Verlust erzielt worden sei – unter Berücksichtigung des Geschäftsführerbezuges auch im Jahr 2021 - und auch die Prognosen für das Jahr 2023 erneut einen Verlust erwarten ließen. Da die Verträge ursprünglich auf C* A* persönlich lauteten und erst später auf die Klägerin übertragen worden seien, sei bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung auf das Ergebnis ohne Berücksichtigung des Unternehmerlohns (Geschäftsführergehalt) abzustellen. Weiters wäre der Klägerin ein Festhalten am Vertrag über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus zumutbar gewesen, weil die Beklagte bereits ein Programm zur Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit den angestiegenen Energiekosten initiiert hatte, die Klägerin zur Abgabe von Unterlagen zur Prüfung allfälliger Zuschüsse aufgefordert und auch Zuschüsse gewährt hätte, wenn die Voraussetzungen erfüllt worden wären. Die Klägerin habe weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie derartige Voraussetzungen nicht erfüllt hätte. Die Parteien hätten zudem eine Gesamtbetrachtung aller Tankstellenbetriebe und keine isolierte Betrachtung vereinbart, wonach in keinem Jahr ein Verlust erzielt worden sei. Da selbst bei unterstellter Richtigkeit der Prognose 2023 kein ausreichender Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertG vorgelegen habe, der die Klägerin zur Kündigung unter Wahrung des Ausgleichsanspruches berechtigt hätte, habe die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigen zur Prognose 2023 unterbleiben können. Die Beklagte habe weder Betriebskostenzuschüsse noch einen bestimmten Gewinn pro Tankstelle pro Jahr oder einen Ausgleich eines Fehlbetrags zugesagt. Auf das Vorbringen der verpflichtenden Kündigung aus insolvenzrechtlichen Gründen sowie die behauptete Kartellwidrigkeit der Provisionsvereinbarung sei nicht einzugehen, weil dies keine Gründe für die Kündigung gewesen seien.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1. Die Verfahrensrüge macht zunächst geltend, dass der Sachverhalt, der der rechtlichen Begründung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, vom festgestellten Sachverhalt abweiche, weil auch im Geschäftsjahr 2021 bei der klagsgegenständlichen Tankstelle selbst ohne Berücksichtigung des Geschäftsführergehaltes ein Verlust eingetreten worden sei. Dieser Mangel sei deswegen relevant, weil die Abweisung der Klage wesentlich auf die Einschätzung der Rentabilität der Tankstelle fuße.
1.1.1.Inwiefern dem Erstgericht in diesem Zusammenhang ein relevanter Verfahrensfehler, also ein Verstoß gegen die Verfahrensgesetze, unterlaufen ist und inwieweit dadurch eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindert wurde (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO), zeigt die Berufungswerberin damit nicht auf. Hätte das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung tatsächlich abweichende Feststellungen getroffen, die mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch stünden, so lägen widersprüchliche Feststellungen vor. Widersprüchliche Feststellungen begründen jedoch keine Mangelhaftigkeit des Rechtsmittelverfahrens, sondern allenfalls einen sekundären Feststellungsmangel (vgl RS0043182; RS0042744).
1.1.2. Zur Wahrung des Zusammenhangs wird aber bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein solcher sekundärer Feststellungsmangel nicht vorliegt. Zwar ist richtig, dass das Erstgericht zu der Tankstelle in D* feststellte, dass im Jahr 2021 der Verlust bei der Klägerin EUR 78.894 betrug, das ausbezahlte Geschäftsführergehalt EUR 43.067 und somit das Gesamtergebnis in diesem Jahr einen Verlust von EUR 35.827 zeigte. Es schloss daraus rechtlich, dass die Tankstelle in D* isoliert unter Zugrundelegung des Gesamtergebnisses im Jahr 2021 einen Verlust erzielt hat. Wenn es im weiteren im Rahmen der Rechtsausführungen festhielt, dass im Jahr 2021 lediglich dann ein Verlust eingetreten sei, wenn das Geschäftsführergehalt außeracht gelassen werde und erstmals im Jahr 2022 auch unter Berücksichtigung des ausbezahlten Geschäftsführergehalts ein Verlust eingetreten sei, widersprechen diese Ausführungen tatsächlich dem festgestellten Sachverhalt, wonach auch bereits im Jahr 2021 selbst unter Berücksichtigung des Geschäftsführergehalts ein Verlust eingetreten ist. Das Erstgericht wollte damit erkennbar aber keine abweichenden Feststellungen treffen, sondern war der rechtlichen Ansicht, dass bei isolierter Betrachtung die gegenständliche Tankstelle trotz der festgestellten Verluste im Jahr 2021 und 2022 sowie der erwarteten Verluste im Jahr 2023 gewinnbringend sein konnte. Eine Widersprüchlichkeit auf Tatsachenebene liegt somit nicht vor.
1.2. Als weiteren Verfahrensmangel moniert die Berufungswerberin die Nichteinholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens. Ein solches wäre zum Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen zu ermittelnden kalkulatorischen Unternehmerlohns in den Jahren 2022 und 2023 auch der Gesamtbetrieb aller drei Tankstellen als unrentabel zu qualifizieren gewesen wäre. Weiters hätte der betriebswirtschaftliche Sachverständige den der Klägerin zustehende Anteil der insgesamt in Höhe von EUR 5,7 Mio ausbezahlten Energiekostenförderung an alle Tankstellenpächter ermitteln können, was zum Ergebnis geführt hätte, dass auch dieser Zuschuss keine Rentabilität der Tankstelle im Jahr 2023 bewirken hätte können.
1.2.1.Tatsächlich hat das Erstgericht zum Thema „Gewinn/Verlust“ aller drei Tankstellen im Jahr 2022 konkrete, dem Vorbringen der Klägerin entsprechende Feststellungen getroffenen, insbesondere das der Verlust im Jahr 2022 ohne Berücksichtigung des Geschäftsführergehaltes EUR 78.970 betragen hat. Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 57).
1.2.2.Zum Jahr 2023 traf das Erstgericht entsprechend dem Vorbringen der Berufungswerberin die Feststellung, dass der Ende des Jahres 2022 von der Klägerin und ihrem Steuerberater erstellte Geschäftsplan für 2023 einen Verlust in Höhe von EUR 116.985 prognostizierte. Darüber hinaus traf es keine Feststellungen zu den tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten im Jahr 2023. Wenn das Erstgericht zu einem Beweisthema gar keine Feststellungen getroffenen hat, weil es diese als nicht entscheidungswesentlich und daher entbehrlich erachtete, könnte in der unterlassenen Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen ist ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 55, 58).
1.2.3.Sofern die Berufungswerberin die Unterlassene Einholung eines Gutachtens zur Frage der konkreten Höhe der der Klägerin zustehenden Energiekostenförderung im Jahr 2023 moniert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie zu diesem Beweisthema im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet hat. Zudem beantragte die Berufungswerberin zwar die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens, jedoch zu anderen Beweisthemen. Mangels entsprechender erstgerichtlicher Feststellungen zu diesem Thema bringt die Berufungswerberin auch damit einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nicht zur Darstellung (RS0043304).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1.In ihrer Rechtsrüge bringt die Berufungswerberin – unter Berufung auf den Rechtssatz RS0124725 - vor, dass bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung eines Tankstellenbetriebs entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes auf das Geschäftsergebnis unter Berücksichtigung des kalkulatorischen Unternehmerlohns einer natürlichen Person bzw. eines kalkulatorischen Geschäftsführergehaltes einer juristischen Person abzustellen sei. Weiters sei auch keine Gesamtbetrachtung aller Tankstellenbetriebe vorzunehmen, sondern auf die Rentabilität des einzelnen Tankstellenvertrags abzustellen.
2.1.1.Der hier maßgebliche Teil des Rechtssatzes RS0124725 lautet: „Sind die vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen eines Tankstellenpachtvertrags derart, dass ein wirtschaftlicher Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht möglich ist, bleibt auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter dessen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 3 HVertrG gewahrt.“
Sowohl aus dem Sinn dieses Rechtssatzes als auch aus den dazu ergangenen, von der Klägerin zitierten Entscheidungen (9 ObA 4/13y, 9 ObA 18/09a) geht hervor, dass die Unwirtschaftlichkeit der Betriebsführung für eine ausgleichsanspruchswahrende Selbstkündigung einen kausalen Zusammenhang mit den Bedingungen des Tankstellenpachtvertrags verlangt. In der Entscheidung 9 ObA 18/09a wurde dazu generell ausgeführt, dass die Umstände, die Anlass für die Kündigung geben, dem Unternehmer zurechenbar sein müssen. Die Zurechenbarkeit soll nur zum Ausdruck bringen, dass nicht auch Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers liegen, wie etwa höhere Gewalt, den Handelsvertreter zu einer ausgleichswahrenden Kündigung berechtigen. Zuzurechnen sind daher alle in die Unternehmersphäre fallenden Umstände. Unter diesem Aspekt wurde auch die Vorgabe vertraglicher Bedingungen für den Betrieb der Tankstelle, bei denen eine wirtschaftliche Führung unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht möglich ist, für den Fall der Selbstkündigung als anspruchswahrend angesehen. Weiter wurde in der Entscheidung 3 Ob 114/13f festgehalten, dass die Gründe dafür, dass der Tankstellenpächter eine nicht unerhebliche Verschlechterung einer wirtschaftlichen Position zu gewärtigen hat und dadurch für ihn eine nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird, jedenfalls dem Unternehmer kausal zurechenbar sein müssen, dh sie müssen aus der Unternehmersphäre stammen.
In der Entscheidung 9 ObA 90/16z wurde dazu festgehalten, dass sich aus dieser Rechtsprechung daher gerade nicht ergibt, dass auch externe Umstände wie die Eröffnung eines Tankstellenshops eines Konkurrenzunternehmens dem Unternehmen zuzurechnen seien. Insbesondere lasse sich daraus keine Pflicht der Beklagten zu einer ihr günstigen Vertragsanpassung ableiten.
2.1.2. Im vorliegenden Fall behauptet die Klägerin gar nicht, dass der Tankstellenbetrieb in D* von vornherein nicht wirtschaftlich führbar war. Vielmehr ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Tankstelle bis 2019 selbst unter Berücksichtigung eines ausbezahlten Geschäftsführergehalts gewinnbringend war. Dass in weiterer Folge die eingetretenen Verluste auf geänderte Vertragsbedingungen der Beklagten zurückzuführen sind, wurde von der Klägerin zu keiner Zeit behauptet. Vielmehr stützt sie die Ende des Jahres 2022 ausgesprochene Kündigung unter anderem ausdrücklich auf die hohe Kostensteigerungen im Energie- und Personalsektor. Es ist allgemein bekannt, dass es in Folge der Corona-Pandemie und vor allem aufgrund des seit 24.02.2022 anhaltenden russischen Angriffskriegs auf die Ukraine zu einem Anstieg der Energiekosten und damit einhergehend, aufgrund politischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation, zu einem Anstieg der Personalkosten kam. Damit bringt die Klägerin aber ausschließlich Gründe vor, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers liegen und somit nicht der Beklagten kausal zurechenbar sind.
2.1.3. Selbst wenn man allein ein mangelndes wirtschaftliches Entgegenkommen des Unternehmers auf eine derartige, nicht dem Unternehmer zurechenbare, allgemeine angespannte Situation als „begründeten Anlass“ ansehen möchte (vgl 9 ObA 18/09a), ergibt sich ein derartiges Verhalten der Beklagten aus den getroffenen Feststellungen gerade nicht. Wie vom Erstgericht zutreffend festgehalten wurde, hat die Beklagte angesichts der absehbaren negativen Entwicklungen am Energiemarkt – unabhängig einer vertraglichen Verpflichtung – bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung durch die Klägerin bekannt gegeben, die Tankstellen nach entsprechender Prüfung der Einzelfälle durch Energiekostenzuschüsse zu unterstützen. Unabhängig von der Tatsache, ob und wenn ja, in welcher Höhe der Klägerin ein derartiger Energiekostenzuschuss gewährt worden wäre - wofür sie zunächst entsprechende Vorgaben der Beklagten einhalten hätte müssen, was sie nach den getroffenen Feststellungen nie tat - kann jedenfalls nicht von einem mangelnden Entgegenkommen von Seiten der Beklagten gesprochen werden.
2.1.4.In diesem Zusammenhang wäre der Klägerin jedenfalls ein Zuwarten bis zum nächstfolgenden Kündigungstermin und der Einhaltung der von der Beklagten vorgegebenen Bedingung zum Erhalt eines derartigen Zuschusses bzw. der Abweisung eines solchen zumutbar gewesen. Aus Punkt C.3.1 des Tankstellenagenturvertrags ./1, der der Entscheidung als unstrittige Urkunde zugrunde gelegt werden kann (RS0121557), ergibt sich, dass nach dem angefangenen sechsten Vertragsjahr, nach Beginn am 01.08.2014, der Vertrag jeweils mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalendermonatsende schriftlich aufgekündigt werden kann. Die Frage der Zumutbarkeit ist auch nach der konkreten persönlichen Situation des Handelsvertreters zu beurteilen ( Nocker in Nocker (Hrsg), HVertrG 2 (2015) zu § 24 HVertrG (RZ 242 - 747) Rz 314). In diesem Zusammenhang erscheint es daher nur notwendig, die Gesamtsituation der Klägerin zu berücksichtigen. Da sich der Geschäftsführer im Jahr 2022 insgesamt noch ein Gehalt von EUR 126.996 auszahlen ließ, kann nicht von einer vermeintlichen „Selbstaufopferung“ gesprochen werden, die ein sechsmonatiges Zuwarten unzumutbar machte, zumal auch allgemein bekannt war, dass insbesondere die Kosten im Energiekostenbereich aufgrund der weltpolitischen Lage raschen Schwankungen in jede Richtung unterliegen können.
2.2.Sofern in der Berufung ein sekundärer Feststellungsmangel dahingehend gerügt wird, dass vom Erstgericht keine konkreten Feststellungen über die tatsächlichen Gewinne bzw. Verlust im Jahr 2023 getroffen wurden, ebenso wenig wie über die konkrete Höhe eines von der Beklagten gewährten Energiekostenzuschusses im Jahr 2023, gilt: Sekundäre Feststellungsmängel kommen nur im Rahmen des Tatsachenvorbringens der jeweiligen Partei in Betracht. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevanten Feststellungen von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei umfasst sind (RS0053317 [T4]).
2.2.1.Die Berufungswerberin erstattete im Verfahren erster Instanz lediglich das Vorbringen, dass sie im Jahr 2023 mit einem Verlust in Höhe von rund EUR 117.000 bei der gegenständlichen Tankstelle rechnen musste, was vom Erstgericht derart auch festgestellt wurde. Wenn sie in ihrer Berufung nunmehr vorbringt, dass ein Energiekostenzuschuss der Beklagten im Jahr 2023 maximal EUR 6.333 pro Tankstelle betragen hätte, verstößt sie mit diesen Ausführungen, wie von der Beklagten zutreffend dargelegt, gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO und bringt damit ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung. Die vermeintlichen sekundären Feststellungsmängel haften der angefochtenen Entscheidung daher nicht an.
2.3. Im Ergebnis war die Beurteilung des Erstgerichts, wonach die Kündigung des Tankstellenagenturvertrags aufgrund hoher Kostensteigerungen im Energie- und Personalsektor kein begründeter Anlass für die Kündigung des Handelsvertreters im Sinn des § 24 Abs 3 Z 1 HVertG war, daher zu bestätigten.
2.4. Zuletzt moniert die Berufungswerbern in ihrer Rechtsrüge, dass es im Jahr 2022 durch den Wechsel der Geschäftsführung zu einer Abkehr von einer jahrelang geübten Praxis gekommen sei, indem zuvor gewährte Zuschüsse in Höhe von EUR 20.000 trotz sinkender Gesamtergebnisse nicht mehr gewährt worden seien. Dies sei ein der Beklagten zurechenbarer Umstand, der Anlass für die Vertragskündigung geführt habe.
2.4.1.Nach den übernommenen Feststellungen – und nur von diesen ist bei Abhandlung der Rechtsrüge auszugehen (vgl RS0043312; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 16 mwN) – gab es keine generelle Vereinbarung oder Zusage der Beklagten, dass die Beklagte Zuschüsse in einer konkreten Höhe gewährt. Lediglich im Jahr 2020 wurden aufgrund der durch COVID verursachten angespannten Situation, einmalig unterjährig insgesamt Betriebskostenzuschüsse von insgesamt EUR 20.000 ausgezahlt. Eine durch den Wechsel der Geschäftsführer bedingte geänderte Geschäftspraxis der Beklagten ergibt sich daraus gerade nicht, weshalb auch daraus kein begründeter Anlass für die Kündigung des Handelsvertreters im Sinn des § 24 Abs 3 Z 1 HVertG ableitbar war.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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