Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB, über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Dezember 2025, GZ ** 23.4, nach der am 24. Februar 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Senatspräsidenten Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Martin Löffler durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht, jener wegen Strafe wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 12 Monate herabgesetzt.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 1 und 3 StGB wird vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Juni 2025 zu B* gewährten bedingten Nachsicht der Strafe abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Unter Einem fasste das Erstgericht den Beschluss, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Juni 2025 zu AZ B* gewährten bedingten Nachsicht der Strafe gemäß § 494a (erg. Abs 1 Z 2), Abs 6 StPO iVm § 53 (erg. Abs 1), Abs 3 StGB abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Inhaltlich des Schuldspruchs ist A* schuldig, er hat am 30. Oktober 2025 in ** Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar
1./ Verfügungsberechtigten der Firma C* zwei Parfums im Wert von EUR 150,98;
2./ Verfügungsberechtigten der Firma D* Waschmittel im Wert von EUR 132,33;
3./ Verfügungsberechtigten der Firma E* Waschmittel und Süßigkeiten im Wert von EUR 90,53,
wobei er den Diebstahl gewerbsmäßig beging (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB).
Zu diesen Feststellungen gelangte das Erstgericht aufgrund der sicherheitspolizeilichen Erhebungsergebnisse und der diesbezüglich umfassend geständigen Verantwortung sowie Sicherstellung des Diebesguts. Die subjektive Tatseite leitete es aus dem äußeren Geschehen und der eingestandenen Einkommens- und Vermögenslosigkeit ab.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, den besonders raschen Rückfall und die Begehung innerhalb offener Probezeit, als mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Diebesgutes.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 25.1). Der unter Einem gefasste Beschluss wurde explizit nicht angefochten.
Der Berufung kommt im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Bezugspunkt derMängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 iVm § 489 Abs 1 StPO)ist der Ausspruch des Erstgerichts über entscheidende Tatsachen, also über schuld- und subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268). Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370), sodass die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse nicht zielführend ist (RIS-Justiz RS0116504). Sie muss daher erfolglos bleiben, wenn sie unter Hervorhebung isolierter Details von Verfahrensergebnissen selbst nach Art einer Schuldberufung Beweiswerterwägungen anstellt und damit in Wahrheit bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0098471 [T5]).
Bei Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes darf nicht die Prüfung der Glaubwürdigkeit und inneren Kraft der einzelnen Beweismittel angestrebt werden. So wird unzulässigerweise in die richterliche Beweiswürdigung eingegriffen, wenn im Urteil festgestellte Tatsachen bestritten, aus den Beweisergebnissen andere als vom Erstgericht getroffene Schlussfolgerungen in tatsächlicher Hinsicht abgeleitet oder Wertungen der Beweisergebnisse vorgenommen werden. Der Nichtigkeitsgrund liegt etwa nicht vor, wenn die im Urteil angeführten Gründe bloß nicht genug überzeugend erscheinen oder neben dem folgerichtig gezogenen Schluss auch noch andere Schlussfolgerungen denkbar sind; das gilt selbst dann, wenn aus den Feststellungen (mit der selben oder höheren Wahrscheinlichkeit) auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten abgeleitet werden können. Die Annahmen des Gerichtes müssen allerdings auf den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechenden Überlegungen beruhen und dürfen nicht willkürlich sein.
Mit der im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes ausgeführten Behauptung, dass das Urteil die Verantwortung des Angeklagten nicht erschöpfend widerlege oder, dass andere Beweismittel nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend gewürdigt wurden, wird unzulässigerweise in die richterliche Beweiswürdigung eingegriffen (H/M/H, NB4 S 56).
Keine oder eine nur offenbarunzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist, wenn die Begründung also den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (H/M/H, NB5 S 63). Jedoch ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen („Die subjektive Tatseite ist aus dem objektiven Täterverhalten zwingend abzuleiten“ oä) rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten idR nicht vermeidbar. Ein solcher Schluss ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882; H/M/H, NB5 S 64).
Soweit sich der Berufungsweber hinsichtlich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Gewerbsmäßigkeit auf eine Scheinbegründung beruft, ist im Sinne der obig zitierten Judikatur, in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft, der vom Erstgericht vornehmlich – jedoch nicht ausschließlich – aus dem äußeren Geschehensablauf und dem gezeigten Verhalten des Angeklagten auf sein zugrunde liegendes Wollen des gewerbsmäßigen dolosen Handelns vorgenommene Schluss (US 5 f) nicht zu beanstanden und die diesbezügliche Begründung des Erstgerichts ausreichend. So bezieht sich das Erstgericht nicht nur auf die objektiven Umstände, nämlich die Mehrzahl der Angriffe in nur sehr kurzer Zeit, und zwar an einem Tag innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal eineinhalb Stunden, sondern auch auf die triste Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten, den Umstand, dass dieser in der kurzen Zeit bereits Diebesgut im Wert von fast 400 Euro stahl, die Gleichartigkeit der gestohlenen Gegenstände, die Unglaubwürdigkeit der gegenteiligen Verantwortung des Angeklagten und seine einschlägigen Vorstrafen. Letztlich gestand der Angeklagte selbst zu – wie konstatiert, in Umsetzung des Tatplans nach Österreich eingereist - aus Geldnot gehandelt zu haben.
Auch ein Widerspruch zwischen der Feststellung der Absicht auf Erzielung eines fortlaufenden monatlichen Einkommens über 400 Euro in der jährlichen Durchschnittsbetrachtung und der – dafür auch als Begründung herangezogenen – Feststellung des Wertes des am 30. Oktober 2025 erbeuteten Diebesgutes von knapp unter 400 Euro liegt nicht vor, denn diese Feststellungen schließen einander nach den Gesetzen logischen Denkens nicht aus und können nebeneinander bestehen.
Soweit der Berufungswerber vorbringt, die Verantwortung des Beschuldigten werde nicht berücksichtigt, greift er lediglich unzulässig in die richterliche Beweiswürdigung ein. Denn der Begründungsmangel der Unvollständigkeit liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung entgegen der Anordnung des § 270 Abs 2 Z 5 erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1) – seinen Feststellungen entgegenstehende – Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Es findet eine Wertung des Rechtsmittelgerichts statt, das aber nicht in die Bewertung der vom Erstgericht berücksichtigten Verfahrensergebnisse, mit anderen Worten in die Würdigung des herangezogenen Beweismaterials (des Bezugspunktes der Beweiswürdigung), eingreift, sondern in die Auswahl des für diese Bewertung heranzuziehenden Beweismaterials. Dem Rechtsmittelgericht obliegt also nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Erwägenswerte erwogen wird, nicht aber des Inhalts dieser Erwägungen (H/M/H, NB5 S 61). Die die Gewerbsmäßigkeit leugnende Verantwortung des Angeklagten hat das Erstgericht jedoch nicht übergangen, sondern sich mit dieser ausführlich auseinandergesetzt (ON 23.4, 6).
Die folglich zu behandelnde Schuldberufung (§ 467 Abs 3 StPO; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9) geht fehl.
Mit der Schuldberufung werden die Feststellungen des Erstgerichts in der Tatfrage (soweit sie Schuld- oder Freispruch tragen) hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Schlüssigkeit bekämpft (H/M/H, NB4 128). Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist auszuführen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritischpsychologischer Vorgang ist, bei dem aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Selbst, wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, vermag dies noch keine Zweifel an der Beweiswürdigung der unter dem persönlichen Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehenden Tatrichterin zu wecken.
Unter diesen Gesichtspunkten überzeugt die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht. Das Erstgericht hat nach Durchführung des Beweisverfahrens unter Würdigung sämtlicher wesentlicher in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah dargelegt, wie es zu seinen Feststellungen, insbesondere zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit, gelangt ist. In vom Gesetz geforderter gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) hat es ausgeführt, warum es hinsichtlich der Annahme der Gewerbsmäßigkeit, wie bereits zur Nichtigkeit ausgeführt, nicht der Verantwortung des Berufungswerbers folgte. Das Erstgericht konnte sich bei seiner Beweiswürdigung vor allem auf die zur Begehung der Diebstähle geständige Verantwortung des Berufungswerbers und seine Angaben zur Einkommenssituation (ON 3.4; ON 11; ON 23.3, 2 ff), die polizeilichen Berichte (ON 3; ON 17), die Strafregisterauskunft (ON 21), den ECRIS-Auszug (ON 10.1) und das Vorurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Juni 2025 (ON 4) stützen.
Dem Erstgericht bei der Beweiswürdigung unterlaufene Fehler vermochte die Berufung nicht aufzuzeigen. Insgesamt bestehen gegen die Richtigkeit der Lösung der Schuldfrage keine Bedenken.
Allerdings ist die Berufung wegen Strafe im spruchgemäßen Ausmaß im Recht.
Vorauszuschicken ist, dass die Begehung während offener Probezeit zwar keinen Erschwerungsgrund darstellt, jedoch zusätzlich die Schuld des Angeklagten aggraviert (RISJustiz RS011324, RS0091096).
Darüber hinaus hat auch der Oberste Gerichtshof das besondere Erfordernis generalpräventiven Wirkens bei sogenanntem Kriminaltourismus ausdrücklich anerkannt (OGH 12 Os 78/06x); wenn Staatsangehörige anderer Länder einzelne Delikte häufig begehen, zu deren alleinigen Zweck sie einreisen, um Österreich nach den Taten schnellstmöglich wieder zu verlassen, ist es Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, präventiv dahin zu wirken, das potentieller Täter mit solcher Art kriminellen Potential, insbesondere auch solche aus dem Lebenskreis des Angeklagten, abgehalten werden auf ähnliche Weise Rechtsgüter zu verletzen. Generalpräventive Erwägungen sind grundsätzlich mitzuberücksichtigen (RISJustiz RS0090600).
Aufgrund dieser Gründe und auch der Offensichtlichkeit, dass bereits zwei Mal gewährte (teilweise) bedingte Nachsichten den Angeklagten nicht vor neuerlicher gleichartiger, rascher Delinquenz abzuhalten vermochten, erwog das Erstgericht auch zutreffend, dass es des Vollzugs der Strafe bedarf, um ihn wie andere, von weiteren Straftaten abzuhalten.
Allerdings ist zum Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses anzumerken, dass die Verantwortung im Wesentlichen die objektiven Gegebenheiten zugibt, jedoch im Rechtsmittelverfahren einen Vorsatz hinsichtlich der gewerbsmäßigen Begehung (Strafsatz bestimmend) abstreitet, dass es allerdings unter dem wichtigen Aspekt, eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung der Angeklagte gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion **, Stadtpolizeikommando **, ohne Vorhalt ein zusätzliches Diebstahlsfaktum zum Nachteil der Firma E* zu strafbemessungsrelevant ist (Ebner, WK StGB 2 § 34 Rz 38?).
Mit Blick auf diesen gewichtigen Milderungsgrund und die Tatsache, dass der Angeklagte nunmehr erstmals ein längeres Haftübel verspüren wird, konnte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten das Auslangen gefunden werden, muss doch auch das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechts und Schuldgehalt der konkreten Tat bleiben (RISJustiz RS0090854).
Zufolge Abänderung des Strafausspruchs war der gemäß § 494a Abs 1 StPO gefasste Beschluss aufzuheben und mit der neuen Straffestsetzung auch eine neue Entscheidung im Sinne des § 494a StPO zu treffen (RISJustiz RS0101886, RS0100194[T1, T2, T5, T7], Jerabek, WKStPO § 498 Rz 8).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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