Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Z 3, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 14. Jänner 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 7. November 2024 (ON 3) legt die Staatsanwaltschaft St. Pölten dem am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* ein als Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Z 3, 148 zweiter Fall StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
Danach habe er am 5. November 2024 in ** „gewerbsmäßig, nämlich unter Einsatz eines besonderen Mittels, das eine wiederkehrende Begehung nahelegt, nämlich eines Stickers mit der Aufschrift ‚Polizei, dein Freund und Helfer‘ (§ 70 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB), sowie mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung zu verleiten versucht, die diesen zu einem noch näher festzustellenden, 5.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigen sollte, indem er wahrheitswidrig vorgab, ein Polizeibeamter zu sein und B* mit den Worten ‚Polizei, zu schnell gefahren auf Bundesstraße‘ zur Zahlung eines Geldbetrags als Ahndung für eine vermeintliche Verwaltungsübertretung aufforderte, wobei er einen Sticker mit der Aufschrift ‚Polizei, dein Freund und Helfer‘ vorwies, mithin indem er zur Täuschung ein anderes solches Beweismittel benützte und sich fälschlich für einen Beamten ausgab.“
Nachdem sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2024 schuldig bekannt hatte und das Opfer vernommen worden war (ON 14.3 S 3 ff), erörterte derErstrichter (gemäß §§ 199, 200 Abs 4 StPO) „ein diversionelles Vorgehen von Geldbuße in der Höhe von EUR 2.700,00 inklusive Pauschalkosten“, wozu sich der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger zustimmend äußerte; der öffentliche Ankläger sprach sich hingegen aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen gegen eindiversionelles Vorgehen aus, worauf die Hauptverhandlung „zur Durchführung einer Diversion nach § 200 StPO“ auf unbestimmte Zeit vertagt wurde (ON 14.3 S 8 f).
Nachdem der Angeklagten den Betrag von 2.700 Euro am 13. Dezember 2024 zur Einzahlung gebracht hatte (vgl den unter „Gebühren“ befindlichen Zahlungsbeleg), stellte der Erstrichter das Verfahren mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 200 Abs 5 StPO iVm § 199 StPO (endgültig) ein (ON 15).
Dagegen richtet sich die fristgerecht ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 16), in der diese im Wesentlichen mit schwerer Schuld und generalpräventiven Erwägungen argumentiert.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass zufolge § 70 Abs 1 StGB – unter weiteren Voraussetzungen - eine Tat gewerbsmäßig begeht, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Ob die Absicht des Täters auf eine solche wiederkehrende Begehung der Tat und auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen gerichtet war, ist nach dem Gesamtverhalten des Täters nicht nur zur Tatzeit, sondern auch vor und nach der Tat zu beurteilen (RIS-Justiz RS0092220). Für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit genügt dann eine einzige (auch nur versuchte) Tat, wenn darin unter Berücksichtigung ihrer Begleit- und Nebenumstände die begriffsessentielle Absicht (Tendenz) des Täters klar augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten des selbenDeliktstypus eine fortlaufende Einnahme verschaffen zu wollen. Erst das Vorliegen gewichtiger für diese Annahme sprechender Indizien (vgl dazu etwa RIS-Justiz RS0114744: schwerst einschlägig getrübtes Vorleben, Beschäftigungslosigkeit und äußerst professionelles Vorgehen) vermag eine tragfähige Grundlage für eine solche Annahme zu bieten (RIS-Justiz RS0108366 [insb T4]).
Fallbezogen liegen keine solchen gewichtigen Indizien vor, die einen Tatverdacht in Richtung gewerbsmäßiger Tatbegehung begründen würden. Denn der bislang unbescholtene (vgl ON 5 bis ON 10 sowie ON 12), eigenen Angaben zufolge als Verkäufer ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro beziehende (ON 2.7 S 2; ON 14.3 S 1) Angeklagte ging bei der ihm zur Last liegenden (einzigen) Tat keineswegs professionell vor. Vielmehr gab das Opfer an, der Angeklagte habe geäußert „Polizei, zu schnell gefahren auf Bundesstraße“ und die Zahlung einer Strafe gefordert, was es mit „Schleich di“ quittiert habe (ON 2.9 S 4; ON 14.3 S 6 f). Der durch den Angeklagten im Zuge der Tatbegehung verwendete „Sticker“ kann hinwieder – wovon sich der Beschwerdesenat selbst überzeugte – im Einzelhandel frei erworben werden. Vor dem Hintergrund all dieser Umstände kann von einem Verdacht gewerbsmäßiger Tatbegehung in casu keine Rede sein, weswegen nach § 147 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ist.
Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO setzt neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt und dem Fehlen spezial- und generalpräventiver Notwendigkeit der Bestrafung (§ 198 Abs 1 StPO) – soweit hier relevant – eine als nicht schwer anzusehende Schuld voraus (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO).
Bei der Bewertung des Grades der Schuld als „schwer“ ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl Handlungs-, Erfolgs- als auch Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0116021 [T8]; [T17]). Bei Delikten mit geringeren Strafobergrenzen ist angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwerts die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld im Sinne des § 198 Abs 2 Z 2 StPO niedriger anzusetzen, als bei einem mit höherer Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen (RIS-Justiz RS0122090).
Das in Rede stehende Delikt sieht – wie bereits ausgeführt – eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, wodurch der Gesetzgeber eine Vorbewertung zum Ausdruck bringt, derzufolge dieses einen durchschnittlichen sozialen Störwert aufweist (vgl Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 29). Unter weiterer Berücksichtigung der bereits näher dargelegten Umstände der (einmaligen, ein professionelles Vorgehen gerade nicht nahelegenden) Tatbegehung erreichen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunrecht insgesamt (noch) keine Unwerthöhe, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen wäre.
Wenn die Staatsanwaltschaft ins Treffen führt, der Angeklagte habe „das besondere Vertrauen in die Sicherheitsbehörden missbraucht, um seinem Vorgehen den Anschein staatlicher Legitimität zu verleihen und seinem Opfer das Gefühl zu geben, als sei es zur Zahlung einer ‚Strafe‘ verpflichtet“, was „ein besonders hohes Maß an krimineller Energie“ zeige, ist sie darauf zu verweisen, dass diese Umstände angesichts der Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 3 StGB bereits den Strafrahmen mitbestimmen. Es trifft zwar zu, dass das Alter des Opfers den Schuldgehalt der Tat aggraviert, dies jedoch fallbezogen angesichts der weiteren dargestellten Gesamtumstände (noch) nicht in einem Ausmaß, das zur Annahme schwerer Schuld führen würde.
Entgegen dem weiteren Beschwerdeargument trägt die vorliegendenfalls spürbare Reaktion für den Angeklagten in Form der Zahlung eines Geldbetrags nach Durchführung einer Hauptverhandlung – auch unter Berücksichtigung der ins Treffen geführten gesellschaftlichen Auswirkungen derartiger „Amtsbetrügereien“ – generalpräventiven Bedürfnissen (noch) ausreichend Rechnung, zumal dadurch der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung vermittelt wird (vgl RIS-Justiz RS0123346).
Auch die weiteren Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen liegen – wie das Erstgericht richtig erkannte - vor.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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