Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei RevInsp A* , **, vertreten durch Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Oberst B* , Justizanstalt C*, **, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 31.233,55 sA und Feststellung (Streitwert EUR 20.000,--; Gesamtstreitwert EUR 51.233,55), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 7.7.2025, **-60, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Der Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen.
2. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.098,60 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei die mit EUR 3.718,32 (darin EUR 619,72 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger stand als Justizwachebeamter im Rang eines Revierinspektors in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Beklagten, und war in der Justizanstalt C* tätig.
Der Nebenintervenient ist der Leiter der Justizanstalt C*.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 13.9.2024 wurde der Kläger aus gesundheitlichen Gründen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid zog der Kläger mit Schriftsatz vom 25.3.2025 zurück.
Mit der am 30.11.2023 eingelangten, in weiterer Folge ausgedehnten (Protokoll ON 18) Klage begehrte der Kläger gestützt auf den Titel der Amtshaftung EUR 31.233,55 an Schadenersatz, bestehend aus-näher aufgeschlüsselt-Schmerzengeld, Heilungskosten, entgangener Entlohnung und Verdienstentgang, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus einer von Dezember 2020 bis Dezember 2022 erfolgten Verletzung dienstgeberischer Fürsorgepflichten.
Dazu brachte er sehr stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, der Nebenintervenient habe die ihm obliegende Fürsorgepflicht durch systematisches-näher ausgeführtes-Schikanieren des Klägers verletzt.
Die Beklagte und der Nebenintervenient wandten im Wesentlichen ein, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt jemals unsachlich behandelt oder ihm gegenüber die Fürsorgepflicht verletzt worden. Er sei weder durch den Nebenintervenienten als Anstaltsleiter noch durch ein sonstiges Organ der Beklagten jemals schikanösen Handlungsweisen ausgesetzt gewesen. Vielmehr sei der Kläger insbesondere vom Nebenintervenienten stets korrekt und sachlich behandelt worden, die dienstlichen Maßnahmen seien dienstlich indiziert und richtig, jedenfalls aber vertretbar gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 7-19 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, der Nebenintervenient habe-näher ausgeführt-kein als „Bossing“ zu beurteilendes Verhalten zu verantworten, und habe die Fürsorgepflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Die Klage sei daher dem Grunde nach abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Ob eine Berufungsverhandlung erforderlich ist, steht im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS Justiz RS0126298; RS0127242). Mangels Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache erachtet das Berufungsgericht die Anberaumung einer Berufungsverhandlung für nicht erforderlich.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Die Berufung (Berufung S 2, 3) macht als wesentlichen Verfahrensmangel geltend, es liege ein unauflösbarer Widerspruch zwischen folgenden Feststellungen auf Seite 9 der Urteilsausfertigung vor:
„ Nachdem es ihm und Insp D* nicht gelang, die Gerüchte abzustellen, wandte sich der Kläger ab Herbst 2021 etwa fünfmal mit der Bitte an den Nebenintervenienten, etwas gegen die Gerüchte zu unternehmen. Dabei nannte er ihm namentlich die Kollegen E*, F*, G* und H* als aus seiner Sicht für die Verbreitung der Gerüchte Verantwortliche. Konkrete Maßnahmen schlug er dem Anstaltsleiter (Nebenintervenienten, Anm des Berufungsgerichts) nicht vor “.
„ Für eine Abmahnung einzelner Mitarbeiter sah er (der Nebenintervenient, Anm des Berufungsgerichts) sich aufgrund der bloß vagen Benennung nicht veranlasst. “
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
Die Formulierung des Erstgerichts „ … aufgrund der bloß vagen Benennung …“ bezieht sich ganz offensichtlich nicht auf die Namensnennung konkreter Personennamen als solche, sondern im Sinnzusammenhang gesehen vielmehr darauf, dass die Grundlage dieser konkreten Namensnennungen nach der Wertung („Sicht“) des Nebenintervenienten bloß „vage“ war, weil es sich bei dieser Grundlage bloß um eine subjektive Mutmaßung (Vermutung) des Klägers (arg „ … als aus seiner Sicht … Verantwortliche … “) ohne jegliche objektivierte Tatsachennachweise handelte. Es besteht kein Widerspruch von Feststellungen, nach welchen der Kläger dem Nebenintervenienten zwar konkrete Personen nannte, die seiner Ansicht nach-und somit seiner bloßen Vermutung nach-Gerüchte über ihn und Insp D* verbreiten würden, aber der Nebenintervenient wegen der Grundlage dieser Namensnennung-nämlich einer bloßen Vermutung ohne stichhältige objektive Beweise-diese Grundlage als unsicher („vage“) wertete, und aufgrund dieser Beurteilung keine Veranlassung sah, diese vier einzelnen Mitarbeiter nach § 109 Abs 2 BDG abzumahnen.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
1.2. Als wesentlichen Verfahrensmangel rügt die Berufung (Berufung Seiten 45-48) weiters die unterbliebene Entscheidung des Erstgerichts über den vom Kläger gestellten Antrag, die Vorlage der „Originaldienstpläne“ vom 25.3.2022 anzuordnen. Sie macht geltend, der Kläger sei am 25.3.2022 in der „Besucherzone“ eingeteilt gewesen; an diesem Tag habe BezInsp I* und BezInsp E* dem GrInsp J*, der an diesem Tag am Monitorposten eingeteilt gewesen sei, angeordnet, den Kläger mittels Kameraüberwachung zu suchen. GrInsp J* habe in seiner Zeugenaussage vom 24.9.2024 ausgesagt, am 25.3.2022 aber dienstfrei gehabt zu haben. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Erinnerungen des Zeugen und der Dienstplan vom 25.3.2022 einander widersprächen. Die Urkunde wäre erforderlich gewesen, um zu beweisen, dass GrInsp J* an jenem Tag Dienst verrichtet habe. Dies sei aber auch deshalb von Relevanz, weil die Glaubwürdigkeit des Nebenintervenienten dadurch erschüttert hätte werden können. Es hätte aufgezeigt werden können, dass die Original-Dienstpläne das Vorbringen und die Glaubwürdigkeit des Klägers bestätigten, und der Auffassung des Nebenintervenienten widersprächen. Es wäre sohin zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung gelangt.
Bei den vermissten Originaldienstplänen handelt es sich nach diesen Ausführungen um Kontrollbeweise für die Glaubwürdigkeit von Zeugen, nämlich des Nebenintervenienten und des Zeugen GrInsp J*.
Ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen oder Parteien ein Kontrollbeweis erforderlich ist, ist nach der einschlägigen Rechtsprechung allerdings Sache der Beweiswürdigung. Eine Unterlassung von Kontrollbeweisen kann daher nicht erfolgreich als Verfahrensmangel angefochten werden (RS0040246, RS0043406).
Ein Verfahrensmangel wird daher nicht zur Darstellung gebracht.
Soweit die Berufung (Berufung S 46-47) in diesen Ausführungen auf die von der Beklagten vorgelegten Dienstpläne für den 8.9.2022, Beilagen ./6 und ./7, Bezug nimmt, und ausführt, das angefochtene Urteil könne nicht erklären, weshalb es dem Nebenintervenienten, der sich dieser Beilagen bedient habe bzw ihnen nicht entgegengetreten sei, dennoch Glauben schenke, ist anzumerken, dass sie sich insoweit gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts wendet, ohne aber eine Tatsachenfeststellung zu bekämpfen, weshalb auch keine Tatsachenrüge gesetzmäßig zur Darstellung gebracht wird.
Soweit beklagt wird, der Nebenintervenient habe die aus dem Dienstverhältnis erwachsende Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt, weil er die Herausgabe der Originaldienstpläne im vorliegenden Amtshaftungsprozess unterlassen habe, genügt die Bemerkung, dass es sich dabei-wenn überhaupt-um eine bloße prozessrechtliche Pflicht nach der ZPO, niemals aber um eine materiell-rechtliche Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber den Rechtsgütern des Klägers handeln könnte. Dieser Vorwurf geht somit von Vornherein fehl. Weiters ist auch in diesem Zusammenhang auf die bisherigen Ausführungen zum „Kontrollbeweis“ zu verweisen.
1.3. Schließlich macht die Berufung (Berufung S 48, 49) als wesentlichen Verfahrensmangel geltend, das Erstgericht habe „eine vom Klagevertreter an die Zeugin K* gestellte Frage“ in der Tagsatzung vom 17.2.2025 nicht zugelassen; begründet habe es die Nichtzulassung damit, dass es nicht um das Vertrauen der Zeugin in eine andere Zeugin gehe, sondern allenfalls um die Frage, wie GrInsp H* sich gegenüber dem Kläger verhalten habe. Der Klagevertreter habe die Nichtzulassung dieser Frage gerügt. Die Nichtzulassung sei insoweit erheblich für das gegenständliche Urteil, als die Glaubwürdigkeit der GrInsp H* durch die Beantwortung der Frage erschüttert hätte werden können. Dies sei von Relevanz, weil der Nebenintervenient die dem Kläger gegenüber erteilte schriftliche Ermahnung auf die Schilderungen der BezInsp H* und RevInsp G* gestützt habe. Damit werde ersichtlich, dass der Nebenintervenient der Äußerung der RevInsp G* Glauben geschenkt, dem Kläger hingegen nicht einmal die Möglichkeit zur Äußerung zu den Vorwürfen gegeben habe. Die Beantwortung der nicht zugelassenen Frage hätte hervorgebracht, dass der Nebenintervenient der BezInsp H* nicht vertrauen hätte dürfen. Weiters habe sich BezInsp H* auch in der Auswahlkommission befunden, und keine Reaktion auf die Äußerungen des Nebenintervenienten gezeigt, der Kläger „vernichte“ sein Gegenüber. Ebenso habe BezInsp H* am 10.8.2022 den Nebenintervenienten von sich aus aufgesucht und die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und RevInsp G* an ihn herangetragen. Die Initiative, dem Nebenintervenienten darüber zu berichten, sei von BezInsp H* selbst ausgegangen. Wäre die Frage zugelassen worden, so hätte das Erstgericht erkannt, dass BezInsp H* nicht vertrauenswürdig sei, und der Nebenintervenient die Ermahnung des Klägers nicht auf die Aussage der BezInsp H* stützen hätte dürfen. Das Erstgericht wäre sohin zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung gelangt, weil es erkannt hätte, dass der Nebenintervenient den Kläger durch die Ermahnung vom 10.8.2022 schikaniert habe.
Diese Ausführungen legen allerdings schon allein deshalb keine Relevanz der vermissten Zulassung der in Rede stehenden Frage als Verfahrensmangel dar, weil die Berufung nicht darlegt, welche Frage gestellt worden wäre.
Letztlich handelt es sich nach den Ausführungen der Berufung aber auch in Ansehung der in Rede stehenden Frage um einen Kontrollbeweis zur Glaubwürdigkeit von Zeugen, und stellt-wie oben bereits dargelegt-die Unterlassung der Aufnahme von Kontrollbeweisen keinen Verfahrensmangel dar (RS0040246, RS0043406).
Ein Verfahrensmangel wird somit nicht zur Darstellung gebracht.
2. Zur Tatsachenrüge:
2.1. Die Berufung (Berufung S 3-6) bekämpft die Feststellung:
„ Für eine Abmahnung einzelner Mitarbeiter sah er (der Nebenintervenient, Anm des Berufungsgerichts) sich aufgrund der bloß vagen Benennung nicht veranlasst. “ (S 9 der UA)
Gewünscht wird ersatzweise folgende Feststellung:
„ Für eine Abmahnung einzelner Mitarbeiter sah er sich trotz der namentlichen Benennung der Gerüchtestreuer-nämlich E*, F*, G* und H*-nicht veranlasst. “
Die beanstandete und die gewünschte Feststellung stehen bei richtiger Betrachtung allerdings in keinem inhaltlich einander ausschließenden Widerspruch, zumal das Erstgericht ja ohnehin-wenn auch in einem anderen Satz auf Seite 9 der Urteilsausfertigung-feststellte, dass der Kläger dem Nebenintervenienten gegenüber die aus seiner (des Klägers, Anm des Berufungsgerichts) Sicht für die Verbreitung der Gerüchte verantwortlichen Personen E*, F*, G* und H* nannte. Dass sich der Nebenintervenient trotz dieser Namensnennung nicht veranlasst sah, diese Personen abzumahnen, beinhaltet sowieso auch die beanstandete Feststellung. Die gewünschte Feststellung wurde daher bei richtiger Betrachtung ohnehin getroffen.
Bei dem Bestandteil der bemängelten Feststellung, der Nebenintervenient habe sich „ aufgrund der bloß vagen Benennung“ nicht veranlasst gesehen, Abmahnungen zu erteilen, handelt es sich in Wahrheit um eine darüber hinausgehende zusätzliche Tatsachenfeststellung darüber, wie der Nebenintervenient die Äußerung des Klägers einschätzte bzw bewertete. In der gewünschten Ersatzfeststellung findet sich keine zu ihr inhaltlich im Widerspruch stehende Konstatierung, sodass die Tatsachenrüge im Ergebnis ins Leere geht, weil bei richtiger Betrachtung hier lediglich das bloße Entfallen der zusätzlichen Feststellung, dass der Nebenintervenient die Behauptung des Klägers als auf vager Grundlage basierend einschätzte, angestrebt wird.
Eine Tatsachenrüge wird allerdings nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn lediglich der ersatzlose Entfall einer Feststellung angestrebt wird (RS0041835 [T3]).
2.2. Die Berufung (Berufung S 6-8) wendet sich gegen die Feststellung:
„ Im Zuge dieses Gespräches gestand RevInsp G* ihr Fehlverhalten gegenüber Insp D* ein und entschuldigte sich bei ihr. “ (S 12 der Urteilsausfertigung).
Ersatzweise wird folgende Feststellung gefordert:
„ Im Zuge dieses Gespräches gestand RevInsp G* ihr Fehlverhalten gegenüber Insp D* nicht ein, reichte ihr aber die Hand. “
Die Berufungsausführungen sind allerdings nicht stichhältig:
Dass sich RevInsp G* und BezInsp D* die Hand reichten, stellte das Erstgericht ohnehin fest (S 12 der UA). RevInsp G* sagte als Zeugin vernommen aus, sie habe sich im Rahmen des Gesprächs bei BezInsp D* entschuldigt (S 6 im Protokoll ON 56). Mit dieser Aussage-die das Erstgericht seiner Feststellung zugrundelegte, und die im Einklang mit der Aussage der Zeugin BezInsp D* steht, RevInsp G* sei bei dem Gespräch „zurückgerudert“ (S 6 im Protokoll ON 29) und habe ihr dann die Hand gereicht, setzt sich die Berufung gar nicht auseinander. Die Äußerung einer „Entschuldigung“ beinhaltet ihrem Wesen nach nach allgemeinem Verständnis allerdings ein Schuldeingeständnis. Die kritisierte Feststellung ist daher-obwohl sie letztlich rechtlich irrelevant ist-nicht zu beanstanden.
Die Tatsachenrüge erweist sich somit als unberechtigt.
2.3. Die Berufung (Berufung S 8-11) bemängelt sodann die Feststellung:
„ Im weiteren Verlauf des Gesprächs, in dem RevInsp G* ihre Wortwahl am Vortag bestätigte, geriet der Kläger zunehmend in Rage und beschimpfte RevInsp G* mit denselben Worten, mit denen seiner Information nach am Vortag RevInsp G* Insp D* beschimpft hatte. “ (S 12, 13 der UA)
Stattdessen wird die Feststellung gefordert:
„ Im weiteren Verlauf des Gesprächs, in dem RevInsp G* ihre Wortwahl am Vortag bestätigte, geriet der Kläger zunehmend in Rage und beschimpfte RevInsp G* nicht, sondern zeigte ihr Insp D* gegenüber gesetztes Verhalten mit denselben Worten auf, mit denen seiner Information nach am Vortag RevInsp G* Insp D* beschimpft hatte, um RevInsp G* zu zeigen, dass solch ein unkollegiales Verhalten zu unterlassen ist. “
Dass der Kläger am 10.8.2022 RevInsp G* gegenüber-und auf sie persönlich bezogen-emotional erregt („in Rage“) den Ausdruck, sie könne ihn „am Arsch lecken“ und „scheißen gehen“ gebrauchte, ergibt sich unmissverständlich aus den Aussagen der Zeuginnen BezInsp H* (S 5 im Protokoll ON 15) und RevInsp G* (S 6 im Protokoll ON 56); mit diesen Aussagen, die das Erstgericht seinen Feststellungen zugrundelegte, setzen sich die Berufungsausführungen (Berufung S 8-11) allerdings gar nicht auseinander. Die Tatsachenrüge ist daher nicht stichhältig, und vermag keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu begründen. Dass prinzipiell auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, reicht für die Darlegung einer unrichtigen Beweiswürdigung nicht aus.
2.4. Sodann wendet sich die Berufung (Berufung S 11-12) gegen die Feststellung:
„ Während dieser Auseinandersetzung befand sich ein Insasse in Hörweite der Beamten. “ (S 13 der Urteilsausfertigung)
Ersatzweise wird folgende Feststellung gewünscht:
„ Ein Insasse war bei dem Gespräch nicht dabei, die Tür zum Dienstzimmer war zu. “
Dass sich bei dem Auftritt des Klägers gegenüber RI G* am 10.8.2022 Anstaltsinsassen in Hörweite befanden, äußerten sowohl BezInsp H* (S 5 im Protokoll ON 50) als auch RevInsp G* (S 6 im Protokoll ON 56) in ihren Zeugenaussagen, die das Erstgericht als glaubhaft erachtete und der beanstandeten Feststellung zugrundelegte. Die Tatsachenrüge setzt sich mit diesen Aussagen allerdings gar nicht auseinander, weshalb sie sich nicht als stichhältig erweist.
2.5. Sodann bekämpft die Berufung (Berufung S 12-14) in Ansehung der Feststellung „Über Wunsch von RevInsp G* berichtete BezInsp H* dem Anstaltsleiter von dem Vorfall, der auch unverzüglich RevInsp G* in der Küche aufsuchte.“ die Wortfolge „ Über Wunsch von RevInsp G* “.
Ersatzweise soll statt dieser festgestellt werden:
„ Aus eigener Initiative heraus berichtete BezInsp H* dem Anstaltsleiter von dem Vorfall, der auch unverzüglich RevInsp G* in der Küche aufsuchte. “ (S 13 der UA)
Die Berufungsausführungen vermögen auch hier nicht zu überzeugen: Die Zeugin BezInsp H*, deren Aussage das Erstgericht erkennbar als glaubhaft erachtete und der bekämpften Feststellung zugrundelegte, gab unmissverständlich zu Protokoll, dass die vom Kläger unmittelbar davor angegangene RevInsp G* den Tränen nahe war, als der Kläger sich aus ihrem Dienstzimmer entfernte (S 5 im Protokoll ON 50), und sie sodann weinte und äußerte, sie fürchte sich vor dem Kläger und traue sich nicht mehr in die Tiefgarage (S 6 im Protokoll ON 50). RevInsp G* gab als Zeugin vernommen an, sie habe nach dem Vorfall mit dem Kläger geweint und-in Ansehung der (Tief-)Garage-ein ungutes Gefühl und Befürchtungen gehabt, dass der Kläger sie wieder beschimpfen oder „blöd angehen“ werde (S 8 im Protokoll ON 56); dies könne sie sodann auch dem Nebenintervenienten beim nachfolgendem Gespräch gesagt haben (S 8 im Protokoll ON 56).
Diese Aussage ist nach allgemeiner Lebenserfahrung allerdings sehr wohl dahin zu verstehen, dass die Zeugin hier ihre Angst vor der Wiederholung eines bedrohlichen Verhaltens des Klägers-womöglich in einer abgeschiedenen Situation in der Tiefgarage-zum Ausdruck brachte, so, wie es offensichtlich auch die Zeugin RevInsp H* aufgefasst hat. Weiters gab der Nebenintervenient in seiner Aussage an, er habe RevInsp G* wegen des Auftritts des Klägers ihr gegenüber weinend in der Küche vorgefunden (S 14 im Protokoll ON 19).
Warum das Erstgericht diesen durchaus schlüssigen Aussagen keinen Glauben schenken hätte dürfen, legt die Berufung nicht, und schon gar nicht überzeugend, dar.
Die Berufungsausführungen-die im Übrigen bloße Bruchstücke der jeweiligen Zeugenaussagen ins Treffen führen-vermögen daher keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu begründen.
Die Tatsachenrüge erweist sich somit als unberechtigt.
2.7. Sodann wendet sich die Berufung (Berufung S 16-19) gegen die Feststellung:
„ Gegen keine der inkriminierten Handlungen und Entscheidungen erhob der Kläger Beschwerden oder Rechtsmittel an eine übergeordnete Behörde oder Instanz. “
Stattdessen soll ersatzweise festgestellt werden:
„ Gegen die nachweisliche Ermahnung des Nebenintervenienten vom 10.8.2022 (Beilage ./A) brachte der Kläger selbst Anzeige ein, gegen die der Ermahnung vorangehende Herabwürdigung durch den Nebenintervenienten konnte sich der Kläger nicht zur Wehr setzen, weil ihm der Nebenintervenient das Gehör vollständig entzogen hat. Das Betretungsverbot der Anstaltsküche erachtete der Kläger bloß als belastend, jedoch nicht als rechtswidrig. “
Dass der Kläger nach der schriftlichen Ermahnung Beilage ./A durch den Nebenintervenienten eine (disziplinarrechtliche) Selbstanzeige einbrachte, die sodann zu einem verurteilenden Disziplinarerkenntnis erster Instanz, einer gegen dieses erhobenen Beschwerde des Klägers, und schließlich zu einem freisprechenden Rechtsmittelurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Beilage ./5) führte, ist zwischen den Parteien unstrittig, und der rechtlichen Beurteilung daher ohne Weiteres zugrundezulegen.
Die bekämpfte Konstatierung kann daher als irrelevant entfallen, und wird vom Berufungsgericht nicht übernommen. Die Tatsachenrüge geht somit ins Leere.
2.8. Schließlich bemängelt die Berufung (Berufung S 19, 20) folgende Konstatierung:
„ Die Begründung für dieses bloß in gekürzter Ausfertigung schriftlich ausgefertigte Urteil kann nicht festgestellt werden (Beilage ./B). “ (S 14 der Urteilsausfertigung)
Gefordert wird die ersatzweise Konstatierung:
„ Die Begründung für dieses bloß in gekürzter Ausfertigung schriftlich ausgefertigte Urteil kann mittels Beilage ./5 festgestellt werden. “
Hier gilt dasselbe, wie soeben zu Punkt 2.7. ausgeführt: Der Text des als Beilage ./5 vorgelegten Rechtsmittelurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.8.2023 blieb zwischen den Prozessparteien unstrittig, und ist der rechtlichen Beurteilung daher ohne Weiteres zugrundezulegen. Die beanstandete Konstatierung kann daher entfallen, und wird vom Berufungsgericht nicht übernommen. Die Tatsachenrüge geht auch insoweit ins Leere.
3. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts mit den genannten Ausnahmen (oben Punkt 2.5., 2.7. und 2.8.), und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
4. Zur Rechtsrüge:
4.1. Die Berufung rügt auf den Seiten 21-35 rechtliche Feststellungsmängel, die allerdings nicht vorliegen, weil die Rechtssache aufgrund der getroffenen Feststellungen abschließend rechtlich beurteilt werden kann.
4.2. In der Rechtsrüge (Berufung S 36-45) macht die Berufung sodann im Kern geltend, der Nebenintervenient habe die ihm obliegende Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt, indem er es unterlassen habe, die vier ihm vom Kläger als aus dessen Sicht für die Verbreitung der Gerüchte über ihn verantwortlich genannten Bediensteten jeweils schriftlich zu ermahnen.
Dazu ist zu sagen, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zwar gehalten ist, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, insbesondere dann, wenn deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar werden (RS0029841 [T2]). Im vorliegenden Fall beruhte die konkrete namentliche Nennung von vier Arbeitskollegen durch den Kläger allerdings letztlich auf seiner bloßen subjektiven Vermutung (arg. „ … als aus seiner Sicht für die Verbreitung der Gerüchte Verantwortliche …“) ohne jede für den Nebenintervenienten objektiv verifizierte und/oder verifizierbare Grundlage, weshalb der Nebenintervenient im Sinne des Amtshaftungsrechts richtig, mindestens aber bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbar (vgl RS0049974 [T2], RS0050216) von keinem im Sinne des § 109 Abs 1 BDG „begründeten“ Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch diese vier genannten Beamten ausging, und-dementsprechend-auch nicht deren „Ermahnung“ im Sinne des § 109 Abs 2 BDG in Erwägung zog.
Nur ein durch hinreichend fundierte objektive Anhaltspunkte „begründeter“ Verdacht kann und darf nämlich gemäß § 109 Abs 1 iVm Abs 2 BDG die Grundlage einer Ermahnung im Sinne des § 109 Abs 2 BDG sein (vgl Fellner / Nogratnig, BDG § 109 FN 4; aaO E 6).
Bloße subjektive Mutmaßungen, wie sie der Kläger letztlich gegenüber dem Nebenintervenienten äußerte, konnten aber mindestens vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts keine derartige, von § 109 BDG zwingend geforderte, hinreichend fundierte Verdachtsgrundlage darstellen. Dass der Nebenintervenient die ihm vom Kläger dargebotene Verdachtsgrundlage seiner bloßen Vermutung daher als lediglich „vage“ wertete, war aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 109 BDG rechtlich richtig, mindestens aber vertretbar, und lag auch innerhalb des vom § 109 Abs 1 BDG gesteckten Ermessensrahmens.
Wie der Nebenintervenient in seiner Berufungsbeantwortung zutreffend ausführt (dort S 2), reagierte er allerdings sehr wohl auf die vom Kläger geäußerten Mutmaßungen, indem er die Situation an der Dienststelle mit dem Kommandanten der Justizanstalt besprach, und diesen aufforderte, bei einer Wahrnehmung solcher Gerüchte die betroffenen Mitarbeiter darauf hinzuweisen, diese Gerüchte nicht mehr weiterzuverbreiten (S 9 der UA). Diese sehr wohl getroffene Maßnahme war in Ansehung der strikten Vorgaben des § 109 BDG der dem Nebenintervenienten erkennbaren Sachlage adäquat und angemessen. Der Nebenintervenient kam damit im Rahmen des dienstrechtlich Möglichen seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger angemessen nach.
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt daher nicht vor.
4.3. Weiters (Berufung S 39, 40) macht die Berufung erkennbar geltend, die dem Kläger vom Nebenintervenienten erteilte schriftliche Ermahnung Beilage ./A habe die dem Kläger gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt, und sei im Sinne des Amtshaftungsrechts unvertretbar erfolgt.
Diese Ansicht wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.
Auf der Grundlage der ihm gegenüber am 10.8.2022 von BezInsp H* und RevInsp G* (S 13 der UA) konkret gemachten Angaben über das von ihnen unmittelbar wahrgenommene und dem Nebenintervenienten geschilderte bedrohliche Verhalten des Klägers gegenüber RevInsp G* vom 10.8.2022 als objektive Anhaltspunkte bestand für den Nebenintervenienten bei pflichtgemäßer Überlegung sehr wohl ein im Sinne des § 109 Abs 1 BDG ausreichend fundiert begründeter Verdacht gegen den Kläger, dass dieser gegen das in § 43a BDG enthaltene Gebot, seinen Kollegen mit Achtung zu begegnen und nicht deren menschliche Würde zu verletzen, verstoßen und dadurch eine-eine zwingende Voraussetzung für eine Ermahnung im Sinne des § 109 abs 2 BDG bildende-Dienstpflichtverletzung (vgl Fellner/Nogratnig , BDG § 109 E 5) begangen habe.
Die Erteilung der Ermahnung Beilage ./A war daher-aufgrund der ihm berichteten konkreten Wahrnehmungen der Mitarbeiterinnen BezInsp H* und RevInsp G*-vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts als sachlich begründet anzusehen, und daher im Ermessensspielraum des § 109 Abs 1 und Abs 2 iVm § 43a BDG gelegen.
Eine bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbare Rechtsansicht vermag allerdings selbst dann keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen, wenn diese Rechtsansicht von einer höheren Instanz-im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht (siehe Beilage ./5) - nicht gebilligt wird; insbesondere geht es nicht an, jede Frage, die im Ermessensrahmen zu entscheiden ist, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuen Prüfung zu unterziehen (RS0049955).
Die Erteilung der Ermahnung gemäß § 109 Abs 2 BDG (Beilage ./A) erfolgte nach dem Gesagten vertretbar im Sinne des Amtshaftungsrechts, weshalb aus ihr keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht schließlich keine Dienstpflichtverletzung des Klägers als verwirklicht ansah.
Soweit die Berufung geltend macht, mit der schriftlichen Ermahnung Beilage ./A seien gesundheitliche Folgen für den Kläger einhergegangen (Berufung S 39), ist sie auf einen insoweit fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang zu verweisen (RS0131739).
Soweit die Berufung beklagt (Berufung S 40), dass der Nebenintervenient im Zusammenhang mit der Ermahnung Beilage ./A das rechtliche Gehör des Klägers verletzt habe, ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH bei einer Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG als einer noch im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens angeordneten Maßnahme (noch) keine Parteienrechte im Sinne des AVG-und daher auch kein Recht auf Parteiengehör-gibt (vgl Fellner/Nogratnig, BDG § 109 E 13 [VwGH 96/09/0045]).
Das Parteiengehör des Klägers wurde daher nicht verletzt.
Wenn die Berufung ins Treffen führt, der Kläger habe nach der damaligen Kenntnis des Nebenintervenienten lediglich die von RevInsp G* am 9.8.2022 von ihr gegenüber BezInsp D* verwendeten Worte wiederholt, ist festzuhalten, dass schon alleine diese unflätigen Schimpfworte als solche, aber auch das feststehende (S 13 der Urteilsausfertigung) „aufgebrachte, laute und bedrohlich wirkende Verhalten“ des Klägers vom 10.8.2022 einem „achtungsvollen Umgang mit Mitarbeitern“ gemäß § 43a BDG grundlegend widersprechen.
4.4.Soweit die Berufung (Berufung S 40) den Standpunkt vertritt, das vom Nebenintervenienten im Zusammenhang mit dem bedrohlichen Verhalten des Klägers gegenüber RevInsp G* für den Kläger angeordnete Verbot, bis auf Weiteres die Beamtenkantine zu betreten (S 13 der UA), sei eine unvertretbare willkürliche Schikane des Nebenintervenienten gewesen, wird diese Ansicht vom Berufungsgericht ebenfalls nicht geteilt. Sachlich begründete Maßnahmen und situationsadäquate Reaktionen auf vorangegangenes unangemessenes Verhalten des Dienstnehmers stellen nämlich keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht-und auch kein Mobbing/Bossing-dar, und zwar selbst dann nicht, wenn diese vom Dienstnehmer subjektiv als einseitig gegen ihn gerichtet wahrgenommen wurden (8 Ob 2/16a, 1 Ob 56/18v).
Das Verbot für den Kläger, die Beamtenkantine zu betreten, war eine durch das vorangegangene bedrohliche Verhalten des Klägers gegenüber RevInsp G* sachlich begründete situationsadäquate Reaktion des Nebenintervenienten auf ein unangemessenes und für das Arbeitsklima der Dienststelle schädliches Verhalten des Klägers, und war der Problemlage an der Dienststelle durchaus angemessen, ein neuerliches Aufeinandertreffen des Klägers mit RevInsp G* bis auf Weiteres tunlichst und effektiv zu vermeiden. Der Nebenintervenient kam mit dieser Anordnung seiner Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern der Dienststelle-darunter auch gegenüber RevInsp G*-nach, geeignete Maßnahme gegen einen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigenden Mitarbeiter zu ergreifen. Die inkriminierte Maßnahme des Betretungsverbots in Ansehung der Beamtenkantine verstieß somit nicht gegen die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger, weshalb darin auch kein als „Bossing“ zu wertendes Verhalten liegen kann, mag der Kläger es auch als solches empfinden.
4.5. Eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers und der RevInsp G* durch den Nebenintervenienten lag entgegen der Ansicht der Berufung (Berufung S 40, 41), nicht vor, zumal RevInsp G* sich mit der von ihr verbal beschimpften BezInsp D* immerhin wieder versöhnt hatte (S 12 der Urteilsausfertigung), der Kläger sich aber über die reine Beschimpfung hinaus auch noch körperlich bedrohlich verhalten hatte, was eine erhebliche weitere Eskalationsstufe darstellte.
Der Nebenintervenient ging daher bei pflichtgemäßer Überlegung amtshaftungsrechtlich vertretbar davon aus, dass hier keine vergleichbaren Sachverhalte vorlagen.
4.6. Auch soweit die Berufung (Berufung S 42, 43) die Ansicht vertritt, die Maßnahme, den Kläger vorübergehend aus der „Einsatzgruppe“ zu entfernen (S 16 der Urteilsausfertigung) begründe eine Verletzung der Fürsorgepflicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich auch dabei um eine aufgrund des unbeherrschten und bedrohlichen Verhaltens des Klägers gegenüber RevInsp G* vom 10.8.2022 bei pflichtgemäßer Überlegung der entscheidenden Kommissionsmitglieder vertretbare Maßnahme handelte, weil die psychische Verfassung und Stabilität des Klägers in psychisch herausfordernden Situationen wegen dieses Vorfalls legitimerweise angezweifelt werden konnte.
Es handelte sich somit auch bei dieser Maßnahme um eine situationsadäquate Reaktion auf das vorangegangene unangemessene Verhalten des Klägers, aber um keine Verletzung der Fürsorgepflicht.
4.7. Schließlich macht die Berufung (Berufung S 44) im Kern geltend, die quantitativ verminderte Einteilung des Klägers zum Dienst als „Kommandant der Besucherzone“ (S 18 der Urteilsausfertigung) ab dem 17.3.2022 sei in Verletzung der Fürsorgepflicht ihm gegenüber erfolgt.
Hier geht die Berufung allerdings nicht von den Feststellungen des Ersturteils aus (S 18 der Urteilsausfertigung), nach welchen der Nebenintervenient auf diese Diensteinteilungen keinen Einfluss nahm.
5. Der somit unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
6.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
7. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands konnte entfallen, weil der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000 übersteigt (siehe Kodek in Rechberger/Klicka 5ZPO § 500 Rz 5).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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