RS0049974 – OGH Rechtssatz
Bei der Ermessensausübung fällt dem zur Entscheidung berufenen Organ nur dann ein den Amtshaftungsanspruch rechtfertigendes Verschulden zur Last, wenn es entweder das Ermessen mißbrauchte, also zwar formell im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens verblieb, aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer acht ließ, oder aber den Ermessensspielraum überschritt.