Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgerichtvom 9. Oktober 2025, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 121b Abs 3 StVG den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine Beschwerde des A* (ON 2.1) gegen die Entscheidung der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 16. Juni 2025, **, betreffend einen Tischbesuch am 30. Juni 2025 (ON 3.3 S 1, ON 3.2), als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als „Einspruch“ bezeichnete und mit 20. November 2025 datierte, Beschwerde des A* (ON 11.1 S 3; Postaufgabe 20. November 2025 [ON 11.2]), welche am 25. November 2025 beim Obersten Gerichtshof und – nach Weiterleitung – am 27. November 2025 beim Oberlandesgericht Wien (ON 11.1 S 1) eingelangt ist.
Die Beschwerde erweist sich als verspätet.
Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hervorgeht (ON 9 S 8), kann gemäß § 121 Abs 5 StVG gegen eine Entscheidung des Vollzugsgerichts binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.
Gemäß § 121a Abs 1 Z 2 StVG sind Beschwerden bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet. Eine Beschwerde gilt aber auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Gericht eingebracht wird ( Pieber, WK² StVG § 121a Rz 4).
Nach dem „Postlaufprivileg“ des § 33 Abs 3 AVG ist eine verfahrensrechtliche Frist auch dann gewahrt, wenn das fristgebundene Schriftstück am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des ZustG übergeben wurde, wozu traditionell insbesondere die Übermittlung unter Inanspruchnahme der Post (nunmehr „B*“, dh „B* Aktiengesellschaft“ [§ 3 Z 1 iVm § 12 Abs 1 PMG] zählt [ Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 3]). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beschwerde an die zuständige Behörde adressiert wird ( Pieber in WK 2StVG § 121a Rz 4). Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters . Im Übrigen ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 mwN).
Der angefochtene Beschluss wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers (vgl ON 5 und 7; § 10 Abs 1 letzter Satz AVG) am 13. Oktober 2025 fristauslösend zugestellt (vgl Zustellnachweis – Anhang zu ON 1.3; zur Zustellung an den Vertreter: § 10 AVG und § 9 Abs 3 ZustG; vgl dazu etwa VwGH vom 10. Juni 2024, Ra 2024/02/0115, VwGH vom 7. März 2016 zu Ra 2015/02/0233) Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 23), die Rechtsmittelfrist endete daher spätestens mit Ablauf des 24. November 2025.
Davon ausgehend und mit Blick darauf, dass die Beschwerde weder an jenes Gericht, gegen dessen Entscheidung sich die Beschwerde richtet (hier: Landesgericht Innsbruck), noch an jenes, welches für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist (hier: Oberlandesgericht Wien) adressiert wurde, eine gemeinsame Einlaufstelle des Oberlandesgerichts Wien und des Obersten Gerichtshofs - trotz gleicher Adresse mit Blick auf die sowohl räumliche (Einlaufstelle des OLG Wien: EG, Einlaufstelle des OGH: 3. Stock, Zimmer 3206; vgl dazu auch die öffentlich zugänglichen Einträge auf der jeweiligen Homepage) als auch organisatorische (vgl zur Einrichtung einer eigenen Einlaufstelle §§ 16 f OGHG) Trennung – nicht besteht und die Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich am 27. November 2025, beim Oberlandesgericht Wien als zuständigem Rechtsmittelgericht eingelangt ist, erweist sich die Beschwerde als verspätet und war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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