(1) Der Oberste Gerichtshof (Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).
Rückverweise
OGHG · Oberster Gerichtshof
Art. 24 Übergangsbestimmung
…ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.…
§ 9 Vollversammlung
…1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung. (2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht. (3) Die…
§ 24 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1969 in Kraft. (2) Durchführungsverordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden…