§ 1 Aufgabenbereich und Zusammensetzung
§ 1 Aufgabenbereich und Zusammensetzung — OGHG
§ 1 Aufgabenbereich und Zusammensetzung — OGHG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4
Anmerkung
zum Evidenzbüro siehe § 14
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 328/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001
Inkrafttretungsdatum
01. September 2001
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40020356
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Oberste Gerichtshof (Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(2) Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).