Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des D in U, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1230 Wien, Dr. Neumann Gasse 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 28. Februar 2024, E 003/04/2024.020/003, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 28. Juli 2023 wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe jeweils näher konkretisierte Übertretungen des KFG zu verantworten, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden.
2 Der Revisionswerber erhob gegen diese Strafverfügung per E Mail am 11. August 2023 Einspruch.
3 Nach einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Übermittlung des Akteninhaltes vom 28. August 2023 wurden mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Jänner 2024 über den Revisionswerber wegen der Übertretungen des KFG Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
4 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde. Auf dem Deckblatt der Beschwerde findet sich der Name des Revisionswerbers sowie darunter der Aufdruck: „vertreten durch: Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH Dr. Neumann Gasse 7 A 1230 Wien“ mit einer Unterschrift. Weiter unten auf dem Deckblatt der Beschwerde findet sich der Aufdruck: „Vollmacht erteilt einschließlich Vollmacht gem. § 19a RAO und § 10 AVG“. In der Beschwerde monierte der Revisionswerber u.a., die Verständigung über das Ergebnis der „Beweiswürdigung“ sei entgegen der Bekanntgabe der Vollmacht nicht an den bekannt gegebenen berufsmäßigen Parteienvertreter zugestellt worden.
5 Das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) wies diese Beschwerde als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, es sei rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben worden, wobei in der Beschwerde darauf hingewiesen worden sei, dass bereits zuvor eine Bevollmächtigung der Rechtsanwaltskanzlei bekannt gegeben worden sei. Dies habe sich aus dem Akt nicht entnehmen lassen, weshalb der Rechtsanwaltskanzlei telefonisch am „12. Februar 2022“ aufgetragen worden sei, die Bekanntgabe der Bevollmächtigung durch den Revisionswerber an die Behörde binnen einer Frist von 2 Wochen nachzuweisen.
7 Die Rechtsanwaltskanzlei habe eine mit 11. August 2023 datierte Vollmacht vorgelegt, wonach diese ermächtigt sei, in allen Angelegenheiten sowohl vor Gerichten und vor Verwaltungsbehörden, einschließlich Finanzbehörden als auch außergerichtlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und von Prozessen abzustehen; Vereinbarungen in schriftlicher, mündlicher oder jeder sonst zulässigen Form abzuschließen; Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen und Urteile auch zu eigenen Händen (Postvollmacht) anzunehmen. Dies stelle eine sogenannte „Generalvollmacht“ dar und sei unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen habe. Die Erteilung einer „Generalvollmacht“ für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren sei mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es müsse in jedem Einzelfall auf das in diesem Verfahren bestehende Vertretungs-Verhältnis gesondert hingewiesen werden (Hinweis auf VwGH 8.7.2004, 2004/07/0080). Die Ausnahme des § 10 Abs. 4 AVG liege nicht vor, weil die Rechtsanwaltskanzlei als Einschreiterin für den Revisionswerber nicht „amtsbekannt“ sei.
8 Es habe daher für das Verwaltungsgericht Anlass bestanden, am Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis zu zweifeln und insofern kein Grund bestanden, von der Notwendigkeit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht abzusehen. Die erteilte Vollmacht umfasse (ausdrücklich) jedoch nicht das Beschwerdeverfahren gegen das an den Revisionswerber ergangene Straferkenntnis. Der Vertreter habe somit keine an ihn erteilte Vollmacht für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Der Vollmachtsmangel sei nicht behoben worden. Da keine Bevollmächtigung für das Verwaltungsstrafverfahren gegeben sei, seien die Vertretungshandlungen unwirksam.
9 Unterbleibe die (aufgetragene) Vorlage der Vollmacht, sei die Eingabe dem Einschreiter und nicht dem angeblich Vertretenen zuzurechnen und ihm gegenüber mangels Parteistellung zurückzuweisen (Hinweis auf VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
11 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, der Revisionswerber habe im Verfahren die Bevollmächtigung seines Rechtsvertreters nachgewiesen unddas Verwaltungsgericht weiche von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, als zulässig. Sie ist auch begründet.
13 Entgegen dem Beschwerdevorbringen war vor Einbringung der Beschwerde nach der Aktenlage kein Rechtsanwalt in diesem Verfahren eingeschritten.
14 Der Rechtsanwalt hat in der Beschwerde jedoch vorgebracht, er habe seine Bevollmächtigung bereits vor der Beschwerdeeinbringung bekanntgegeben, womit in der Beschwerde ein Zustellmangel das Straferkenntnis betreffend behauptet wurde, weil bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen ist, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt, weshalb die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs. 1 ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen hat (vgl. VwGH 17.6.2003, 2003/05/0010).
15 Dem Verwaltungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass es gehalten war, diesem Vorbringen nachzugehen, um zu erkunden, ob und wann der Rechtsanwalt seine Vollmacht in diesem Verfahren gegenüber der Behörde bekannt gegeben hat und ob tatsächlich ein Zustellmangel des Straferkenntnisses vorlag, weswegen dieses gar nicht erlassen worden war (vgl. z.B. VwGH 18.5.1994, 93/09/0115).
16 In der Folge hat der Rechtsanwalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber ihm gegenüber erteilte Vollmacht vom 11. August 2023 vorgelegt.
17 Dazu ist Folgendes auszuführen:
18 Der Revisionswerber hat mit dieser Vorlage nicht dargetan, dass er bereits vor Einbringung der Beschwerde die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes gegenüber der Behörde bekanntgegeben hatte. Den in der Beschwerde behaupteten Zustellmangel des Straferkenntnisses hat der Revisionswerber somit nicht dargetan.
19 Diese Frage ist im gegenständlichen Revisionsverfahren aber nicht von entscheidender Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht inhaltlich behandelt, sondern unter der Annahme einer mangelnden Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin als unzulässig zurückgewiesen hat. Insoweit hat es jedoch die Rechtslage verkannt:
20 § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG eröffnet einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person die Möglichkeit, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) nach § 10 Abs. 2 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Behörde von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen; nichts anderes gilt für das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 7.8.2023, Ra 2023/03/0144, mwN).
21 Die Berufung auf die Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel „Vollmacht erteilt“ auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel „namens und auftrags meiner Mandantschaft“ eingebracht wird (vgl. etwa VwGH 28.5.2013, 2012/05/0157 , 0158).
22 Im vorliegenden Fall legt das Verwaltungsgericht in seiner Begründung nicht dar, konkrete Zweifel an der Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin für die Erhebung der Beschwerde gehabt und insoweit einen Nachweis gefordert zu haben. Die telefonische Nachfrage bei der Rechtsvertreterin bezog sich nach der Begründung der angefochtenen Entscheidung vielmehr nur darauf, die behauptete Bekanntgabe der Bevollmächtigung gegenüber der Behörde die im Akt nicht aufschien nachzuweisen.
23 Allerdings war es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, die aus anderen Gründen abgeforderte und vorgelegte Vollmacht insgesamt einer Prüfung auch in Bezug auf die erhobene Beschwerde zu unterziehen. Diese Prüfung erweist sich allerdings als rechtlich fehlerhaft: Die vorgelegte Prozessvollmacht bestätigte die Berufung der Rechtsvertreterin auf die erteilte Vollmacht, zumal sie belegte, dass die Rechtsvertreterin zur Vertretung des Revisionswerbers auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legitimiert worden ist. Die rechtliche Annahme des Verwaltungsgerichts, in der Vollmacht müsse in jedem Einzelfall auf das in diesem Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden, trifft nicht zu und wird insbesondere nicht durch das zum Beleg zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2004/07/0080, gestützt: In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr ausgesprochen, dass sich eine „(auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat, nicht jedoch auch auf andere bei der Behörde bereits anhängige oder anfallende Verfahren“ bezieht. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nicht ausgesprochen, dass eine Vollmacht nur so formuliert sein darf, dass sie ausschließlich zur Vertretung in einem ganz konkreten Verfahren berechtigt.
24 Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde zu Unrecht dem Rechtsvertreter zurechnete und nicht dem Revisionswerber, belastete es somit seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
25 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.
26 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. Juni 2024
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