Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und andere Angeklagte wegen § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung sowie die Berufung der Staatsanwaltschaftin Ansehung des A* und des B* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28. Mai 2025, GZ **-88.3, sowie die Beschwerde des A* gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der am 20. Jänner 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten A* und B* und ihres Verteidigers Mag. Slemr durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen A* auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gegen die Mitangeklagte C* sowie ebenfalls in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden – Urteil wurden der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* und der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* jeweils des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A./I./), A* des weiteren des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (B./II./) schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - A* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – jeweils nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar A* zu einer von drei Jahren und sechs Monaten und B* zu einer von zwei Jahren und sechs Monaten.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben – soweit hier relevant - A* und B*
A./ mit Gewalt gegen eine Person Nachgenanntem fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar
I./ A* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am 1. Jänner 2025 in ** D* Bargeld in Gesamthöhe von 250 Euro, indem sie den Genannten erfolglos aufforderten, ihnen Geld zu geben, den Genannten anher mit Fäusten schlugen bzw mit Füßen auf ihn eintraten und aus dessen Hosentasche 250 Euro entnahmen und damit flüchteten,
B./ A*
II./ ab einem nicht genau festzustellenden Zeitpunkt Anfang 2025 bis 16. Februar 2025 in ** und an anderen Orten eine Waffe, nämlich ein Balisong a.k.a. „Butterfly-Messer“, wenn auch nur fahrlässig, besessen, obwohl ihm dies aufgrund eines Waffenverbots (Bescheid der BH ** vom 20. Dezember 2007, Zi.: **) untersagt ist.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Beschluss, die A* mit Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 12. August 2021, rechtskräftig am 17. August 2021, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei A* sieben einschlägige Vorstrafen, die Begehung während eines Strafaufschubs nach § 39 SMG und während offener Probezeit, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen erschwerend, mildernd die teilweise geständige Verantwortung.
Bei B* waren drei einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd kein Umstand.
Nach Zurückweisung der von A* gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. November 2025, GZ 13 Os 112/25g-4 (ON 110.1), ist über die fristgerecht angemeldeten (ON 91 und ON 1.81), rechtzeitig ausgeführten Berufungen des A* und der Staatsanwaltschaft in Ansehung des A* und des B* wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie die unter einem erhobene Beschwerde des A* gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht zu entscheiden (ON 100 und ON 103).
Keinem der Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die allgemeinen und besonderen Strafzumessungsgründe nahezu vollständig erfasst und überwiegend richtig gewichtet, wobei A* jedoch nicht sieben, sondern sechs einschlägige Vorstrafen aufweist und bei beiden Angeklagten auch die Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters aggravierend zu werten ist (RIS-Justiz RS0090930). Die Tatbegehung während offener Probezeit stellt zwar ebenso wie die Tatbegehung während eines Strafaufschubs keinen besonderen Erschwerungsgrund dar, ist jedoch bei der Gewichtung der persönlichen Schuld des Erstangeklagten aggravierend zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0090597, RS0090969 [T4]).
Dem Berufungswerber A* gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen und vermögen seine die Tat bagatellisierenden Ausführungen ebenso wenig zu überzeugen wie seine Angaben zu seiner Suchterkrankung, zumal diese seit langem besteht und der Angeklagte keine ernsthaften Bemühungen zeigte, diese zu bekämpfen, sondern vielmehr während aufrechten Strafaufschubs nach § 39 SMG neuerlich delinquierte.
Vor diesem Hintergrund ist auch der vom Erstgericht vorgenommene Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht zu beanstanden, ist doch aufgrund der beharrlichen Delinquenz durchaus davon auszugehen, dass der Widerruf zusätzlich geboten erscheint, um A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Andererseits überzeugen aber auch die Rechtsmittelausführungen der Anklagebehörde, die keine weiteren Erschwerungsgründe ins Treffen führt, zu beiden Angeklagten nicht. Die „fehlende Tateinsicht“ kann nicht erschwerend gewertet werden, sondern bewirkt nur, dass der Milderungsgrund des reumütigen und umfassenden Geständnisses nicht zum Tragen kommt (RIS-Justiz RS0090912, RS00756731).
Soweit die Rechtsmittelwerberin auf die jeweils beträchtliche Vorstrafenbelastung der Angeklagten verweist, ist ihr zu entgegnen, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Tat(en) bleiben muss, auch wenn der Täter mehrere einschlägige Vorstrafen aufweist (RIS-Justiz RS0090854).
Angesichts des Umstands, dass bei beiden Angeklagten in der Vergangenheit weder die Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung noch das bereits erfahrene Haftübel Wirkung entfalteten, bedurfte es jeweils der Verhängung spürbarer unbedingter Freiheitsstrafen. Die vom Erstgericht ausgemessenen Strafhöhen erweisen sich im Ergebnis sowohl in spezial-, als auch generalpräventiver Hinsicht als angemessen und nicht korrekturbedürftig.
Sowohl den Berufungen als auch der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a StPO.
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