Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten A* und B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. August 2025, GZ **-96, nach der am 20. Jänner 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten und deren Verteidiger Dr. Gottesmann LL.M. und Mag. Scheed durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Teilfreispruch und ein Konfiskationserkenntnis enthaltenden Urteil wurden der am ** geborene libysche Staatsangehörige A* und der am ** geborene algerische Staatsangehörige B* jeweils eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A./), Zweitgenannter darüber hinaus des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (B./) schuldig erkannt und - nur B* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB - nach dem ersten Strafsatz des § 87 Abs 2 StGB iVm § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 4 StGB A* unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Juli 2025, AZ **, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von acht Jahren und Zweitgenannter unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Gemäß § 366 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 369 Abs 1 StPO wurden A* und B* zu ungeteilter Hand verpflichtet, C* binnen 14 Tagen 4.620 Euro zu bezahlen. Mit den darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben in **, und zwar
A./ A* und B* am 1. April 2025im einverständlichen Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich teils tiefgehende Schnittwunden von drei Zentimetern Länge oberhalb der Oberlippe (bis an den Wangenknochen reichend), zwölf Zentimetern Länge an der rechten Wange und zehn Zentimetern Länge im linken Stirn-Scheitel-Bereich, die mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung (vgl US 9: schmerzhafter Heilungsprozess) verbunden waren, absichtlich zugefügt, indem sie ihn mit einem Messer mehrmals ins Gesicht schnitten, wobei die Tat für immer eine auffallende Verunstaltung des Opfers in Form gut sichtbarer Narben (US 9), somit eine schwere Dauerfolge (§ 85 Abs 1 Z 2 StGB), nach sich zog;
B./ B* alleine vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgehalt von 1,08 % Delta-9-THC und 14,15 % THCA) und Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 75,83 % Cocain), an unbekannte Abnehmer in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, indem er ihnen die Suchtgifte verkaufte und übergab, nämlich
1./ nach dem 16. April 2025 einem unbekannten Abnehmer 1.000 Gramm Cannabiskraut und
2./ am 17. Mai 2025 einem unbekannten Abnehmer zumindest zwei Gramm Kokain.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht bei A* (unter Berücksichtigung der Umstände zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) das Zusammentreffen dreier Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe, die Verletzung des Raubopfers, den raschen Rückfall und die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) als erschwerend, hingegen (ausschließlich das Vorurteil betreffend) das reumütige Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb und die Sicherstellung der gesamten Beute als mildernd.
Bei B* fielen das Zusammentreffen zweier Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung unter Verwendung einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG aggravierend, hingegen kein Umstand zu dessen Gunsten ins Gewicht.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze wirkte sich die Tatbegehung des A* innerhalb offener Probezeit schulderhöhend aus.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten B* erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. November 2025, GZ 11 Os 124/25g-4, ist nunmehr über die zu ON 107.1 und ON 108.1 ausgeführten Berufungen der Angeklagten, mit denen eine Reduktion des Strafmaßes und vom Angeklagten B* die gänzliche Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg angestrebt wird, zu entscheiden.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht zutreffend und vollständig angenommenen Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Angeklagten A* lediglich dahingehend zu präzisieren, dass die Tatwiederholung zu II./ des Vorurteils das Gewicht des Erschwerungsgrunds des § 33 Abs 1 Z 1 StGB entsprechend erhöht (RIS-Justiz RS0096654 [T1]).
Weitere für die Angeklagten sprechende Milderungsgründe bzw Umstände vermochten die Berufungen nicht aufzuzeigen.
Mit seiner Behauptung, dass die Aggression vom Opfer ausgegangen sei und „spontan“ gehandelt wurde, orientiert sich der Berufungswerber A* nicht an den Konstatierungen des Schöffengerichts, denen zufolge die Angeklagten ihr Opfer in eine Wohnung lockten, wo es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam, im Zuge derer A* der Aggressor war und C* attackierte (US 8).
Von der Ablegung eines reumütigen Geständnisses kann – wie bereits vom Erstgericht aufgezeigt (US 12 und 26) – nicht ansatzweise die Rede sein.
Auch dem Berufungsvorbringen des B* zuwider vermag dessen, eine bloße Vermittlungstätigkeit behauptende, das Überlassen von Suchtgift in Abrede stellende (ON 95, 15 f) Verantwortung zu B./ den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB, der die Ablegung eines die objektiven und subjektiven Merkmale der strafbaren Handlung umfassenden reumütigen Geständnisses oder einer Aussage, durch die wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde, ohne dass darin ein Geständnis zu erblicken ist ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 34 Rz 26), verlangt, nicht zu begründen.
Bei objektiver Abwägung der den Angeklagten nach ihrem Gewicht zum Nachteil gereichenden Strafzumessungsparameter und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweisen sich ausgehend von dem zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe weder die über den Angeklagten A* - unter Bedachtnahme auf die mit dem Vorurteil wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des gewerbsmäßigen, überwiegend durch Einbruch begangenen Diebstahls von Wertgegenständen aus sieben PKW verhängte vierjährige Freiheitsstrafe – ausgemittelte Sanktion einer achtjährigen Zusatzfreiheitstrafe noch die über B* verhängte sechsjährige Freiheitsstrafe als überhöht. Zutreffend ging das Erstgericht davon aus, dass es betreffend des einschlägig vorbestraften A*, der rund acht Monate nach seiner bedingten Entlassung ein von besonderer Brutalität gekennzeichnetes Verbrechen, das zur Erniedrigung des Opfers auch noch auf Video festgehaltenen wurde (!), beging, aus spezial- und generalpräventiven Gründen einer strengen Strafe bedurfte. Hinzu kommt, dass das Opfer für immer mit einer auffallenden, aufgrund der Lokalisation für jeden sichtbaren Verunstaltung leben wird müssen. Dem Umstand, dass B* in untergeordneter Weise, - dem den Urteilssachverhalt (US 8) ignorierenden Berufungsvorbringen zuwider jedoch - als Mittäter fungierte, trug das Erstgericht angesichts der Tatsache, dass dem Schuldspruch ein weiteres Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz zugrunde lag, durch die deutlich mildere, noch unter der Hälfte der Höchststrafe angesiedelte Sanktion hinreichend Rechnung.
Zur Berufung des Angeklagten B* gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche:
Generell steht dem Opfer nach § 1325 ABGB Schmerzengeld sowohl für die körperliche wie auch geistige Beeinträchtigung seiner Gesundheit zu.
Hinsichtlich des bekämpften Adhäsionserkenntnisses hat das Erstgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen (US 8) und die Gründe für deren Annahme auch ausführlich dargelegt (US 12 ff). In Anbetracht der aufgrund ständiger Rechtsprechung vorzunehmenden Globalbemessung (RIS-Justiz RS0031415) ist der nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Schöffengerichts für die festgestellten Verletzungen und damit einhergegangenen Schmerzen des Opfers (US 9) zuerkannte Betrag von 4.620 Euro auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Dem Berufungsvorbringen zuwider tritt Solidarhaftung nach § 1302 ABGB bei (wie hier) vorsätzlicher Mittäterschaft unabhängig von einer allfälligen Bestimmbarkeit der jeweiligen Anteile ein. Sie ist vielmehr bereits gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war (RIS-Justiz RS0109825).
Demgemäß war der sich in einer Bestreitung des mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs I./ erschöpfenden Berufung des B* gegen den Zuspruch privatrechtlicher Ansprüche nicht Folge zu geben.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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