Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Müller und Mag. Kulka im Konkurs über das Vermögen der
A* GmbH, FN *
*, **, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in Wien, wegen Insolvenzeröffnung, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom
28.11.2025
, **-1, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die A* GmbH ( Schuldnerin, Antragsgegnerin ) mit Sitz in ** ist seit 19.1.2021 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Alleingesellschafter mit einer vollständig eingezahlten Stammeinlage von EUR 35.000 ist C*, geboren am **.
Mit einem am 11.8.2025 beim Erstgericht zu ** eingebrachten Antrag begehrte die Österreichische Gesundheitskasse ( ÖGK, Antragstellerin ) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Diese schulde ihr laut Rückstandsausweis vom selben Tag EUR 16.201,57 an Beiträgen bzw Beitragsbestandteilen für die Monate November 2024 sowie Jänner bis Juni 2025. Die Zahlungsunfähigkeit werde mit dem Zeitraum der rückständigen Beiträge glaubhaft gemacht. Trotz mehrmaliger Mahnung und des beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (**) geführten Exekutionsverfahren seien diese weiterhin zur Gänze ausständig.
Laut Grundbuch ist die Antragsgegnerin Alleineigentümerin nachstehender Liegenschaften:
- KG D*, EZ E* (**); die Liegenschaft ist mit einem vertraglichen Höchstbetragspfandrecht der F* AG in Höhe von EUR 5.330.000 sowie exekutiven Pfandrechten sonstiger Gläubiger belastet.
- KG G*, EZ H* (**); die Liegenschaft ist mit mehreren vertraglichen Höchstbetragspfandrechten der I* sowie exekutiven Pfandrechten sonstiger Gläubiger belastet. Zugunsten der I* ist im ersten Pfandrang ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 600.000 eingetragen.
- KG J*, EZ K* (**); die Liegenschaft ist mit mehreren vertraglichen Höchstbetragspfandrechten der I* sowie exekutiven Pfandrechten weiterer Gläubiger belastet. Zugunsten der I* ist im ersten Pfandrang ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 5.000.000 eingetragen.
- KG L* EZ M* (**); die Liegenschaft ist mit mehreren vertraglichen Höchstbetragspfandrechten der I* sowie exekutiven Pfandrechten sonstiger Gläubiger belastet. Zugunsten der I* ist im ersten Pfandrang ein Höchstbetragspfandrecht über EUR 5.000.000 eingetragen.
Registerabfragen wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit im Gewerbe- und im Pfändungsregister verliefen negativ.
Die Liste der Vermögensverzeichnisse wies ein Vermögensverzeichnis der Antragsgegnerin nach § 47 EO vom 2.7.2025 zu N* des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien aus. Darin wurde ein Kontoguthaben von Null Euro sowie ein Mietrecht an der Privatwohnung des Geschäftsführers angegeben. Es bestünden keine Ansprüche gegenüber Gesellschaftern oder ein Guthaben bei Finanzbehörden, jedoch Forderungen von circa EUR 220.000 und Eigentum an vier ( Anm.: den oben aufgelisteten ) Grundstücken. Die Antragsgegnerin habe ein Leasingfahrzeug und sei Untermieterin in der Wohnung der Geschäftsführers, zahle jedoch keine Miete.
Das Erstgericht beraumte für 29.9.2025 eine Einvernahmetagsatzung an, zu der es die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und deren Geschäftsführer lud (ON 3). Mit den Ladungen wurde die Übermittlung der Formulare für die Vermögensverzeichnisse an die Antragsgegnerin und den Geschäftsführer verfügt und am 14.8.2025 (dem Geschäftsführer elektronisch) bzw am 19.8.2025 (der Antragsgegnerin hinterlegt zur Abholung) zugestellt.
Die Republik Österreich, Finanzamt Österreich (Finanzamt), teilte am 14.8.2025 einen ungeregelten und exekutiv betriebenen Zahlungsrückstand über EUR 14.999,70 mit, eine Ratenvereinbarung bestehe nicht. Eine Anfrage bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse verlief negativ.
Mit Eingabe vom 17.10.2025 gab die Antragstellerin bekannt, das Insolvenzpunktum sei gezahlt worden. Im Hinblick auf die nun geltende amtswegige Prüfung der Insolvenzvoraussetzungen bleibe der Insolvenzantrag trotz Bezahlung aufrecht (ON 7).
Eine Namensabfrage im Exekutionsregister vom 20.10.2025 (eingeschränkt auf die Jahre ab 2020) ergab neben dem am 15.10.2025 eingestellten Verfahren der Antragstellerin aktuelle Exekutionen der folgenden Gläubiger (ON 9):
- O* Gesellschaft m.b.H. (** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien);
- P* OG (** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien );
- F* AG (** und ** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien; ** des Bezirksgerichts Liesing; ** des Bezirksgerichts Gänserndorf; ** des Bezirksgerichts Mödling)
- Q* Aktiengesellschaft (** und N* des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien).
In der Einvernahmetagsatzung gab die Antragstellerin bekannt, dass keine offene Forderung mehr bestehe. Ein Kostenvorschuss werde nicht erlegt.
Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin bestritt die Insolvenzvoraussetzungen mit der Begründung, dass eine vorübergehende Zahlungsstockung vorliege. Er habe die Formulare zu den Vermögensverzeichnissen nicht erhalten.
Der Antragsgegnerin wurde aufgetragen, 1) die Regelung mit dem Finanzamt sowie den Exekution führenden Gläubigern bis 14.11.2025 nachzuweisen, und 2) die dem Geschäftsführer ausgefolgten Vermögensverzeichnisse bis 24.10.2025 ausgefüllt vorzulegen.
Die unterfertigten Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin und des Geschäftsführers wurden am 24.10.2025 eingebracht.
Mit Email vom 10.11.2015(ON 12) teilte Rechtsanwalt Dr. R* (S* GmbH) namens und auftrags des Geschäftsführers der Antragsgegnerin mit, die von der Antragstellerin betriebene Exekution sei eingestellt worden. Damit sei der Insolvenzgrund weggefallen und eine Eröffnung gemäß § 68 IO nicht mehr zweckmäßig. Ungeachtet dessen bemühe sich die Gesellschaft laufend um die ordnungsgemäße Begleichung bestehender Verbindlichkeiten. Gespräche mit dem Finanzamt über eine Ratenvereinbarung seien im Gange; eine Bestätigung könne bei Bedarf nachgereicht werden. Die Antragsgegnerin ersuche das Verfahren mangels Insolvenzgrundes einzustellen, die ergangene Aufforderung zur Vorlage von Zahlungsvereinbarungen aufzuheben, hilfsweise eine Fristverlängerung bis 12.12.2025 zu gewähren, sollte das Gericht auf der Vorlage weiterer Unterlagen bestehen.
Mit Note vom 10.11.2025 teilte das Erstgericht dem Verfasser der Email mit, dass es erforderlich sei, eine förmliche Vollmachtsbekanntgabe zu legen, eine formlose E-Mail reiche nicht aus. Weiters seien die Unterlagen zur Bezahlung der Forderung der Antragstellerin vorzulegen, auch eine offene Forderung des Finanzamtes könne zur Insolvenzeröffnung führen, es wäre ein Antrag auf Fristverlängerung zum Abschluss einer Ratenvereinbarung zu stellen.
Einem Aktenvermerk des Erstgerichts vom 21.11.2025 ist zu entnehmen, dass Dr. R* telefonisch mitteilte, er werde bis 26.11.2025 Lösungsvorschläge unterbreiten.
Eine weitere Eingabe der Antragsgegnerin erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht den Konkurs über das Vermögen der Antragsgegnerin und bestellte Dr. B* zum Masseverwalter. Die allgemeine Prüfungstagsatzung wurde für 27.1.2026 anberaumt und das Ende der Anmeldungsfrist mit 13.1.2026 bestimmt. Das Erstgericht begründete die Entscheidung damit, die Antragsgegnerin habe bei der Antragstellerin offene Rückstände von EUR 16.201,47 gehabt, die in weiterer Folge bezahlt worden seien. Daneben bestehe jedoch noch ein Abgabenrückstand und es würden zahlreiche Exekutionen gegen die Antragsgegnerin geführt, weshalb von deren Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Zahlungsunfähigkeit; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1 Die Rekurswerberin bringt in ihrer Rechtsrüge vor, die Forderung des Finanzamtes könne aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung mit Bescheid vom 26.11.2025 – also vor Beschlussfassung über den Insolvenzantrag - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtfertigen.
Als sekundärer Verfahrens- und Feststellungsmangel werde gerügt, dass aus den Feststellungen nicht hervorgehe, in welchem (Gesamt-)Umfang Forderungen gegen die Rekurswerberin in Exekution gezogen worden seien, ob diese zwischenzeitig ganz oder zumindest teilweise befriedigt worden seien und welche der dem Register zu entnehmenden Verfahren sich womöglich auf ein- und dieselbe Forderung beziehen. Nähere Feststellungen wären insofern relevant gewesen, als sich aus ihnen ergeben hätte, dass die exekutiv betriebenen Ansprüche in ihrer Gesamtheit sowohl für sich genommen als auch in Gegenüberstellung zu kurzfristig realisierbaren Forderungen der Rekurswerberin betraglich nicht ins Gewicht fielen, diese Forderungen zumindest teilweise bereits befriedigt worden seien und darüber hinaus mehrere anhängige Verfahren ein- und dieselbe Forderung zum Gegenstand hätten. Das Erstgericht hätte auch zur Frage des Bestehens sowie zur kurzfristigen Realisierbarkeit der von der Antragsgegnerin behaupteten Ansprüche Feststellungen treffen müssen.
1.2 Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Rekurswerberin geltend, das Erstgericht hätte das Bestehen und die kurzfristige Realisierbarkeit von Ansprüchen gegen Dritte mit dem Geschäftsführer der Rekurswerberin erörtern und diesen anleiten müssen, die dem Vermögensverzeichnis zu entnehmenden Forderungen sowie deren kurzfristige Realisierbarkeit zu bescheinigen, zumal er in der Einvernahmetagsatzung das Vorliegen der Konkursvoraussetzungen bestritten und ausdrücklich vorgebracht habe, dass nur eine vorübergehende Zahlungsstockung vorliege. Der Geschäftsführer habe die Formulare zu den Vermögensverzeichnissen erst in der Einvernahmetagsatzung erhalten, weshalb sie in der Tagsatzung nicht erörtert werden konnten. Hätte eine Erörterung stattgefunden, hätte die Rekurswerberin das Bestehen sowie die kurzfristige Realisierbarkeit von Ansprüchen in Höhe von EUR 87.520 nachgewiesen. Auf dieser Grundlage wäre der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden. Die unterbliebene Manuduktion durch das Erstgericht begründe einen wesentlichen Verfahrensmangel, die geeignet gewesen sei, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu verhindern.
Dem Rekurs war der Bescheid des Finanzamtes vom 26.11.2025 über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen angeschlossen, wonach der Rückstand in Höhe von EUR 12.533,04 in monatlichen Raten zu je EUR 1.000 ab 29.12.2025 zu bezahlen sei, die letzte Rate betrage EUR 3.928,04 und sei am 28.9.2026 fällig. Weitere Urkunden waren dem Rekurs nicht beigelegt.
2.1 Zur Mängelrüge ist auszuführen, dass das Erstgericht nach der Aktenlage die Übermittlung der Formulare der Vermögensverzeichnisse sowohl an die Antragsgegnerin als auch an deren Geschäftsführer mit der Ausschreibung der ursprünglich für den 29.9.2025 anberaumten Tagsatzung (ON 3) verfügte, die mit Beschluss vom 24.9.2025 auf 21.10.2025 verlegt wurde. Aus dem Verfahrensregister ergibt sich, dass entgegen den Rekursausführungen den jeweiligen Ladungen als Beilage die Formulare Formular „VV1“ für den Geschäftsführer und „VV2“ für die Antragsgegnerin beigelegt waren. Die Ladungen zum ursprünglichen Termin wurden dem Geschäftsführer am 14.8.2025 elektronisch und der Antragsgegnerin am 19.8.2025 durch Hinterlegung zugestellt und dem Geschäftsführer am 22.8.2025 ausgefolgt (ON 3).
2.2Doch selbst unter der Prämisse der Übergabe der Formulare erst in der Einvernahmetagsatzung liegt im Unterbleiben der Erörterung der im Vermögensverzeichnis angeführten aktiven Forderungen kein Verfahrensmangel. Die Antragsgegnerin bringt vor, ohne die Verletzung der Anleitungspflicht (wohl gemeint nach § 182 ZPO iVm § 252 IO) hätte sie das Bestehen sowie die kurzfristige Realisierbarkeit von Ansprüchen über EUR 87.520 nachgewiesen.
Zunächst ist zu festzuhalten, dass der Zweck des Vermögensverzeichnisses in der Feststellung der Aktiven und Passiven des Schuldners liegt ( Reisch in KLS² § 100 IO Rz 1) und nicht der Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit dient. Der Antragsgegnerin wurde das ihr gemäß § 70 Abs 2 IO im Insolvenzeröffnungsverfahren zustehende rechtliche Gehör in der Einvernahmetagsatzung mündlich gewährt, eine Verpflichtung oder Notwendigkeit der Erörterung des Vermögensverzeichnisses durch das Erstgericht bestand nicht. Weshalb die Antragsgegnerin einer Erörterung ihrer Forderungen und deren kurzfristiger Realisierbarkeit bedurft hätte, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil auch mit dem Rekurs weder der Bestand dieser Forderungen noch deren behauptete kurzfristige Realisierbarkeit bescheinigt wurden. Darüber hinaus gewährte das Gericht der Antragsgegnerin nach Erörterung der aktenkundigen Gläubiger ohnehin eine Frist zur Regelung der gegen sie bestehenden Forderungen, der Nachweis wurde von ihr jedoch trotz einer weiteren Fristerstreckung nicht erbracht.
Schließlich fehlt es dem behaupteten Verfahrensmangel auch an der notwendigen Relevanz (vgl RS0120056 [T8, T12, T18]), weil, wie im Folgenden gezeigt wird, auch unter Berücksichtigung des Rekursvorbringens von der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin auszugehen ist.
3.1Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
Die Antragstellerin hat durch die Vorlage des vollstreckbaren Rückstandsausweises sowohl den Bestand ihrer Forderung als auch auf Grund der Dauer des Rückstandes die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ausreichend bescheinigt. Die Nichtzahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen ist ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der Zahlungsunfähigkeit, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Sie werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , InsR 4 § 66 KO Rz 69; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
3.2Wird vom Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit fürs Erste bescheinigt, liegt es an der Antragsgegnerin, die Gegenbescheinigung zu erbringen, dass sie zahlungsfähig ist. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder dass die Forderung des Gläubigers nach dem Insolvenzantrag befriedigt worden ist. Auch wenn die Schuldnerin eine solche Befriedigung bescheinigt, reicht dies allein nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften (§ 70 Abs 4 IO). Es ist vielmehr der Nachweis erforderlich, dass die Forderungen sämtlicher Gläubiger – einschließlich jener der Antragstellerin – bezahlt werden konnten oder zumindest mit allen Gläubigern Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die die Schuldnerin auch einzuhalten im Stande ist.
3.3Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 28.11.2025 – und die Bescheinigungslageim Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]; 8 Ob 19/17b ua).
4.1 Zwar beglich die Antragsgegnerin die Forderung der Antragstellerin und schloss mit dem Finanzamt am 26.11.2025 eine Ratenvereinbarung. Um die Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit zu erbringen, wäre es aber erforderlich gewesen, zu bescheinigen, dass die bereits fälligen Forderungen sämtlicher Gläubiger bezahlt oder zumindest geregelt sind.
4.2 Dieser Nachweis wurde von der Antragsgegnerin auch mit dem Rekurs nicht erbracht, sondern sie argumentiert, dass ihre erst zu realisierenden Ansprüche die noch offenen Forderungen übersteigen würden. Offene (Kunden)Forderungen entkräften jedoch in der Regel nicht das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit, weil Forderungen, selbst wenn sie fällig und einbringlich sind, in aller Regel nicht mit bereiten Zahlungsmitteln gleichgesetzt werden können. Zur Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit wäre es erforderlich, sowohl die Einbringlichkeit als auch die rasche Realisierbarkeit zu bescheinigen (Mohr, IO 11 § 70 E 262, 264 je mwN).
Diesen Anforderungen wird auch das Rekursvorbringen nicht gerecht, in dem die rasche Realisierbarkeit der im Vermögensverzeichnis angeführten Forderungen nur unsubstantiiert behauptet wurde. Bei diesen Forderungen im Gesamtbetrag von EUR 87.520 wurde im Vermögensverzeichnis als Schuldgrund jeweils „Zahlung ohne Leistung“ angeführt und als Fälligkeitsdatum jeweils der 3.9.2023 genannt (ON 11.1, Seite 1). Weshalb diese Forderungen nun rasch realisierbar sein sollten, wird (auch) im Rekurs nicht dargelegt. Ferner wurde ein laut Steuerberatungskanzlei bestehendes Guthaben beim Finanzamt in Höhe von EUR 600.000 bis EUR 800.000 behauptet (ON 11.1, Seite 3), wobei auch hier jegliche nachvollziehbaren Angaben fehlen. Auf dieses angebliche Steuerguthaben kommt der Rekurs aber ohnehin nicht mehr zurück.
5.1 Vom Masseverwalter wurde bereits im Erstbericht vom 18.12.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Schuldnerin habe im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über de facto keinerlei Liquidität verfügt. Mangels laufender Einnahmen sei auch nicht zu erwarten, dass sie kurzfristig wiederhergestellt werden könne. Gleichzeitig fielen für die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Liegenschaften laufende Grundstückskosten in Form öffentlich-rechtlicher Abgaben als Masseforderungen an. Bei der Liegenschaft KG D*, EZ E* (**) sei aufgrund einer durch die F* AG betriebenen exekutiven Zwangsversteigerung mit Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 5.11.2025 bereits die Erteilung des Zuschlages für den Erwerb der Liegenschaft zu einem Meistbot von EUR 800.000 erfolgt. Im Rahmen eines im Versteigerungsverfahren eingeholten Schätzwertgutachtens sei die Liegenschaft noch mit rd. EUR 1,540 Mio bewertet worden. Die Meistbotsverteilungstagsatzung sei für den 19.1.2026 anberaumt. Eine Akteneinsicht und Prüfung der die Versteigerung der Liegenschaft betreffenden Exekutions- und Erkenntnisverfahren habe ergeben, dass die Erhebung von Rechtsmitteln nicht mehr möglich bzw. nicht zielführend sei. Der gegenüber der Hypothekargläubigerin aushaftende Kreditsaldo belaufe sich auf rund EUR 2,080 Mio. Es sei somit nicht damit zu rechnen, dass aus der Versteigerung dieser Liegenschaft eine Hyperocha an die Konkursmasse fließe. Bei den Liegenschaften KG J*, EZ K* (**), KG G*, EZ H* (**) und KG L* EZ M* (**) sei jeweils im Februar 2025 auf Betreiben der F* AG die Zwangsversteigerung bewilligt worden, die Exekutionen seien auf Antrag der betreibenden Partei gemäß § 45a ЕО aufgeschoben worden.
5.2 Der Masseverwalter hielt im Bericht fest, bis dato hätten vier Gläubiger Forderungen von insgesamt EUR 7.598.297,60 angemeldet, wobei ein Großteil auf eine offene Kreditforderung der I* von EUR 7.564.832,74 zurückgehe. Gegenüber der F* AG habe bei Insolvenzeröffnung ein Kreditsaldo in Höhe von rd. EUR 2,080 Mio ausgehaftet, bei den institutionellen Gläubigern hätten Abgabenrückstände im Ausmaß von rd. EUR 31.000 bestanden. Es sei damit zu rechnen, dass die Gesamtpassiva knapp EUR 9,70 Mio betragen werden. Den bisher abgegebenen Vermögensverzeichnissen und Buchhaltungsunterlagen sei zu entnehmen, dass mit Ausnahme der überbelasteten Liegenschaften kein weiteres Anlagevermögen vorhanden sei. Als Umlaufvermögen habe ein geringfügiges Bankguthaben für die Konkursmasse vereinnahmt werden können. Laut Angaben der Schuldnerin sollten Forderungen gegen diverse Professionisten im Gesamtausmaß von rund EUR 87.520 bestehen. Hierbei soll es sich um Rückzahlungsansprüche aufgrund nicht erbrachter vertraglicher Leistungen aus 2023 handeln. Das Bestehen und die Einbringlichkeit dieser Forderungen werde geprüft, sei jedoch anzuzweifeln. Weiters ist dem Vermögensverzeichnis zu entnehmen, dass ein Finanzamtsguthaben in Höhe von rd. EUR 600.000 bis EUR 800.000 bestehe. Es sei bisher nicht nachvollziehbar dargelegt worden, auf welcher Grundlage ein Guthaben in dieser Höhe beim Finanzamt zu lukrieren sei. Es sei somit bereits zum jetzigen Stand des Insolvenzverfahrens tendenziell davon auszugehen, dass die Insolvenzschuldnerin mit Ausnahme des Liegenschaftsvermögens gänzlich vermögenslos sei.
6. Dem ist hinzuzufügen, dass im Insolvenzverfahren mittlerweile rund EUR 10.300.000 an Forderungen angemeldet wurden, wobei der Großteil auf die Kreditforderungen (EUR 7.564.832,74 der I* und EUR 2.642.990,32 der F* AG) zurückgeht. Die weiteren angemeldeten Forderungen gehen teilweise auf Abgabenrückstände zurück, teilweise auf die exekutiv betriebenen Forderungen, teilweise auf öffentlich-rechtliche Abgaben sowie auf eine Werklohnforderung der T* GmbH von EUR 48.965,26.
Die weiteren Erhebungen des Rekursgerichts (§ 254 Abs 5 IO; RS0064997, RS0065221) ergaben, dass laut Exekutionsregisterabfrage vom 15.1.2026 bis auf das von der Antragstellerin eingeleitete Exekutionsverfahren die bisher aktuellen Exekutionsverfahren noch nicht eingestellt wurden und dass darüber hinaus die U* GmbH am 23.10.2025 zwei Exekutionsanträge (jeweils wegen EUR 3.000) eingebracht hat (** und ** des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien).
Damit ist auch nach der im Rekursverfahren gegebenen Bescheinigungslage die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin evident.
7.Die weitere Konkursvoraussetzung, das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens (§ 71 IO), ergibt sich hier bereits aus dem vorhandenen Liegenschaftsvermögen der Schuldnerin.
Die Konkurseröffnung erfolgte damit zu Recht, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden