§ 68 Aufgelöste juristische Person
§ 68 Aufgelöste juristische Person — IO
§ 68 Aufgelöste juristische Person — IO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 4
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
Inkrafttretungsdatum
26. Juni 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40193973
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.
(2) Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer aufgelösten juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nicht eröffnet, weil das Vermögen bereits verteilt wurde, so sind dieser Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses öffentlich bekanntzumachen.