(1) Nach der Auflösung einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig, solange das Vermögen nicht verteilt ist.
(2) Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer aufgelösten juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nicht eröffnet, weil das Vermögen bereits verteilt wurde, so sind dieser Beschluss und der Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses öffentlich bekanntzumachen.
§ 13a IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 13a Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
…das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht; 3. die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, 4. die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO wegen Vermögenslosigkeit, 5. die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit, 6. die…
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