Wurden innerhalb der zweijährigen Frist nur Verfahren eingeleitet, die nicht zur Anspruchsfeststellung geführt haben (hier: die Mitteilung, ein Anspruch bestehe nicht, blieb unbekämpft, ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung erfolgte nicht), dann fallen die Leistungen der Unfallversicherung erst mit der (späteren) tatsächlichen Antragstellung an.
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