Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten A* B* und C* B* sowie der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 26. Juni 2025, GZ ** 131.10, nach der unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Vetter, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Vertreters der Oberstaatsanwaltschaft Mag. Mascha und in Anwesenheit der Angeklagten A* B* und C* B* sowie deren Verteidiger Mag. Werner Tomanek durchgeführten Berufungsverhandlung am 15. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird bei A* B* der Ausspruch teilbedingter Nachsicht nach § 43a Abs 4 StGB und bei C* B* der Ausspruch bedingter Nachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB ausgeschaltet und in Ansehung von C* B* unter Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im Übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltendenUrteil wurden A* B* des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB (A./I./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB (A./II./) sowie C* B* des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB (B./I./) schuldig erkannt und - A* B* unter Anwendung des § 28 StGB - jeweils nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB wie folgt verurteilt:
A* B* zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
C* B* zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten.
Gemäß § 43a Abs 4 StGB wurde hinsichtlich A* B* ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 43 Abs 1 StPO (gemeint: StGB) wurde der Vollzug der über C* B* verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
In Ansehung von A* B* wurde gemäß § 20a Abs 2 und 3 StGB, in Ansehung von C* B* gemäß § 20a Abs 3 StGB von einem Verfall abgesehen.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde C* B* schuldig erkannt, der Privatbeteiligten D* E* GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der F* KG einen Betrag von 300.000 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden die Privatbeteiligten D* E* GmbH mit ihren übrigen Ansprüchen und Mag. G* als Masseverwalterin des A* B* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Demnach haben
A./ A* B*
I./ zwischen 1. Juni 2001 und 30. April 2019 als faktischer Geschäftsführer der Mag. pharm. H* F* KG, seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch diese Gesellschaft am Vermögen geschädigt, wobei er einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er
1) gesellschaftsvertragswidrige Gewinnentnahmen in Höhe von insgesamt 2.065.002,56 Euro tätigte;
2) seine Ehegattin C* B*, die in der Apotheke tatsächlich durchschnittlich maximal 50 % einer Vollzeitanstellung wöchentlich, nämlich überwiegend etwa drei Stunden an Samstagen arbeitete und bei Krankheitsfällen oder sonstigen Notwendigkeiten auch unter der Woche aushalf, in der KG zum Schein Vollzeit anstellte und dieser in Relation zu ihrer Arbeitsleistung überhöhte Entgelte in Höhe von zuletzt rund 2.280 Euro netto monatlich (Bruttobezüge im gesamten Zeitraum inklusive Sonderzahlungen: 601.341,98 Euro) auszahlen ließ, wodurch der Gesellschaft ein nicht mehr konkret feststellbarer, 300.000 Euro übersteigender Schaden entstand;
II./ am 7. Jänner 2022 als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens verheimlicht bzw sein Vermögen zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger, nämlich insbesondere von Mag. pharm. H* F* KG/D* E* GmbH (Forderung 513.000 Euro), Mag. H* F* (Forderung 451.525,69 Euro) und Finanzamt Österreich (Forderungen 273.884,40 Euro), zumindest geschmälert, indem er zwei in seinem Eigentum stehende Gemälde des Künstlers I* mit dem Titel „**“ und „**“ mit einem Anschaffungswert von EUR 65.000, in dem, zur AZ ** des Bezirksgericht Baden eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahren abgegebenen Vermögensverzeichnis verschwieg und wahrheitswidrig behauptete, er sei vermögenslos;
B./ C* B* zwischen 1. Jänner 2001 und 30. April 2019
I./ zu den unter A./I.2. beschriebenen strafbaren Handlungen in Bezug auf einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden beigetragen, indem sie A* B* in seinem Tatentschluss zur Scheinvollzeitanmeldung bestärkte und die ihrer Leistung offenkundig bei Weitem nicht entsprechenden Gehälter entgegennahm.
Bei der Strafzumessung werteten die Tatrichter
bei A* B* den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd, erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum, das vielfache Überschreiten der Wertgrenze und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen;
bei C* B* den bisherigen ordentlichen Lebenswandel mildernd, erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum.
Dagegen richten sich die rechtzeitig angemeldeten Berufungen der Angeklagten (ON 134) sowie der Staatsanwaltschaft (ON 133), wobei sich jene der Angeklagten – die schriftlich nicht zur Ausführung kam – gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche richtet (die weitere Berufung wegen „Konfiskation, Einziehung, Verfall“ wurde eingangs der Berufungsverhandlung zurückgezogen), jene der Staatsanwaltschaft, die zu ON 138 zur Ausführung gelangte, gegen die Strafaussprüche. Die Anklagebehörde strebt neben einer Erhöhung der Sanktionen die Ausschaltung deren teilbedingter bzw bedingter Nachsicht an.
Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Die Strafzumessungsgründe wurden von den Tatrichtern vollständig erfasst und zutreffend gewichtet.
Ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe steht einer Reduktion der Freiheitsstrafen schon die jeweils von den Angeklagten zu vertretende Schadenshöhe und die Vielzahl der gesetzten Tatangriffe in einem äußerst langen Tatzeitraum, der auch deren Unbescholtenheit relativiert (vgl RIS-Justiz RS0091502 [T3]), entgegen, zumal die Sanktionen auch den angeführten mildernden Umständen hinreichend Rechnung tragen.
Eine von der Staatsanwaltschaft angestrebte Erhöhung der Sanktion des A* B* konnte aufgrund der erheblichen, den Erfolgsunwert der Taten letztlich deutlich schmälernden, Schadensgutmachung (US 15), trotz der von der Staatsanwaltschaft aufgezeigten massiven Betroffenheit des Mag. H* F* (ON 24.25) unterbleiben, zumal davon auszugehen ist, dass eine dreijährige Freiheitsstrafe nicht nur geeignet ist, dem Angeklagten das Unrecht seiner Handlungen effektiv vor Augen zu führen, sondern auch generalpräventiven Gründen damit ausreichend Genüge getan wird.
Eine Erhöhung der Strafe der C* B*, die einen weit geringeren Schaden zu verantworten hatte als ihr Ehemann, konnte aufgrund ihrer bisherigen Unbescholtenheit unterbleiben, zumal davon auszugehen ist, dass die verhängte Strafe ausreicht, um ihr das Unrecht ihrer Taten aufzuzeigen und tatgeneigte Personen von der Begehung solcher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Im Recht ist die Anklagebehörde mit ihrer Forderung nach Ausschaltung der teilweisen bzw gänzlich bedingten Strafnachsicht.
Eine angesichts der Strafhöhe des A* B* vorliegend nur nach § 43a Abs 4 StGB in Betracht kommende teilbedingte Nachsicht soll auf extreme Ausnahmefälle, wie etwa Konflikt- oder Krisensituationen, beschränkt bleiben und kommt nur in Betracht, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens besteht ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 43a Rz 5). Abgesehen davon, dass fallkonkret keine Konflikt- oder Krisensituation in Rede steht, stehen einer solchen Nachsicht aber auch allgemein-prohibitive Erwägungen entgegen ( Michel-Kwapinski/Oshidari, aaO § 32 Rz 7), weil die fühlbare Ahndung derartiger Delinquenz erforderlich ist, um bei tatgeneigten Personen ausreichend abschreckende Wirkung zu erzielen. Einer – nur im Rahmen außerordentlicher Strafmilderung nach § 41 Abs 3 StGB denkbaren – gänzlich bedingten Nachsicht der Strafe steht wiederum entgegen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe gerade nicht beträchtlich überwiegen.
Allgemein-prohibitive Erwägungen stehen auch der Gewährung gänzlich bedingter Nachsicht in Ansehung der C* B* entgegen. Der in Rede stehende Schaden und der äußerst lange Tatzeitraum erfordern den im Spruch ersichtlichen teilweisen Vollzug der Strafe, ist doch zur Vermeidung der Bagatellisierung solcher Taten, der Allgemeinheit zu verdeutlichen, dass verhängte Freiheitsstrafen auch (hier: zumindest teilweise) in Vollzug gesetzt werden.
Indem das Erstgericht den Zuspruch von 300.000 Euro an die D* E* GmbH auf den Schuldspruch der Angeklagten C* B* stützte und die diesen Betrag tragenden, tadellos begründeten Feststellungen keinen Bedenken begegnen, war der Berufung der Genannten auch insoweit ein Erfolg zu versagen.
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