JudikaturOGH

RS0036887 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1987

Auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO idF Art IV Z 24 der ZVN 1983 bei Versäumung der Frist zur Beantwortung der Klage und zum Widerspruch gegen das Versäumungsurteil durch Beklagten, der beim Lesen und Schreiben "eher" unbeholfen ist und im Umgang mit Behörden geringe Kenntnisse aufweist durch Unterlassen des Lesens der Rechtsbelehrung und Bemühen um ausreichende Erklärungen (hier: nicht nur etwa bei Mithäftlingen, sondern bei den Organen der Strafanstalt).

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