JudikaturOGH

RS0036817 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1992

Auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO idF Art IV Z 24 der ZVN 1983, wenn der Beklagte die ihm anläßlich der Zustellung des Versäumungsurteils auf dessen Rückseite angebrachte Rechtsbelehrung über Berufung, Kostenrekurs, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Widerspruch, Anwaltszwang und Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe unbeachtet läßt und sich nicht, als sich seine Meinung, ohne Tagsatzung könne er nicht verurteilt werden, als unrichtig herausstellte, unverzüglich um die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe bemühte.

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