RS0101980 – OGH Rechtssatz
Auch ein Rechtsirrtum beziehungsweise die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn dem Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (Fink, Wiedereinsetzung 85 ff).