Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Polizist, p.A. **, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B *, **, vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 8.059,81 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.9.2025, **-64, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Berufung wird teilweise nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von EUR 1.660,-- sA bestätigt, sodass es als Teilurteil wie folgt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 1.660,-- samt 4 % Zinsen seit 14.11.2023 zu bezahlen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Im Übrigen wird der Berufung hinsichtlich des stattgebenden Teils von EUR 6.399,81 sA Folge gegeben und das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die hierauf entfallenen Kosten des Berufungsverfahrens stellen weitere Verfahrenskosten dar.
Die Revision gegen das Teilurteil ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Polizeibeamter und wurde am 14.11.2023 im Rahmen einer Amtshandlung vom Beklagten verletzt. Der Beklagte wurde deswegen mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.1.2024, **-8, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Der Beklagte erkannte im Strafverfahren einen Schmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 500,-- an, mit seinem Mehrbegehren wurde der Kläger als Privatbeteiligter auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der Beklagte leidet an einer paranoiden Schizophrenie und einer Polytoxikomanie mit Konsum von Alkohol, Cannabinoiden, Sedativa, Kokain und Amphetaminen.
Der Beklagte war am Abend des 14.11.2023 mit seinem E-Scooter auf der ** in ** gefahren, hatte an einer Tankstelle gehalten, um dann den Heimweg anzutreten. Er war alkoholisiert (1,54 Promille) und hat kurz vor dem Vorfall Cannabis geraucht. Er war aufgrund der Gewöhnung an berauschende Substanzen zum Zeitpunkt des Vorfalls leicht bis mittelgradig berauscht. Der Beklagte befindet sich wegen seiner paranoiden Schizophrenie und der Polytoxikomanie grundsätzlich in medikamentöser Behandlung, die er zum Vorfallszeitpunkt jedoch nicht einnahm, weshalb er immer wieder unter Verfolgungsideen litt. Diese richteten sich in der Folge aber nicht gegen den Kläger und waren beim Vorfall auch nicht handlungsleitend.
Der Kläger versah am Abend des 14.11.2023 im Rahmen einer Schwerpunktaktion im Bereich der ** alleine den Streifendienst. Um 21:50 Uhr hatte er den Beklagten auf seinem E-Scooter stadtauswärts fahrend wahrgenommen. Er stellte sein Dienstfahrzeug ab, um beim Beklagten eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführen zu können.
Der Beklagte befuhr nach einem Aufenthalt bei einem Imbissstand nicht mehr die Straße, sondern ging zu Fuß am Gehsteig und schob seinen E-Scooter. Als der Beklagte am Auto des Klägers vorbeikam, stieg der Kläger aus dem Dienstfahrzeug aus, um die Kontrolle beim Beklagten durchzuführen. Er nahm einen vom Beklagten ausgehend starken Marihuana-Geruch wahr. Der Beklagte machte auf den Kläger einen erkennbar alkoholisierten/beeinträchtigten Eindruck. Der Kläger wollte den Beklagten aufgrund dieser Wahrnehmung nach Suchtmitteln durchsuchen. Er forderte den Beklagten auf, ihn zum Fahrzeug zu begleiten, was dieser widerwillig tat. Da der Beklagte keinen Ausweis mit sich führte, erstattete der Kläger zunächst eine erkennungsdienstliche Abfrage, wodurch die Identität des Beklagten geklärt werden konnte. Er bat den Beklagten ferner, zu seinem Auto zu kommen und alle Gegenstände, die er bei sich trug, in den Kofferraum zu legen. Der Beklagte legte sein Handy und seine Schlüssel in den Kofferraum. Einen Joint, den er bei sich trug, versuchte er aber, in der Hose zu verstecken. Der Kläger bemerkte diese Bewegung und ergriff den rechten Arm des Beklagten, um diesen aus der Hose zu ziehen. Der Beklagte wandte sich und rief, dass er in Ruhe gelassen werden wolle. Dies wiederholte sich mehrere Male. Als der Beklagte aufgehört hatte, sich zu wehren, löste der Kläger die Fixierung des Arms. Der Kläger rief Verstärkung, bat den Beklagten, ruhig mit ihm beim Auto zu warten, als der Beklagte plötzlich in die Knie ging. Der Kläger befürchtete aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse, dass der Beklagte mit seiner rechten Hand einen möglicherweise gefährlichen Gegenstand aus seinem linken Hosenbein holen würde und ergriff mit beiden Händen den rechten Unterarm des Beklagten, um dies zu verhindern. Der Beklagte erhob sich und riss seinen Unterarm los, ergriff dann seinerseits aber den linken Unterarm des Klägers und zog diesen ruckartig zu sich. Durch den ruckartigen Zug wurde die linksseitige Schulter- und Nackenmuskulatur des Klägers gezerrt. Der Kläger verspürte sofort einen stechenden Schmerz in der linken Schulter, löste sich aus dem Griff des Beklagten, versuchte, diesen unter Einsatz seiner rechten Körperhälfte und seines rechten Arms mittels Hebeltechnik zu Boden zu bringen und dort zu fixieren. Der Beklagte wehrte sich, landete schließlich am Rücken, wo ihn der Kläger festhielt und nach dem Eintreffen weiterer Polizeibeamter – ungefähr zwei bis drei Minuten nach Beginn der Amtshandlung – in Handschellen legte und festnahm. Bei der anschließenden Kontrolle wurden beim Kläger Reste von Marihuana, jedoch keine gefährlichen Gegenstände gefunden.
Der Beklagte war trotz seiner Alkoholisierung bzw Beeinträchtigung durch THC in der Lage, die Bedeutung und Folgen seiner Handlungen zu verstehen und seinen Willen danach zu bestimmen. Die Fähigkeit, sich dementsprechend zu verhalten, war durch das Vorliegen der leichten bis mittelgradigen Berauschung zu 33 % bis 66 % eingeschränkt, aber nicht aufgehoben.
Der Kläger erlitt durch den Vorfall eine Zerrung der Nackenmuskulatur sowie der linken Schulterregion. Er litt aufgrund der unfallbedingten Verletzung drei Tage an mittelstarken Schmerzen sowie zwölf Tage an leichten Schmerzen. Er war aufgrund der Verletzungen drei bis vier Wochen arbeitsunfähig.
Der Kläger befand sich aufgrund der Verletzungen vom 14.11.2023 im Zeitraum von 16.11.2023 bis einschließlich 4.2.2024 im Krankenstand – sohin 81 Tage, wobei der polizeiliche Amtsarzt eine Dienstunfähigkeit für diesen Zeitraum feststellte und er daher erst zu diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit wieder aufnahm/aufnehmen konnte.
Der Kläger erbringt seine Tätigkeit in Form von planmäßigen, aber auch außerplanmäßigen Überstunden, Sonn-, Feiertags-, Wochenende-, Nacht-(höher entlohnten) Diensten. Auch erhält er üblicherweise Erschwerniszulagen ausbezahlt. Während der Dauer des Krankenstandes erhielt der Kläger im Vergleich zu den letzten sechs Monaten vor dem Vorfall wegen der Dienstunfähigkeit und der dadurch entfallenden Überstunden, Sonn-und Feiertags- und Wochenenddienste täglich um EUR 79,01 brutto weniger Entgelt. Im Vergleich zu den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall zahlte der Dienstgeber dem Kläger während des Krankenstandes täglich brutto EUR 85,34 weniger aus.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 8.059,81 sA (ON 62.4, 2 [bei der Wiedergabe des Streitwertes im angefochtenen Urteil handelt es sich hinsichtlich des Cent-Betrags um einen Schreibfehler]) und zwar EUR 1.660,-- Schmerzengeld und EUR 6.399,81 brutto Verdienstentgang. Es treffe ihn kein Mitverschulden an seinen Verletzungen, die Amtshandlung sei rechtmäßig erfolgt.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, die Schmerzengeldforderungen seien im Strafverfahren bereits abgegolten worden. Das Klagebegehren sei hinsichtlich des Verdienstentganges unschlüssig, weil sich nicht ergebe, welchen Betrag der Kläger als Netto-Betrag ausgezahlt erhalten habe. Der Kläger habe Anspruch auf Verdienstentgang bloß für 3,5 Wochen, während derer Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei. Er sei in seiner Fähigkeit, nach seiner Einsicht zu handeln und die Folgen seines Handelns zu erkennen, so beeinträchtigt gewesen, dass seine Haftung auszuschließen sei. Der Kläger habe durch sein Verhalten die Verletzungsfolgen vergrößert, in dem er selbst zu einer Eskalation beigetragen habe und die zunächst möglicherweise geringen Verletzungen, die eingetreten wären, dadurch vergrößert, dass er versucht habe, mit Kraft und Armstreckhebel den Beklagten zu fixieren.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die oben wiedergegebenen, im Berufungsverfahren im Ergebnis nicht strittigen Feststellungen zugrunde.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahin, der Beklagte hafte dem Kläger für den verursachten Schaden, weil er als zurechnungsfähig zu beurteilen sei. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor, eine Eskalation sei nach den Feststellungen nicht vorgelegen. Es sei ein Schmerzengeld von EUR 2.160,-- angemessen, wovon der im Strafverfahren zuerkannte Betrag abzuziehen sei. Der Beklagte habe dem Kläger auch den erlittenen Verdienstentgang zu erstatten. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit sei in erster Linie der Dienstbehörde des Klägers zugekommen, weshalb der Beklagte dem Kläger den Verdienstentgang für den gesamten vorfallsbedingten Krankenstand zu ersetzen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern, hilfsweise wird die Abänderung im Sinne der Abweisung eines Teilbetrages von EUR 4.452,04 sA beantragt und letztlich ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt .
Zur Mängelrüge :
Die Ausführungen zur Einschränkung der Dispositionsfähigkeit des Beklagten sind der Rechtsrüge zuzuordnen, dasselbe gilt für die Ausführungen betreffend den Beginn des Zinsenlaufes hinsichtlich des Verdienstentgangsanspruchs.
Der Berufungswerber rügt die Nichteinholung einer Ergänzung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens. Daraus hätte sich ergeben, dass erst durch die zahlreichen weiteren Versuche der Fixierung des Beklagten durch Armstreckhebel es zu einer Vergrößerung der Verletzung des Klägers gekommen sei, die sohin nicht dem Beklagten zuzurechnen sei.
Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Beklagten behauptete Eskalation (ON 62.4, 4) liegt nach den Feststellungen nicht vor, worauf bereits das Erstgericht zutreffend verwiesen hat (§ 500a ZPO). Im Verhalten des Klägers bei der Amtshandlung kann daher keinesfalls ein Mitverschulden erblickt werden, sodass über diese Frage auch keine Ergänzung des unfallchirurgischen Gutachtens einzuholen war.
Zur adäquaten Verursachung der Verletzung des Klägers hat das Erstgericht ohnedies ein Ergänzungsgutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen eingeholt (Beschluss ON 31, Ergänzungsgutachten ON 35).
Die unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit getätigten Berufungsausführungen sind der Rechtsrüge zuzuordnen (Beginn des Zinsenlaufs).
Im Rahmen der Beweisrüge wendet sich der Berufungswerber gegen die Feststellung, wonach der Kläger erst nach 81 Tagen aufgrund der Beurteilung des polizeilichen Amtsarztes seine Tätigkeit habe wieder aufnehmen können bzw aufgenommen habe. Er verweist auf das unfallchirurgische Sachverständigengutachten, wonach eine Arbeitsunfähigkeit bloß von drei bis vier Wochen vorliege.
Letzteres stellte das Erstgericht aber auf Seite 5 der Urteilsausfertigung ohnedies fest. Welche Beurteilung für das Ausmaß des Verdienstentganges relevant ist, stellt eine Rechtsfrage dar und ist im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge zu behandeln.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO).
Ausgehend davon kommt der Rechtsrüge teilweise Berechtigung zu:
Zur Minderung der Dispositionsfähigkeit des Beklagten :
Soweit der Berufungswerber ausführt, es könne aufgrund seiner Beeinträchtigung zu keiner vorsätzlichen Körperverletzung gekommen sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit seinen Ausführungen gegen die Bindungswirkung des Strafurteiles verstößt. Von dieser Bindungswirkung ist bei ständiger Rechtsprechung die Feststellung, dass der Beschuldigte eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat, umfasst. Der Schuldspruch wird in all seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach den objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumption unter einem bestimmten Tatbestand (RS0074219 [T6]).
Entgegen den Überlegungen des Berufungswerbers führt eine Einschränkung der Dispositionsfähigkeit des Beklagten nicht zu einer Schadensteilung.
Auf § 1307 ABGB ist nicht einzugehen, weil der Beklagte nach den Feststellungen zurechnungsfähig war.
Zum Ausmaß des Verdienstentganges :
Der Berufungswerber führt aus, für den Verdienstentgangsanspruch komme es nicht auf die Beurteilung durch den polizeilichen Amtsarzt an, sondern auf die Ergebnisse des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu:
Die Frage, ob und in welchem Grad Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, ist eine vom Gericht zu lösende Tatfrage. Die Beurteilung einer dem Tatsachenbereich angehörenden Vorfrage durch den Sozialversicherungsträger oder die Dienstbehörde hat für das Gericht keine bindende Wirkung, die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist unabhängig von der Annahme des Sozialversicherungsträgers oder der Dienstbehörde zu prüfen und festzustellen (ZVR 1980/154 mwN).
Auf Basis dieser Rechtsprechung gebührt dem Kläger bloß Verdienstentgang für 3,5 Wochen. Dieser Mittelwert wurde vom Beklagten ausdrücklich seinen Berufungsausführungen zugrunde gelegt. Dennoch ist die Rechtssache aus folgenden Überlegungen nicht spruchreif:
Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrages ist vom Nettoschaden auszugehen, also von den um die Steuer und Abgaben verminderten Bruttoeinkünften. Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht (RS0031017). Ein Klagebegehren auf Verdienstentgang, das isoliert auf dem dem Verletzten vor dem Unfall zukommenden Bruttoverdienst für Zulagen beruht, ist unschlüssig (2 Ob 130/24t).
Dass die Schlüssigkeit des Klagebegehrens weder vom Erstgericht geprüft noch vom Beklagten in seiner Berufung thematisiert wurde, hindert das Berufungsgericht nicht, diesen Aspekt aufzugreifen. Die mangelnde Schlüssigkeit des Klagsvorbringens ist bei erhobener Rechtsrüge im Rahmen der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung des Sachverhaltes wahrzunehmen (2 Ob 139/18g mwN).
Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt erachtet, muss es das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens aufzutragen (RS0036355). Die bezughabende Einwendung des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren blieb kursorisch und trug den oben genannten Aspekten (Hochrechnung des Nettoschadens um die vom Ersatzbetrag zu leistenden Abgaben) nicht ausreichend Rechnung.
Diese Aspekte werden mit den Parteien im fortgesetzten Verfahren zu erörtern sein.
Zum Beginn des Zinsenlaufs :
Der Berufungswerber macht geltend, das Klagebegehren sei hinsichtlich des Zinsenlaufes den Verdienstentgang betreffend seit 14.11.2023 unschlüssig geblieben, da dieser jedenfalls nicht am Tag des Vorfalls beginnen habe können.
Dazu wird für das fortgesetzte Verfahren auf folgende Überlegungen verwiesen:
Zum Beginn des Zinsenlaufes hinsichtlich des Verdienstentgangbegehrens liegt derzeit kein Vorbringen der Parteien vor.
Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird. Dies setzt allerdings ein ausreichendes gegnerisches Vorbringen voraus (RS0039927 [T4]). Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung tritt erst ein, wenn der Schaden feststellbar und zumindest vom Geschädigten zahlenmäßig bestimmt worden ist (RS0023392). Der Zinsenlauf beginnt dann mit dem Zugang des Aufforderungsschreibens (1 Ob 32/94).
Sollte im fortgesetzten Verfahren die Geltendmachung des Anspruches vor Einbringung der Klage nicht behauptet werden, würde der Zinsenlauf erst an dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag beginnen (2 Ob 183/19d).
Mit seiner Berufung im Kostenpunkt wird der Berufungswerber auf obige Ausführungen verwiesen.
Insgesamt war das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schmerzengeldzuspruchs zu bestätigen und hinsichtlich des Verdienstentgangbegehrens aufzuheben.
Die Kostenvorbehalte beruhen auf § 52 ZPO.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt gemäß § 496 Abs 3 ZPO nicht in Betracht, weil das Erstgericht auf den vorhandenen Beweisergebnissen aufbauen kann, das Berufungsgericht jedoch das Verfahren neu durchzuführen hätte, was mit erhöhten Kosten und einer Verfahrensverzögerung verbunden wäre.
Mangels Lösung einer erheblichen Rechtsfrage war die Revision gegen das Teilurteil nicht zuzulassen.
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