Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* B* , **, vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* B* , geboren am **, derzeit ohne Beschäftigung, **, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Reinhard Kropff, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen EUR 36.201,21 sat Nebengebühren (hier wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 23. Juni 2025, GZ **-31, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Klage vom 16.4.2024 begehrte die Klägerin vom Beklagten, ihrem Bruder, die Zahlung eines Schenkungspflichtteils von EUR 33.501,21 sA sowie die Rückzahlung eines Darlehens von EUR 2.700,-- sA. Zur Begründung führte sie aus, dass die Verlassenschaft nach ihrer am ** verstorbenen Mutter (in der Folge: Erblasserin) den Streitteilen je zur Hälfte eingeantwortet worden sei. Die Erblasserin habe dem Beklagten bereits mit Schenkungsvertrag vom 29.10.2012 ihren Hälfteanteil an der - mittlerweile vom Beklagten um insgesamt EUR 500.000,-- veräußerten - Liegenschaft EZ **, KG **, geschenkt. Der auf den Todeszeitpunkt der Erblasserin indexierte Wert des Schenkungsgegenstandes von EUR 206.675,-- sei den Aktiva der Verlassenschaft von EUR 77.057,09 hinzuzuzählen. Nach Abzug der Passiva von EUR 6.392,24 errechne sich ihr Pflichtteil (25 %) mit EUR 69.334,96, wovon ihr aus der Verlassenschaft bereits EUR 35.833,75 zugeflossen seien. Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beklagten betrage daher EUR 33.501,21. Die Klägerin habe dem Beklagten außerdem ein nach dessen finanzieller Möglichkeit rückzahlbares Darlehen über EUR 2.700,-- zur Reparatur seines Kfz gewährt, welches sie mit Schreiben vom 4.7.2023 fällig gestellt habe.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 21.5.2024 (GZ **-12) wurde der Verein D* gemäß § 271 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Beklagten zur Vertretung in behördlichen Angelegenheiten, zur Verwaltung des Einkommens und Vermögens sowie zur Vertretung bei Verträgen bestellt.
Innerhalb der Klagebeantwortungsfrist beantragte der Beklagte, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin, die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit c, f und Z 3 ZPO (ON 6).
Mit Beschluss vom 13.9.2024 trug das Erstgericht dem Beklagten die Verbesserung seines Antrags auf, insbesondere solle er nachvollziehbar ausführen, was mit dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ **, KG **, geschehen sei und weshalb er darüber nicht mehr verfüge, wobei entsprechende Nachweise beizubringen seien. Außerdem sei zu begründen, warum der Anspruch der Klägerin nicht zu Recht bestehe.
Anlässlich der Verbesserung ergänzte der Beklagte, weiter vertreten durch die Erwachsenenvertreterin, er habe aus dem Verkaufserlös einen Genossenschaftsbeitrag in Höhe von EUR 24.966,30 für seine derzeitige Wohnung entrichtet und diverse private Schulden von etwa EUR 150.000,-- beglichen, worüber keine Belege vorhanden seien. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei er nicht in der Lage gewesen, sich beim AMS arbeitslos zu melden, habe somit mehrere Monate kein Einkommen bezogen und in dieser Zeit vom Verkaufserlös gelebt. Er habe einen sehr ausschweifenden Lebensstil geführt. Der Anspruch der Klägerin bestehe nicht zu Recht, da eine familiäre Vereinbarung bestanden habe, wonach der Beklagte die besagte Liegenschaft und die Klägerin eine Wohnung in ** erhalte, die in weiterer Folge im Jahr 2012 tatsächlich an deren Tochter überschrieben worden sei.
Die Klägerin beantragte die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags. Dem Beklagten seien vom Verkaufserlös für die Liegenschaft in Höhe von insgesamt EUR 500.000,-- selbst unter Abzug des Genossenschaftsbeitrags und der Schulden von EUR 150.000,-- unter Berücksichtigung der Immobilienertragsteuer für Altvermögen mehr als EUR 300.000,-- verblieben, über deren Verwendung er keine konkrete Angaben gemacht habe. Es sei unglaubwürdig, dass dieser Betrag in weniger als eineinhalb Jahren durch einen ausschweifenden Lebensstil verbraucht worden sei.
Mit Beschluss vom 17.10.2024 (ON 11) wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag im ersten Rechtsgang ab, weil nicht festgestellt habe werden können, dass der Beklagte nicht mehr über den restlichen Erlös in Höhe von EUR 325.000,-- aus dem Liegenschaftsverkauf verfüge und davon auszugehen sei, dass er das Verfahren ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen könne.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Beklagten mit Beschluss vom 17.3.2025 zu 11 R 189/24f Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 16). Die Angaben des Beklagten im Vermögensbekenntnis seien noch aufklärungsbedürftig. Die Tatsachengrundlage sei unvollständig geblieben. Im weiteren Verfahren werde das Erstgericht dem Beklagten noch einmal die Verbesserung des Vermögensbekenntnisses aufzutragen haben, und zwar insbesondere durch ergänzende Angaben zu konkret durchgeführten Nachforschungen zum Verbleib des restlichen Verkaufserlöses und zum Ergebnis derselben (etwa Rückfrage beim Treuhänder, Überprüfung der Kontobewegungen auf dem Bankkonto des Beklagten seit Erhalt des Verkaufserlöses, ergänzende Vorlage diesbezüglicher Kontoauszüge und allfällige Vorlage des Antrittsberichts aus dem P-Verfahren). Zweckmäßig erscheine die Verbesserung durch persönliche Einvernahme(n).
Über nochmaligen Verbesserungsauftrag des Erstgerichts mit Beschluss vom 2.4.2025 legte der Beklagte weitere Urkunden vor, darunter Übersichten der Kontoumsätze seiner Konten bei der E* AG (Konto Nr **) für die Zeit vom 2.1.2023 bis 31.10.2023 (ON 20.4.) und bei der F* (KontoNr **) für die Zeit vom September 2023 bis März 2025 (ON 20.5) sowie einen Lebenssituationsbericht der Erwachsenenvertreterin G* vom 19.7.2024 (ON 20.7).
Nach Einvernahme des Beklagten und des H* als Auskunftsperson in der Bescheinigungstagsatzung vom 13.5.2025, in welcher noch eine Kostenaufstellung des Beklagten über den Verbrauch von EUR 499.679,-- vorgelegt wurde, bewilligte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschlussdem Beklagten im zweiten Rechtsgang die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit c und f und Z 3 ZPO. Es stellte die auf den Seiten 3 bis 4 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse fest, darunter, dass der Beklagte durch den Verkauf der Liegenschaft am 24.3.2023 einen Kaufpreis von EUR 478.520,-- erhielt, dass er über diesen nicht mehr verfügt, weil er seit Erhalt dieses Betrags im Zeitraum von März 2023 bis Sommer 2024 ungefähr EUR 500.000,-- ausgab, um damit unter anderem seinen aufgrund seiner Alkoholkrankheit auch Alkohol in großen Mengen, Glücksspiel und Besuche in Etablissements umfassenden Lebensstil zu finanzieren, Schulden zurückzuzahlen sowie den Genossenschaftsanteil einer Wohnung, zwei Autos und eine Vespa zu kaufen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht daraus, dass dem Beklagten aus seinem Einkommen und Vermögen kein zur freien Verfügung stehender Betrag verbleibe, mit dem er die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könne. Da die beabsichtigte Rechtsverteidigung auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine, sei ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Abweisung des Verfahrenshilfeantrags; hilfsweise wird ein Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren, der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Als wesentlichen Verfahrensmangel rügt die Klägerin die unterbliebenen Einvernahmen der früheren Erwachsenenvertreterin des Beklagten, G*, sowie seiner aktuellen Erwachsenenvertreterin, deren Name sie nicht nannte. Wie sich aus dem Bericht des Vereins D* vom 19.7.2024 ergebe, sei die damalige Erwachsenenvertreterin über die Barbehebung von EUR 230.000,-- durch den Beklagten vom 4.4.2024 spätestens am 19.7.2024 informiert gewesen, habe diese ihm gegenüber angesprochen und die Angaben des Beklagten dazu als widersprüchlich und oberflächlich erachtet; zu diesem Thema hätte G* vor Gericht nähere und detailliertere Angaben machen können, sodass sich feststellen hätte lassen, dass der Beklagte die am 4.4.2024 bar behobenen EUR 230.000,-- nicht zur Gänze ausgegeben habe und keiner Verfahrenshilfe bedürfe.
1.1 Die Klägerin hat die Einvernahme der früheren und auch der aktuellen Erwachsenenvertreterin des Beklagten zur Bescheinigung seiner Vermögensverhältnisse allerdings weder beantragt noch behauptet, diese hätten eigene Wahrnehmungen dazu, dass sich der Verkaufserlös aus der Liegenschaft noch im Vermögen des Beklagten befinde. Da die frühere Erwachsenenvertreterin des Beklagten, G*, im Lebenssituationsbericht vom 19.7.2024 zu der auf dem Girokonto des Beklagten ersichtlichen Barbehebung vom 4.4.2024 über EUR 230.000,-- angegeben hatte, sie habe nicht mehr eruieren können, ob und wie viel Vermögen noch vorhanden sei, der Beklagte habe ihr gegenüber sehr widersprüchliche und recht oberflächliche Angaben gemacht und behauptet, damit Schulden bezahlt, Geld an Bekannte verborgt und Geld ausgegeben zu haben, es sei davon nicht mehr viel übrig (vgl ON 20.7, Seite 4), bestand für das Erstgericht auch keine Veranlassung, G* oder auch die aktuelle Erwachsenenvertreterin von Amts wegen als Auskunftsperson zu vernehmen, gab es doch keinen Grund zur Annahme, diese könnten den Verbleib des Verkaufserlöses aufklären. Das Absehen von einer Einvernahme der Erwachsenenvertreterinnen begründet schon deshalb keinen Verfahrensmangel.
1.2 Darüber hinaus behauptet die Klägerin im Rekurs nicht, dass die Erwachsenenvertreterinnen aufgrund eigener Wahrnehmungen das Vorhandensein von Vermögen des Beklagten hätten bestätigen können. Ihre Argumentation, vor allem G* hätte nähere und detailliertere Angaben machen können, aus welchen Gründen sie die Auskünfte des Beklagten zum Verbrauch des Verkaufserlöses für widersprüchlich und oberflächlich gehalten habe, lässt die Angabe eines konkreten rechtserheblichen Sachverhalts vermissen, zu dessen Bescheinigung die Einvernahme der Erwachsenenvertreterin erforderlich gewesen sein könnte. Die Klägerin zielt damit auf die Ausforschung und Aufklärung von weiteren bisher unbekannten Tatsachen ab, auf deren Grundlage das Erstgericht schließlich zur Feststellung hätte gelangen sollen, dass der Beklagte den Verkaufserlös doch nicht zur Gänze ausgegeben hat und nach wie vor über ausreichend Vermögen zur Finanzierung der Prozesskosten verfügt. Ein solcher Erkundungs-oder Ausforschungsbeweis ist allerdings grundsätzlich unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0039973, RS0039881 ,RS0040023 [insb T6]), sodass auch in der Nichtaufnahme eines Erkundungsbeweises durch das Erstgericht kein Verfahrensmangel gelegen sein kann.
1.3 In Wahrheit versucht die Klägerin mit ihrer Argumentation, die Erwachsenenvertreterin des Beklagten habe dessen Behauptung, den am 4.4.2024 vom Konto behobenen Bargeldbetrag von EUR 230.000,-- zur Gänze verbraucht zu haben, für widersprüchlich und oberflächlich gehalten, die Glaubwürdigkeit des Beklagten in Frage zu stellen und damit die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der Feststellungen zur Vermögenslage des Beklagten zu bekämpfen. Damit muss sie aber schon deshalb erfolglos bleiben, weil im Rekursverfahren die Beweiswürdigung nicht angefochten werden kann, wenn das Erstgericht die Beweise – wie hier – unmittelbar aufgenommen hat ( Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 526 ZPO Rz 5; RS0044018 [T6]). Der Entscheidung des Rekursgerichts ist damit der gesamte, vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen.
2. Als unrichtige rechtliche Beurteilung macht die Rekurswerberin geltend, dass der Verfahrenshilfeantrag bereits wegen Aussichtslosigkeit hätte abgewiesen werden müssen. Der Beklagte habe angegeben, die Klage infolge einer „familiären Vereinbarung“ bestreiten zu wollen, wonach er die besagte Liegenschaft und die Klägerin eine Wohnung in ** überschrieben erhalten solle, die in weiterer Folge tatsächlich aber der Tochter der Klägerin überschrieben worden sei. Diese Bestreitung sei nicht geeignet, eine Klagsabweisung herbeizuführen.
2.1 Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe nur dann und so weit zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder offenbar aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, wie insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genügt (RS0117144). Um durch die Verfahrenshilfeentscheidung nicht bereits die Sachentscheidung vorwegzunehmen, ist bei der Annahme von Aussichtslosigkeit größte Zurückhaltung geboten ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 63 ZPO Rz 22; Klauser/Kodek, ZPO 18 § 63 E 58/1).
2.2 Bei Prüfung der Aussichtslosigkeit der vom Beklagten beabsichtigten Bestreitung der Klage ist davon auszugehen, dass der Beklagte die ihm geschenkten Liegenschaftsanteile – was unstrittig ist - mittlerweile veräußert hat und er sogar bescheinigen konnte, den Veräußerungserlös zur Gänze verbraucht zu haben. In Beachtung der Haftungsbeschränkung des § 789 Abs 3 ABGB, wonach die Haftung des Geschenknehmers grundsätzlich nur mit der zugewendeten Sache oder dem an deren Stelle getretenen Vermögenswert besteht (vgl dazu Musger in KBB 7§ 789 ABGB Rz 2), käme die mit der Klage geltend gemachte Haftung des Beklagten mit seinem gesamten Vermögen gem. § 790 Abs 1 ABGB daher nur bei Unredlichkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Aufgabe der geschenkten Sache bzw. des Verbrauchs des Veräußerungserlöses in Betracht. Soweit sich der Beklagte auf eine familiäre Einigung (also sowohl mit der Erblasserin als auch der Klägerin) über die Verteilung des Liegenschaftsvermögens der Erblasserin stützt, stellte er implizit seine Unredlichkeit in Abrede, gab er damit doch zu erkennen, dass er die ihm von der Erblasserin geschenkten Liegenschaftsanteile im Vertrauen darauf weiterverkauft haben will, dass allfällige Pflichtteilsansprüche der Klägerin bereits einvernehmlich durch die Schenkung einer Wohnung an die Klägerin bzw. deren Tochter abgegolten seien. Dass der Beklagte keine Rechtsgrundlagen für sein beabsichtigtes Bestreitungsvorbringen anführen konnte, schadet ihm als juristischem Laien nicht.
Abgesehen davon lässt sich der von der Klägerin mit der Klage vorgelegten vorprozessualen Korrespondenz mit dem damaligen Rechtsanwalt des Beklagten (konkret dem von der Klägerin vorgelegten, unstrittigen und daher gemäß RS0121557 der Rekursentscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legenden Schreiben Beilage ./B) entnehmen, dass jedenfalls auch die – letztlich nur durch das von der Klägerin beantragte Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellende - Höhe des anrechnungspflichtigen Werts der geschenkten Liegenschaftshälfte zwischen den Parteien strittig war, ebenso dass der Beklagte einen Nachweis über die Aufwendung eines Betrags von EUR 2.700,-- für die Reparatur seines Kfz vermisste und damit die Behauptung der Klägerin anzweifelte, sie habe ihm in dieser Höhe ein Darlehen gewährt. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kann ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel keinesfalls von einer offenbaren Aussichtslosigkeit einer Bestreitung der Klage ausgegangen werden.
2.3 Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss aufgrund der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat (RS0006801, insb [T1, T6]). Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz – hier den 23.6.2025 – abzustellen. Dass der Beklagte das Klagebegehren in der Klagebeantwortung vom 23.7.2025 im Umfang des Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Klägerin von EUR 33.501,21 samt 4 % Zinsen p.a. seit 17.4.2024 mittlerweile anerkannt hat und nur das darüber hinausgehende Zinsenbegehren sowie die Darlehensforderung von EUR 2.700,-- sA bestreitet, war damit hier unbeachtlich.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
3. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe nicht statt (§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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