Ist der handelsrechtliche Sitz einer Gesellschaft eine "reine Briefkastenadresse", tritt an die Stelle dieses Sitzes als Abgabestelle jener Ort, an dem deren Hauptverwaltung geführt wird.
…Sitz einer Gesellschaft eine „reine Briefkastenadresse“, tritt an die Stelle dieses Sitzes als Abgabestelle jener Ort, an dem deren Hauptverwaltung tatsächlich geführt wird (RS0110127). Das Erstgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, wo die Hauptverwaltung der Beklagten erfolgt. [12] 4. Wohl aber hatte die Beklagte nach den Feststellungen…
…auch nicht an einem allfällig davon abweichenden Ort der Hauptverwaltung, der von der Rechtsprechung bei sogenannten „reinen Briefkastenadressen“ bereits als Abgabestelle qualifiziert wurde ( RS0110127 ; 8 Ob 139/22g ). Von einem „Rosinenpicken“ kann ebensowenig gesprochen werden, ist doch keineswegs nachgewiesen, dass die vorab per E Mail…
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