Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Christian Reichenauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geb. **, **, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen EUR 15.393,64 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12.3.2025, C*-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Verfahren D* des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (Vorverfahren) begehrte der Kläger mit der am 30.3.2011 gegen die Beklagte eingebrachten Klage die Zahlung von zunächst EUR 58.118,25 brutto und zuletzt EUR 127.736,54 brutto sA sowie die Feststellung, dass die Beklagte schuldig sei, seine Betriebspension nach näher definierten Parametern zu valorisieren.
Mit dem im dritten Rechtsgang ergangenen Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27.10.2021 bzw dem Urteil des Berufungsgerichts vom 19.7.2022 (9 Ra 12/22h) wurde dem Leistungsbegehren mit EUR 98.835,22 sA stattgegeben und das Mehrbegehren von EUR 28.901,32 sA abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Beklagte schuldig sei, die Betriebspension des Klägers ab 1.1.2019, ausgehend von EUR 2.964,83 (Ausgangswert zum 1.1.2019) alle drei Jahre zum 1.10. um 91,11% des VPI 1966, erstmals am 1.10.2019, zu valorisieren. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei darüber hinaus schuldig, die Betriebspension des Klägers ab 1.1.2019, ausgehend vom Wert 1.4.2018 in der Höhe von EUR 3.287,58 bereits alle dreißig Monate auch um die Differenz zwischen 91,11% des VPI 1966 und dem Anstieg des VPI 1966 vermehrt um 10 %, zu valorisieren, wurde abgewiesen. Die außerordentliche Revision des Klägers wurde vom Obersten Gerichtshof zu 8 ObA 79/22h am 21.11.2022 zurückgewiesen.
Die Beklagte bezahlte dem Kläger am 26.1.2022 EUR 55.334,37 netto und am 31.1.2023 EUR 23.033,47 netto. Die Steuer aus den Nachzahlungen betrug EUR 71.652,86. Wäre eine laufende Auszahlung über die Jahre erfolgt, hätte die Steuer insgesamt EUR 56.259,22 betragen, sohin um EUR 15.393,64 weniger.
Der Kläger begehrt den Ersatz eines Lohnsteuerschadens von EUR 15.393,64 sA. Der Beklagten sei von Anfang an bewusst gewesen, dass ihm die im Vorverfahren geltend gemachten Ansprüche zustünden. Die Beklagte habe als leistungsverpflichtete ehemalige Arbeitgeberin des Klägers aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht die Valorisierung der Ansprüche nicht vorgenommen. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich aus der Nichteinhaltung der Auflösungsvereinbarung. Es sei ein natürlicher Konsens der Vertragsparteien des Auflösungsvertrags vom 4.7.1994 dahingehend vorgelegen, dass der Kläger bis an sein Lebensende die Pension von der Beklagten valorisiert erhalte.
Die Beklagte wendet ein, ihre Einlassung in den vom Kläger angestrengten Rechtsstreit sei nicht mutwillig gewesen, sondern aus wirtschaftlicher Sicht erfolgreich. Der Kläger habe letztlich eine sehr viel niedrigere Pensionserhöhung erhalten als er ursprünglich begehrt habe. Der Kläger habe im Vorverfahren höchst unterschiedliche Begehren erhoben und variierendes Sach- und Rechtsvorbringen erstattet. Die Ausmittlung der Leistung sei durch ergänzende Vertragsauslegung und einen Sachverständigen erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte dieser Entscheidung den eingangs zusammengefassten Sachverhalt sowie die aus den Seiten 5 bis 18 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter Bezugnahme auf 9 ObA 52/12f und 9 ObA 6/22f aus, dass bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruchs wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen ist, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen und vor allem zu berücksichtigen sei, dass das Recht jeder Partei, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden dürfe. Derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Prozessstandpunkt wenn auch nur geringe, aber doch gewisse Chancen einräumen könne, müsse in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Gerichte zu klären. Ist die Beklagte mit ihrem Vorbringen bloß aus Beweisgründen nicht durchgedrungen, folge daraus nicht automatisch, dass sie auch einen allfälligen „Lohnsteuerschaden“ zu ersetzen habe. Wegen der schweren Vorhersehbarkeit der richterlichen Beweiswürdigung sei dies in der Regel nur dann als schuldhafte Prozessführung anzulasten, wenn die Partei bewusst die Unwahrheit gesagt habe oder ihre Prozessbehauptungen evident unhaltbar gewesen seien.
Beides liege im vorliegenden Fall nicht vor. Dass die Beklagte ihren Prozessstandpunkt auf die vorhandenen Unterlagen gestützt habe, habe ihren Prozessstandpunkt zur betrieblichen Übung und einzelvertraglichen Zusage nicht von vornherein aussichtslos gemacht. Für die Annahme eines „natürlichen Konsens“ eines 2006 bereits aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Vorstandsdirektors, habe die Beklagte keinen Anlass gehabt. Zusätzlich habe eine Ausmittlung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung erfolgen müssen, was der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen sei, und habe es der Kunde eines Sachverständigen bedurft. Außerdem sei zu beachten, dass der Kläger sich offenbar bei der Grundlage seines Anspruchs selbst nicht sicher gewesen sei, zumal er diesen zunächst vordergründig auf eine betriebliche Übung gestützt habe. Fortgesetzt seien die Angaben des Klägers stets im Sinn seines Prozessstandpunktes abgestimmt auf sein im Lauf des Verfahrens wiederholt variiertes Vorbringen, in dem sich ein gewisser Mangel an Konsistenz zeigte, erfolgt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Der Kläger macht als Verfahrensmangel die unterbliebene Einvernahme der von ihm beantragten Zeugen Mag. E* und Dr. F* geltend.
Der Zeuge Mag. E* sei eine ganz zentrale Figur bei der Beklagten gewesen, der mit dem Kläger die Auflösungsvereinbarung vom 4.7.1994 ausverhandelt habe. Aus seiner Einvernahme hätte sich ergeben, dass dieser im Einklang mit dem Kläger beim Abschluss der Auflösungsvereinbarung vom 4.7.1994 davon ausgegangen sei, dass die Erhöhung der Betriebspension auf Lebenszeit des Klägers weiter praktiziert werde, weshalb der Beklagten ebenfalls zum damaligen Zeitpunkt klar gewesen sei, dass dem Kläger aufgrund der einzelvertraglichen Zusage die Valorisierung der Betriebspension gebühre. Die von der Beklagten in der Folge vorgebrachte Rechtsansicht sei nicht vertretbar; die Nichtzahlung der Valorisierungsdifferenz sei ihr auch subjektiv vorwerfbar. Weiters hätte sich ergeben, dass die Formulierung „nach den Grundsätzen des Hauses“ durch die Beklagte bereits im Jahr 1994 so verstanden worden sei, dass die Valorisierung mit einem Erhöhungsprozentsatz erfolge. Die Aussage des Zeugen sei für den Kenntnisstand und die Erfolgsaussichten der Beklagten im Vorverfahren relevant, weil es sich bei Mag. E* als Vorstandsdirektor um das entscheidungsbefugte Organ der Beklagten gehandelt habe, dessen Kenntnisse sich diese zuzurechnen habe. Die Verlesung der Aussage des Zeugen Mag. E* verstoße gegen § 281a ZPO. Die Nichteinvernahme des Zeugen sei vom Kläger in der vorbereitenden Tagsatzung gerügt worden.
Auch die unterlassene Einvernahme des Zeugen Dr. F* sei vom Kläger rechtzeitig gerügt worden. Dieser sei im Vorverfahren gar nicht einvernommen worden. Zum Beweisthema habe der Kläger vorgebracht, dass von den Angestellten im Führungskreis – wie eben auch den Kläger –, die also einen einzelvertraglichen Anspruch auf direkte Leistungszusagen hatten, nur der Kläger und Dr. F* nicht auf das beitragsorientierte Pensionskassensystem umgestiegen seien. Weiters habe der Kläger vorgebracht, dass Dr. F* selbst Wahrnehmungen darüber habe, wie die Betriebspension bei der Beklagten gehandhabt worden sei. Er habe diesbezüglich selbst ein Verfahren gegen die Beklagte geführt, in dem festgestellt worden sei, dass bei der Beklagten das Ruhegehalt der Mitglieder des Führungskreises zumindest seit den 70er-Jahren regelmäßig angehoben worden sei. Beim Zeugen sei eine ähnliche schriftliche Valorisierungsvereinbarung „nach den Grundsätzen des Hauses“ abgeschlossen worden wie mit dem Kläger. Aus der Zeugenaussage des Dr. F* wäre sohin abzuleiten gewesen, dass die Beklagte regelmäßig eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Valorisierung abgeschlossen habe und sich über die Konsequenzen dieser Vereinbarung auch während des Rechtsstreits mit dem Kläger im Vorverfahren bewusst gewesen sei.
1.2.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
1.3. Sofern der Kläger in seiner Mängelrüge keine abweichende Sachverhaltsgrundlage nennt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Das Erstgericht hat die vom Kläger im Rahmen der Mängelrüge ins Treffen geführten Umstände ohnehin festgestellt, insbesondere zu den Umständen der Vereinbarungen vom 8.7.1994 und 10.10.1994 und zum Verständnis der Worte „nach den Grundsätzen des Hauses“ aus Sicht von Mag. E* (Seiten 16 f der Urteilsausfertigung). Ausdrücklich traf es – in Übereinstimmung mit dem Inhalt des verlesenen Aktes des Vorverfahrens – etwa die Feststellung: „` Nach den Grundsätzen des Hauses` verstand Mag. E* so, dass die Valorisierung wie schon zahlreiche Male zuvor mit einem Erhöhungsprozentsatz erfolgt, aufgrund dessen die neuen Beträge in der Tabelle entstanden“ .
1.4. Zum Zeugen Mag. E* ist zu ergänzen, dass der Kläger in der vorbereitenden Tagsatzung bei der Erörterung der Beweisanträge angab, dass dieser dafür beantragt werde, dass er „ die selbe Aussage wie im Verfahren D* tätige “ (ON 11.4, Seite 2).
Gegen die Verlesung des Aktes D* des Arbeits- und Sozialgerichts Wien sprach sich der Kläger nicht aus, sondern wies bei der Verlesung sogar darauf hin, dass Mag. E* im Verfahren D* des Arbeits- und Sozialgerichts Wien ausgeführt habe, dass er die Valorisierung dem Kläger zugesagt habe (ON 11.4, Seite 3).
Nach Abweisung des Beweisantrags rügte der Kläger die Nichteinvernahme des Zeugen. Selbst wenn man darin einen ausdrücklichen Antrag iSd § 281a Z 1 lit a ZPO erblickt, wäre für den Kläger nichts gewonnen, weil er keine Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels darzulegen vermag.
Vom Beweisthema, zu dem der Zeuge beantragt wurde, war das Erstgericht ohnehin überzeugt. Es ging von der Zeugenaussage des Mag. E* im Verfahren D* des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und den darauf basierenden dortigen Feststellungen aus.
Es ist bei Zeugenaussagen nicht davon auszugehen, dass eine viele Jahre später erfolgte unmittelbare Beweisaufnahme einen höheren Beweiswert verspricht, zumal das Erinnerungsvermögen abzunehmen pflegt ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 281a Rz 5).
1.5. Zum Zeugen Dr. F* ist zu ergänzen, dass der Kläger keine Wesentlichkeit des Beweisthemas aufzeigt. Ob der Zeuge selbst einen ähnlichen einzelvertraglichen Anspruch hatte wie der Kläger, ist ohne Relevanz.
Zudem hat das Erstgericht ohnehin ausführliche Feststellungen zur Handhabung der Betriebspensionen und zu den Einzelvereinbarungen betreffend Valorisierungen getroffen (Seiten 14 ff der Urteilsausfertigung), ebenso wie zum Verständnis des Mag. E* zur Valorisierungsvereinbarung „nach den Grundsätzen des Hauses“ (Seite 17 der Urteilsausfertigung).
1.6. Da die vom Kläger geltend gemachten wesentlichen Verfahrensmängel sohin nicht vorliegen, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. In seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, die Beklagte sei im Vorverfahren nicht aus bloßen Beweisgründen unterlegen. Sowohl der Kläger als auch Mag. E* als Vertreter der Beklagten seien bei Abschluss der verfahrensgegenständlichen Vereinbarung davon ausgegangen, dass der Kläger bis an sein Lebensende die Pension valorisiert erhalte, sodass ein natürlicher Konsens vorgelegen sei. Das Zustandekommen der vom Berufungsgericht in seiner Entscheidung 9 Ra 125/12i angesprochenen Vereinbarung ergebe sich aus den Feststellungen des Erstgerichts in zweifelsfreier Weise.
Die Beklagte habe im Zeitpunkt des Beginns des Ausgangsrechtsstreits gewusst, dass der Anspruch des Klägers aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung zu Recht bestehe, weil sie sich das Wissen ihres ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Mag. E* zuzurechnen habe. Das Wissen über das Vorliegen eines natürlichen Konsenses sei derart zu verstehen, dass die Folgen (Valorisierung der Pension) darauf für jedermann einfach ableitbar seien, ohne komplexe Auslegungsmethoden oder juristische Kenntnisse anwenden zu müssen. Die Beklagte hätte schon laienhaft erkennen müssen, dass der Anspruch des Klägers dem Grunde nach unstrittig sei, sodass der Lohnschaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht worden sei.
Darüber hinaus wäre die Beklagte vor der Klagserhebung verpflichtet gewesen, sich mit Mag. E* in Verbindung zu setzen und die Sachlage abzuklären.
Der Sachverständige sei im Verfahren nur zur Höhe der Forderung hinzugezogen worden. Die Berechnung hätte von der Beklagten auch außergerichtlich erfolgen können.
Dass der Kläger seinen Anspruch auch auf andere Rechtsgründe gestützt habe, macht den Umstand, dass ein natürlicher Konsens bestanden habe, nicht weniger erkennbar. Die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsstandpunkts habe die Beklagte schon deshalb erkennen müssen, weil sie selbst die einzelvertragliche Vereinbarung abgeschlossen habe, aufgrund derer der Klage stattgegeben worden sei.
2.2.Führt die Nachzahlung von Bezügen infolge eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu einer erhöhten Steuerbelastung des Arbeitnehmers bzw Pensionisten, liegt ein „Lohnsteuerschaden“ vor, der vom rechtswidrig und schuldhaft handelnden Arbeitgeber nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen ist. Zu bejahen ist dies, wenn sich der Arbeitgeber in einen Prozess eingelassen hat, obwohl er bei nötiger Aufmerksamkeit (§ 1297 ABGB) hätte erkennen müssen, dass der Prozess aussichtslos ist (RS0022840).
Schadenersatz wegen der durch eine Prozessführung herbeigeführten Verzögerung der Leistung kommt allgemein nur dann in Betracht, wenn der später im Verfahren unterlegene und zur Leistung Verurteilte wusste oder wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder von vornherein unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt hat, um für sich einen Vorteil zu erreichen (RS0020727, RS0022796 [T1, T4]).
Der aus einem Prozess resultierende Verzögerungsschaden ist wegen der ohnehin bestehenden Kostenersatzpflicht nur bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Rechtschutzeinrichtung zu ersetzen (RS0020727 [T3]). Um eine auffallende Sorglosigkeit annehmen zu können, muss die missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes einwandfrei erwiesen sein (RS0020727 [T1], RS0022840 [T1]).
Zugunsten desjenigen, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist ein milder Maßstab anzulegen; vor allem ist zu berücksichtigen, dass das Recht jedes Rechtssuchenden, bei Meinungsverschiedenheiten die Hilfe der Behörden in Anspruch zu nehmen, nicht mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet werden darf (RS0022781).
Grundsätzlich muss nämlich jeder Person die Möglichkeit offenstehen, strittige Rechtsfragen durch das Gericht oder die sonst zuständige Behörde klären zu lassen, ohne mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet zu werden (RS0022796, RS0020727 [T9]). An sich ist jedermann berechtigt, sich zur Durchsetzung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche in einen Rechtsstreit einzulassen (RS0022840 [T21]) und seine Interessen zu vertreten, soweit dies nicht gegen besseres Wissen erfolgt (RS0022840 [T14]).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bestreitung eines mit Klage geltend gemachten Anspruches wider besseres Wissen oder unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt geschehen ist, ist daher ein strenger Maßstab anzulegen (RS0022796).
Daraus folgt, dass der Erfolg des Klagebegehrens im Vorprozess für sich allein noch kein Verschulden der beklagten Partei an dieser Prozessführung beweist (RS0022796, RS0022840 [T4]).
Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit seinem Rechtsstandpunkt zwar vielleicht nur geringe, aber immerhin doch noch vernünftigerweise beachtliche Chancen einräumen kann, muss in der Lage sein, die Zweifel durch Anrufung der Behörden zu klären, wenn er darauf Wert legt; dazu sind diese da; nur wenn die konkrete Rechtslage bei Aufwendung der gehörigen Aufmerksamkeit selbst für die interessierte, gewiss nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar ist, dass sein gegenteiliger Standpunkt schlechthin aussichtslos erscheinen muss, wird ein Verfahren missbraucht, wenn seine Möglichkeiten in Anspruch genommen werden, obwohl in Wahrheit nichts Zweifelhaftes zu klären ist (RS0022804).
2.3.Ausgehend von dieser ständigen Rechtsprechung hält das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, wonach die Voraussetzungen für den Ersatz eines Lohnsteuerschadens nicht vorliegen, sodass gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann.
Zu ergänzen ist, dass der Kläger im Vorverfahren nicht einmal zur Gänze obsiegte, sondern sowohl mit seinem Leistungs- als auch seinem Feststellungsbegehren nur teilweise durchdrang. Die Beklagte konnte durch ihre Einlassung auf den Prozess die teilweise Abweisung des Klagebegehrens erreichen (siehe Spruchpunkte 2. und 4. der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 19.7.2022).
Bereits aus diesem Grund war die Prozessführung der Beklagten weder ex ante noch ex post aussichtslos, sondern sogar teilweise erfolgreich.
Darüber hinaus bestand auch hinsichtlich des letztlich stattgegebenen Teils des Klagebegehrens eine zumindest geringe Chance des Prozessgewinns. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Beklagte in den im ersten und zweiten Rechtsgang ergangenen Urteilen des Erstgerichts jeweils zur Gänze obsiegte.
3. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing. Ob den Arbeitgeber ein Verschulden an einem Lohnsteuerschaden des Arbeitnehmers anlässlich der Nachzahlung von Bezügen trifft, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RS0110837 [T8]).
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