Das Anerkenntnis eines privatrechtlichen Anspruchs im Adhäsionsverfahren hat die Wirkungen eines Anerkenntnisses im Sinne § 395 ZPO; daher keine Berücksichtigung nachträglicher Einwendungen des Anerkennenden.
…Angeklagte wurde wegen der Straftat verurteilt, aus der die Ansprüche abgeleitet werden, weswegen eine gänzliche Verweisung auf den Zivilrechtsweg ausgeschlossen war (vgl RIS-Justiz RS0101311, RS0101249, RS0101255 und RS0101308). …
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