Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Köller-Thier und die Richterin Mag. Klenk in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, Liechtenstein, vertreten durch Ankershofen – Goess – Hinteregger Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, Vereinigtes Königreich, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 1.988.769,29 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.6.2025, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.969,35 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung
Die Klägerin ist ein Investmentfonds mit Sitz in Liechtenstein und stellt Mezzaninkapital für Immobilienprojekte zur Verfügung. Sie hat der in Deutschland ansässigen C* GmbH ( Emittentin ) zur Finanzierung eines Bauprojekts in ** am 4.3.2021 - als einzige Anleihegläubigerin - Kapital in Form einer Nachranganleihe von EUR 3.300.000 mit einer Verzinsung von 16% p.a. und einer Laufzeit bis 30.9.2021 zur Verfügung gestellt.
Der Beklagte ist Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Emittentin. Er gab am 4.3.2021 zur Besicherung der Nachranganleihe eine Garantieerklärung ab, in der als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht in **, ** vereinbart wurde.
Die Klägerin begehrt Zahlung aufgrund der Garantieerklärung, weil der Garantiefall eingetreten sei.
Zur Zuständigkeit stützt sich die Klägerin auf die Gerichtsstandsvereinbarung. Diese sei wirksam, weil der Beklagte bei Abgabe der Garantieerklärung selbst unternehmerisch tätig geworden sei und daher nicht als Verbraucher zu qualifizieren sei. Der Beklagte sei als Alleingesellschafter und Geschäftsführer allein wirtschaftlich und rechtlich handlungsbefugt für die Emittentin. Die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Emittentin und des Beklagten seien unauflöslich miteinander verwoben, sodass das Handeln des Beklagten letztlich in Wahrheit im Interesse der Emittentin gelegen und der Beklagte somit selbst unternehmerisch tätig geworden sei.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und wandte die mangelnde internationale Zuständigkeit des Erstgerichts ein. Er sei Verbraucher im Sinn der EuGVVO, weshalb die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nichtig sei. Die Garantieverpflichtung sei nicht als unternehmerisches Handeln im Sinn der EuGVVO zu qualifizieren, weil der Anleihevertrag mit der Klägerin nicht vom Beklagten, sondern von einer anderen rechtlich eigenständigen Person abgeschlossen worden sei. Er habe durch die Garantie weder wirtschaftliche Vorteile erzielt noch eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Die Verpflichtung habe ihn persönlich belastet und sei nicht im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen oder gewerblichen Tätigkeit erfolgt.
Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit.
Ausgehend von dem eingangs der Entscheidung wiedergegebenen und auf Seite 3 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Sachverhalt, auf den verwiesen wird, ging es rechtlich davon aus, dass der Beklagte nicht als Verbraucher im Sinn der EuGVVO einzustufen sei. Die Garantie habe der Kapitalbeschaffung für ein unternehmerisches Vorhaben der Emittentin gedient, die unter der alleinigen wirtschaftlichen und rechtlichen Kontrolle des Beklagten gestanden sei. Sie sei nicht losgelöst von der Anleihebegebung erfolgt, sondern im Rahmen eines einheitlichen Vertragsdokuments, das die gesamte Anleihezeichnung samt Sicherheiten umfasst habe. Eine private Zweckverfolgung sei unter diesen Umständen nicht erkennbar. Auch eine etwaige wirtschaftliche Belastung des Beklagten durch die Garantie spreche nicht für eine Verbrauchereigenschaft, weil diese im Interesse der von ihm vertretenen Gesellschaft übernommen worden und somit auf seine unternehmerische Sphäre zurückzuführen sei. Ob der Beklagte persönlich unmittelbare finanzielle Vorteile aus der Garantie gezogen habe, sei nicht entscheidend, solange die Verpflichtung objektiv der Förderung eines von ihm kontrollierten Unternehmens diene. Der Beklagte habe nicht zum Schutz seines Privatbereichs, sondern im Rahmen eines klar erkennbaren unternehmerischen Kontexts gehandelt. Die Umstände zeigten eine enge sachliche, wirtschaftliche und funktionale Verflechtung zwischen dem Beklagten und der Emittentin, was der Annahme einer privaten Handlung entgegenstehe.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückzuweisen; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1.Der Beklagte rügt als Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, dass das Erstgericht den angefochtenen Beschluss gefasst habe, ohne den Beklagten zu vernehmen oder ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
1.2Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 477 ZPO Rz 44). Der Nichtigkeitsgrund ist nur bei völligem Ausschluss von der Verhandlung gegeben (RS0107383). In der Nichtvernehmung einer Prozesspartei als Partei zu Beweiszwecken kann schon begrifflich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gelegen sein (RS0042237).
Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RS0005915 [T17]).
1.3 Der Beklagte brachte einen Schriftsatz ein (ON 15) und war – nach erfolgter Ladung - bei der Tagsatzung am 10.4.2025 (ON 18.4) durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Er hatte damit die Möglichkeit Prozessvorbringen zu erstatten und Anträge zu stellen. Inwiefern hier sein rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, erschließt sich nicht.
2.1 Der Beklagte rügt die Unterlassung seiner Parteieneinvernahme als Verfahrensmangel. Hätte das Erstgericht ihn vernommen, hätte es feststellen können, dass er die Garantieerklärung als Privatperson abgegeben habe.
2.2Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers also eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039, insb. [T4, T5]).
2.3 Mit der Behauptung, das Erstgericht hätte feststellen können, dass er die Garantieerklärung als Privatperson abgegeben habe, bringt der Beklagte keine von den getroffenen Feststellungen abweichende Sachverhaltsgrundlage vor. Dabei handelt es sich nämlich um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung. Dass der Beklagte in diesem Zusammenhang den Begriff „Verbraucher“ durch den Begriff „Privatperson“ ersetzt, ändert daran nichts. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
3.1 Der Beklagte wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu seiner fehlenden Verbrauchereigenschaft. Die Garantieerklärung sei eine eigenständige Verpflichtung, die aus seinem Privatvermögen erfolgt sei. Er sei damit nicht im eigenen unternehmerischen Interesse, sondern ausschließlich zur Sicherung fremder Verbindlichkeiten tätig geworden. Die Garantieerklärung habe nicht seiner Gewinnerzielung, sondern ausschließlich der Absicherung eines Dritten gedient.
3.2 Im Hinblick auf den Wohnsitz des Beklagten im Zeitpunkt der Klagseinbringung in Deutschland und das Datum der Einbringung der Klage (19.9.2024) richtet sich die internationale Zuständigkeit des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien nach der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO 2012). Für die Perpetuierung der internationalen Zuständigkeit macht es keinen Unterschied, ob diese auf autonomen österreichischem Recht oder auf staatsvertraglichen bzw gemeinschaftsrechtlichen Regelungen (wie etwa auch dem LGVÜ 2007 und der EuGVVO) beruht ( Scheuer in Fasching/Konecny3§ 29 JN Rz 18).
3.3 Verbraucher ist gemäß Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 eine (natürliche) Person, die einen in Art 17 Abs 1 lit a bis c EuGVVO 2012 genannten Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht ihrer (frei)beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Der Begriff des Verbrauchers ist unionsrechtlich autonom und eng auszulegen. Er ist nach der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung zu bestimmen, hat objektiven Charakter und ist unabhängig von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person hat oder von den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt ( Simotta in Fasching/Konecny ³ Art 17 EuGVVO 2012 Rz 59).
Ein Verbrauchervertrag liegt nach der Judikatur des EuGH nur dann vor, wenn eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen einen Vertrag allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (C-464/01, Gruber Rn 36; C-269/95, Benincasa Rn 16–18).
3.4 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte in der hier zu beurteilenden Vertragskonstellation nicht als Verbraucher im Sinn der EuGVVO 2012 zu qualifizieren:
3.4.1 Wie das Erstgericht richtig aufgezeigt hat, diente die vom Beklagten abgegebene Garantieerklärung der Besicherung der Finanzierung eines Bauprojekts der Emittentin, also im Ergebnis der Kapitalbeschaffung für ein unternehmerisches Vorhaben der Emittentin. Diesen Umstand stellt der Beklagte auch nicht in Abrede, vielmehr verweist er selbst darauf, dass er ausschließlich zur Sicherung fremder Verpflichtungen tätig geworden sei.
3.4.2 Der Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang aber, dass er als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Emittentin nicht (ausschließlich) in „fremdem“ Interesse tätig wurde, sondern aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Konstellation zumindest auch im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt hat.
3.4.3 Auch wenn zur Auslegung der Begriffe „Verbraucher“ und „Verbrauchervertrag“ weder auf die lex fori noch auf die lex causae zurückgegriffen werden darf ( Simotta in Fasching/Konecny³ Art 17 EuGVVO 2012 Rz 52), kann vor dem Hintergrund, dass der Verbraucherbegriff der EuGVVO 2012 enger als jener des KSchG ist, ins Kalkül gezogen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Alleingesellschafter-Geschäftsführer als Unternehmer anzusehen ist (vgl die zusammenfassende Darstellung der Judikatur bei Mann-Kommenda , Neues zur Verbrauchereigenschaft von GmbH-Gesellschaftern, Zak 2016/613).
3.4.4 Wenn also der Beklagte als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer GmbH einen Vertrag abschließt, der der in seinem (alleinigen) Einflussbereich stehenden GmbH Kapital zur Besorgung ihrer Geschäfte beschaffen soll, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beklagte diesen Vertrag ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, seinen Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken ( Simotta in Fasching/Konecny 3 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 77).
3.4.5Die vom Obersten Gerichtshof herangezogene wirtschaftliche Betrachtungsweise zur Abgrenzung der Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters kann daher auch auf den Verbraucherbegriff der EuGVVO 2012 umgelegt werden. Die dazu angestellten Erwägungen, dass die Anwendung von Verbraucherschutzbestimmungen nicht gerechtfertigt ist, wenn der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird (7 Ob 315/01a; 8 Ob 72/14t; 8 Ob 86/16d; RS0065238 [T1, T11, T16]; vgl RS0116313), entspricht der Zielsetzung der Verordnung. Der Verbraucher soll als der gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten typischerweise wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Vertragspartner kompetenzrechtlich privilegiert werden ( Simotta in Fasching/Konecny ³ Art 17 EuGVVO 2012 Rz 1). Dieses von der Verordnung geschützte Ungleichgewicht liegt – entgegen der Ansicht des Beklagten – hier nicht vor, weil der Beklagte als Alleingeschäftsführer allein entscheidungsbefugt ist und als Alleingesellschafter das Geschäft im wirtschaftlichen Interessenszusammenhang mit dem in seinem Eigentum stehenden Unternehmen abgeschlossen hat.
3.4.6 Auch vor dem Hintergrund, dass die Nachrang-anleihe und die Garantieerklärung am selben Tag im selben Vertragsdokument verschriftlicht wurden, ist hier von einem engen – auch wirtschaftlichen – Konnex auszugehen, auch wenn zwei eigenständige Vertragsverhältnisse vorliegen.
3.5 Die vom Beklagten herangezogenen Entscheidungen des EuGH C-110/14- Costea und C-74/15 – Tarcau sprechen nicht für die Einordnung des Beklagten als Verbraucher bei dem in Rede stehenden Vertrag im Sinn der Verordnung. Demnach ist der Verbraucherbegriff unabhängig von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person hat oder von den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt, und nach der Eigenschaft, in der der Vertrag geschlossen wurde, zu beurteilen. Zwar wäre weder die Stellung des Beklagten als Gesellschafter-Geschäftsführer noch die Tatsache, dass die Besicherung für eine juristische Person erfolgt ist, ausreichend, um den Beklagten als Unternehmer zu qualifizieren. Im Anlassfall kommt jedoch zu diesen Faktoren hinzu, dass der Beklagte aufgrund seiner Eigentümerstellung im Unternehmen der Emittentin und der dadurch vorhandenen Identität der Interessen zwischen ihm und der Emittentin bei Anschluss des hier zu beurteilenden Garantievertrages selbst unternehmerisch tätig wurde und nicht als Verbraucher handelte.
3.6Die vom Beklagten herangezogene Entscheidung 7 Ob 266/06b ist hier nicht einschlägig, weil diese – wie der Beklagte selbst erwähnt – auf einen Gesellschafter abstellt, der nicht auch Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Die im Rekurs ins Treffen geführte wirtschaftliche Betrachtungsweise stellt aber als entscheidendes Kriterium darauf ab, inwiefern der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann (6 Ob 14/18d; 6 Ob 43/13m mwN). Als Alleingeschäftsführer ist der Beklagte allein vertretungsbefugt für die Emittentin und hat damit entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung.
3.7Der vom Beklagten geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt mangels rechtlicher Relevanz der begehrten Feststellung nicht vor (RS0053317). Dass der Beklagte sich persönlich verpflichtete und die Garantieerklärung mit seinem Privatvermögen absicherte, ist für die Beurteilung seiner Verbrauchereigenschaft unerheblich, weil damit – wie oben ausgeführt - nicht die Zurechnung des Vertrags zur privaten Sphäre einhergeht.
3.8 Mangels Verbrauchereigenschaft des Beklagten bei dem hier zu beurteilenden Rechtsgeschäft fällt er nicht in den Schutzbereich der Art 17 ff EuGVVO 2012, sodass sich die Klägerin auf die Gerichtsstandsvereinbarung, deren sonstige Wirksamkeit der Beklagte nicht bestritten hat, stützen kann.
4.Die Kostenentscheidung im Zwischenstreit (vgl RS0035955 [T3, T4, T8, T17]) beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Die Klägerin hat durch die kommentarlose Verzeichnung von 20% USt jedoch nur diese angesprochen (RS0114955). Da die Höhe des liechtensteinischen Umsatzsteuersatzes nicht allgemein bekannt ist und weder vorgebracht noch bescheinigt wurde, war der Klägerin keine Umsatzsteuer zuzusprechen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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