Wer als Unternehmensgründer die Organisationsform einer "Ein-Mann-GmbH" wählt, um nicht persönlich haftbar zu sein, und in der Folge - da der GmbH ein Kredit wegen fehlender Sicherheiten nicht gewährt wird - selbst als (Mit-)Kreditnehmer einen Kredit zu unternehmerischen Zwecken aufnimmt, handelt im Interesse des Alleingesellschafters und wird in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig. Die Kreditaufnahme eines geschäftsführenden Alleingesellschafters zu unternehmerischen Zwecken stellt daher für ihn als Kreditnehmer kein Verbrauchergeschäft dar (Ablehnung der deutschen Rechtsprechung zu § 1 I VerbrKrG).
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