RS0119896 – OGH Rechtssatz
Auch im Maßnahmenverfahren ist der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wonach die konkrete Anhaltung zur Bedeutung der Sache und der zu verhängenden strafrechtlichen Sanktion nicht außer Verhältnis stehen darf (§ 180 Abs 1 StPO), anzuwenden.