RS0119762 – OGH Rechtssatz
Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen (jeweils) aus einer einzigen Tat resultieren (WK-StGB - 2 § 21 Rz 27).
…dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlung mit schweren Folgen als Prognosetat. Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzigen Tat resultieren (13 Os 14/05s). Maßgeblich ist stets die konkrete Fallkonstellation und nicht das abstrakte Gewicht des im Tatbestand der betreffenden Strafnorm vertypten Erfolgs. Der Begriff der schweren Folgen umfasst…
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