Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) B*, 2.) C* GmbH , beide **, 3.) D* AG , **, alle vertreten durch RAe Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen EUR 18.751,04 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 2.000, ), über die Berufung und den Kostenrekurs der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 12.783,71) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27.6.2025, ** 40, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 18.8.2025, ** 43, gemäß den §§ 471 Z 4, 473 Abs 1 und 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung, sohin in seinem klagsabweisenden Teil einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens stellen weitere Verfahrenskosten dar.
Die klagende Partei wird mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung:
Am 25.1.2023 ereignete sich gegen 6:45 Uhr im Gemeindegebiet von * auf der ** Straße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin, ihr Hund sowie der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Klein LKW **, beteiligt waren.
Das gegen den Erstbeklagten geführte Strafverfahren zu ** des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt wegen § 88 Abs 1 und 4, erster Fall StGB endete rechtskräftig mit der Verurteilung des Erstbeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, da er eine unangepasste Geschwindigkeit eingehalten habe. Der als Privatbeteiligte aufgetretenen Klägerin wurde im Rechtsmittelverfahren zu 14 Bl 39/24z des Landesgerichtes Wiener Neustadt EUR 100, als (Teil )Schmerzengeld zugesprochen.
Die Drittbeklagte zahlte am 5.4.2023 EUR 2.000, , am 5.5.2023 EUR 7.200, und am 12.10.2023 EUR 9.800, , insgesamt EUR 19.000, , ohne Widmung an die Klägerin.
Die ** Straße führt im Unfallstellenbereich gerade verlaufend von ** im Süden nach ** im Norden. Die Fahrbahn ist durch die Asphaltkante, die im Unfallstellenbereich aufgrund des Bewuchses des Bankettes unregelmäßig verläuft, begrenzt. Die Fahrbahn ist an der Kollisionsstelle rund 4,4 bis 4,5 m breit, in Annäherung von Süden in einer Entfernung von rund 10 bis 15 m davor rund 4,6 m breit.
Bei der Einfahrt von Norden kommend in die ** Straße befindet sich das Hinweiszeichen Sackgasse mit der Zusatztafel „Ausgenommen landwirtschaftliche Fahrzeuge und Fahrräder“. Die Straße endet auf einem aufgelassenen und durch Betonblöcke versperrten Bahnübergang, der nur für Fußgänger und Fahrräder passierbar ist. Südlich der Unfallstelle mündet von Westen kommend ein Feldweg in die ** Straße. Nördlich von diesem Feldweg befindet sich eine Baumzeile mit drei Bäumen. Die Unfallstelle befand sich im Bereich des zweiten Baumes, auf dessen Höhe die Bezugslinie im erstinstanzlichen Verfahren angenommen wurde.
Zum Unfallzeitpunkt war es dämmrig, es gab keine witterungsbedingten Sichtbehinderungen, die Straße war trocken.
Das Beklagtenfahrzeug war zum Unfallzeitpunkt mit sechs Jahre alten, abgefahrenen Reifen (die Mindestprofiltiefe war unterschritten) mit abgelaufener Prüfplakette in Betrieb. Der Zustand der Reifen reduzierte den Reibwert auf der trockenen Fahrbahnoberfläche von 0,8 auf 0,7. Der linke Frontscheinwerfer war getrübt und lieferte keine vollständige Beleuchtungsleistung auf die vor dem Fahrzeug liegende Fahrbahn.
Die Klägerin ging am Unfallstag mit ihrem 11 Jahre alten Rauhaardackel die ** Straße entlang Richtung **. Sie trug einen Daunenmantel, eine hellgraue Haube und eine schwarze Hose. Sie hielt den Hund, der ein rot blinkendes Halsband trug, an einer ausziehbaren Laufleine. Sie ging auf der linken Straßenseite, während der Hund an der Leine die gesamte Straßenbreite nutzte.
Als sich die Klägerin im Bereich der links der Straße stehenden Bäume befand, bog der Erstbeklagte aus dem Feldweg kommend in die ** Straße ein und näherte sich der Klägerin von hinten. Diese nahm das Fahrzeug zunächst nur akustisch war, als es sich etwa auf halbem Weg zwischen der Einmündung des Feldweges und ihrer Position befand. Da sie den Eindruck hatte, dass das Fahrzeug schnell fuhr, wollte sie ihren Hund von der rechten Straßenseite holen und lief zu ihm.
Der Beklagte beschleunigte sein Fahrzeug nach dem Einbiegen in die ** Straße auf bis zu 43 km/h und nahm die Beklagte etwa 26 m vor der Kollision (kurz nachdem die Klägerin ihn bemerkt hatte) wahr, er setzte zu diesem Zeitpunkt noch keine Abwehrreaktion. Den Rauhaardackel bemerkte er erst rund 1,5 Sekunden vor der Kollision und leitete daraufhin eine Vollbremsung ein. Gleichzeitig lenkte er sein Fahrzeug nach links aus.
Trotz dieser Vollbremsung kam es zur Kollision des Beklagtenfahrzeuges mit dem Hund, der dadurch getötet wurde, und der Klägerin, die die Straße überquert hatte, stürzte und dabei verletzt wurde.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine folgenlos abgeklungene Kopfprellung mit Blutunterlaufung der Weichteile im Scheitel Hinterhauptbereich rechts sowie einen drittgradig offenen Unterschenkelbruch rechts mit Bruch des Innenknöchels. Spätfolgen können nicht ausgeschlossen werden.
Einschließlich der Metallentfernung sind folgende Schmerzen der Klägerin auf diesen Unfall zurückzuführen: 6 Tage starke, 29 Tage mittelstarke und 135 Tage leichte Schmerzen. Die Klägerin beabsichtigt, die medizinisch indizierte Entfernung des Marknagels nach einem Jahr, beschwerdebedingt allenfalls auch früher, durchführen zu lassen. Im Berufungsverfahren ist die Angemessenheit eines Schmerzengeldes von EUR 27.500, nicht strittig, ebensowenig Pflegekosten von EUR 900, .
Die Klägerin erlitt unfallbedingt folgende weitere Schäden Flugrettungskosten EUR 3.301,15, Selbstbehalt für Krankenhausaufenthalt EUR 398,16, Selbstbehalt für Pflegeaufenthalt EUR 1.620,52, Selbstbehalt für Rehabilitationsaufenthalt EUR 337,26, Physiotherapie EUR 1.300, , Heilbehelfskosten EUR 159,95, Wundambulanz Wien Niederösterreich EUR 400, , Heilmasseur EUR 920, , Behandlungskosten Dr. E* EUR 160, , frustrierte Hundehalterabgabe 2023 EUR 20, , Tierbestattungskosten EUR 334, und Generalunkosten EUR 100, .
Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 18.751,04 sA, bestehend aus den oben angeführten Positionen, bei den Pflegekosten begehrte sie insgesamt EUR 1.300, . Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Erstbeklagten. Weiters erhob sie ein Feststellungsbegehren hinsichtlich aller zukünftigen noch nicht bekannten Schäden aus dem Unfall.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, die Klägerin treffe ein Mitverschulden von mindestens 50 %. Sie habe ihren Hund nicht unter Kontrolle gehabt, sodass er auf die Straße gelaufen sei. Obwohl sie wahrgenommen habe, dass sich das Beklagtenfahrzeug nähere, sei sie selbst über die Straße gelaufen, um den Hund von der Fahrbahn zu entfernen.
Mit dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses ON 43, mit dem die Zweit und Drittbeklagten in den Urteilsspruch aufgenommen wurden, gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren mit einem Teilbetrag von EUR 6.634,03 sA und dem Feststellungsbegehren im Ausmaß von zwei Dritteln jeweils unbekämpft statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 12.117,01 sA und das Feststellungsmehrbegehren ab.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den oben gekürzt wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt zugrunde.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Verschuldensabwägung zusammengefasst wie folgt:
Der Erstbeklagte habe sein Fahrzeug ohne aufrechte Prüfplakette mit abgefahrenen Reifen und einem getrübten linken Scheinwerfer betrieben. Darüber hinaus sei ihm ein Aufmerksamkeitsfehler unterlaufen, da er den Hund der Klägerin nicht rechtzeitig erkannt oder zumindest auf ihn nicht rechtzeitig reagiert habe, wie im Strafverfahren seiner Verurteilung zugrunde gelegt.
Die Klägerin sei mit ihrem Hund auf einer öffentlichen Straße im Freiland unterwegs gewesen, wobei auf dieser Sackgasse lediglich Radfahrer und landwirtschaftliche Maschinen unterwegs seien. Sie hätte aufgrund der langen Leine entsprechende Aufmerksamkeit walten lassen müssen, um auf das sich von hinten nähernde Beklagtenfahrzeug aufgrund seines Scheinwerferkegels oder Motorengeräusches aufmerksam zu werden und den Hund an der Leine zu sich zu ziehen. Das habe sie nicht getan, sondern auf das sich nähernde Fahrzeug mit einem Rettungsversuch reagiert. Sie sei über die Straße zu ihrem Hund gelaufen, um ihn dort wegzuholen. Dabei habe es sich ex post betrachtet um eine nicht zu erwartende Fehlreaktion gehandelt. Diese Fehlreaktion sei der Klägerin zwar nicht vorzuwerfen, es begründe sich allerdings daraus, dass sie die Situation, in der diese Rettungsmaßnahme notwendig geworden sei, dadurch herbeigeführt habe, dass sie den Hund an der langen Leine habe laufen lassen, ohne sich besonders aufmerksam zu verhalten, um rechtzeitig durch Verkürzen der Leine eingreifen zu können, ein Mitverschulden. Bei rechtzeitiger Rückholung des Hundes unter Verwendung einer kurzen Leine wäre sie nicht in die Situation gekommen, ihn rasch von der Straße holen zu müssen.
Gegen den abweisenden Teil dieses Urteiles richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt, weiters erhebt die Berufungswerberin eine Kostenrüge.
Nach Berichtigung des Urteiles erhob die Klägerin einen Kostenrekurs (ON 45).
Die Beklagten beantragen, der Berufung und dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt .
Zur Nichtigkeit und zur Mängelrüge :
Die Berufungswerberin macht wegen des Fehlens der Zweit und Drittbeklagten im ursprünglichen Urteil des Erstgerichtes eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO sowie Mangelhaftigkeiten nach § 496 Abs 1 Z 1 und § 182a ZPO geltend.
Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Berichtigungsbeschlusses ON 43 ist auf diese Ausführungen nicht mehr einzugehen. Mit Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses fällt in einer solchen Konstellation die Beschwer des Rechtsmittelwerbers fort (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 419 Rz 4 Rz 4 mwN).
Unter dem Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit macht die Klägerin geltend, das Erstgericht habe fälschlich bei der Beweismittelaufzählung die Zeugin F* G* genannt, die jedoch nicht vernommen worden sei.
Dem Erstgericht unterlief hier offenkundig ein Schreibfehler, vernommen wurde die Zeugin F* H* (ON 19.3, 5). Eine Aktenwidrigkeit wird dadurch nicht hergestellt (vgl zu den Voraussetzungen RS0043421).
Zur Rechtsrüge :
Soweit die Klägerin hier abermals das Fehlen der Zweit und Drittbeklagten im ursprünglichen Urteil releviert, ist sie auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die Berufungswerberin macht weiters zusammengefasst geltend, das Erstgericht sei zu Unrecht von einem Mitverschulden ausgegangen. Es liege kein Sorgfaltsverstoß vor, wenn nicht genügend Zeit und mehrere Möglichkeiten gegeben gewesen seien, um auf das Fehlverhalten des Erstbeklagten zu reagieren. Die Klägerin habe auch nicht gegen Vorschriften des Niederösterreichischen Hundehaltegesetzes verstoßen, nach denen Hunde nur an öffentlichen Orten im Ortsbereich immer mit Maulkorb und an der Leine geführt werden müssten. Sei ein Hund an der Leine zu führen, müsse dies so erfolgen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet sei.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
Das Anleinen eines Hundes kann zwar auch ohne eine entsprechende Verordnung der Gemeinde geboten sein, die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB ist aber keine volle Gefährdungshaftung. Die besondere Tiergefahr wird dadurch berücksichtigt, dass auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird. Die Anforderungen an den Tierhalter dürfen nicht überspannt werden. Der Oberste Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Aufsicht über einen Hund insbesondere bei Spaziergängen im freien Gelände nicht immer darin bestehen muss, dass er an die Leine gelegt wird, sondern es genügt, dass ihn die Aufsichtsperson, wenn er dem Befehl gehorcht, stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten. Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Straßenverkehr bestehen zwar besondere Anforderungen an die Verwahrung eines Hundes. Da ein Hund typischerweise die mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren nicht erkennt, bildet ein auf einer Straße freilaufender Hund nämlich insbesondere für einspurige Fahrzeuge eine erhebliche Gefahr (2 Ob 119/24z mwN). Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden (6 Ob 227/05h).
Ein Verstoß der Klägerin gegen die Leinenpflicht liegt hier nicht vor, zumal sie ihren Hund ohnedies an der langen Leine führte.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes bestand wie die obigen Judikaturzitate zeigen im vorliegenden Fall kein Gebot, den Hund auf der konkreten Verkehrsfläche an der kurzen Leine zu führen.
Wird ein Verkehrsteilnehmer bei der plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen und trifft er unter dem Eindruck dieser Gefahr eine rückschauend betrachtet unrichtige Maßnahme, dann kann ihm dies nicht als Mitverschulden angerechnet werden, insbesondere dann nicht, wenn das zugrundeliegende Ereignis in einer derart bedrohlichen Nähe eingetreten ist, dass es ein überstürztes Handeln erfordert. Ein Sorgfaltsverstoß liegt aber vor, wenn genügend Zeit und mehrere Möglichkeiten gegeben waren, um auf das Fehlverhalten des anderen Verkehrsteilnehmers in einer völlig risikolosen Weise und ohne jede Gefahr der Herbeiführung eines Unfalles zu reagieren. Keine entschuldbare Schreckreaktion liegt etwa bei einem überschießend stark bremsenden Radfahrer vor, der zur Abwehr der Gefahr einen Abstand von 35 m nutzen konnte und je nach angenommener Geschwindigkeit von 25 bis 40 km/h einen Zeitraum von rund 5 Sekunden bzw 3 Sekunden zur Verfügung hatte (RS0023292 [T4, T11, T12, T17]).
Für die Beurteilung, ob der Klägerin wie es das Erstgericht tat ein vorwerfbarer Aufmerksamkeitsfehler anzulasten ist oder eine entschuldbare Fehlreaktion vorliegt, fehlt es an Feststellungen:
Entscheidend ist, wie viel Zeit die Klägerin für eine Reaktion ab Erkennbarkeit des Näherns des Beklagtenfahrzeuges hatte. Dazu bedarf es Feststellungen, ob die Klägerin das Fahrzeug vor dem tatsächlichen akustischen Wahrnehmen bereits erkennen hätte können. Weiters kommt es auf die Entfernung des Hundes von der Klägerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Erkennbarkeit des Beklagtenfahrzeuges an und auf die Zeitspanne, die der Hund beim Zurückholen mittels Leine bis zur Klägerin auf die linke Straßenseite benötigt hätte.
Diese Rechtslage wird mit den Parteien zu erörtern sein und ihnen auch Gelegenheit zu geben sein, allenfalls ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Festzuhalten ist, dass die Behauptungs und Beweislast für das Mitverschulden der Klägerin die Beklagten trifft (RS0022560).
Es wird ein ergänzendes Beweisverfahren durch Ergänzung des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens und ergänzende Vernehmung der Parteien durchzuführen sein.
Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil in seinem klagsabweisenden Teil einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt gemäß § 496 Abs 3 ZPO nicht in Betracht, weil das Erstgericht auf den vorhandenen Beweisergebnissen aufbauen kann, das Berufungsgericht jedoch das Verfahren neu durchzuführen hätte, was mit einer Verfahrensverzögerung und erhöhten Kosten verbunden wäre.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Mit der ihrer Berufung im Kostenpunkt und ihrem Kostenrekurs ist die Klägerin auf diese aufhebende Berufungsentscheidung zu verweisen. Ein Fall des § 50 Abs 2 ZPO liegt nicht vor (vgl Fucik in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 50 Rz 2 mwN).
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