Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Viktorin und die Kommerzialrätin Mag. Burket in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen EUR 324.350,11 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 24.800; Gesamtstreitwert EUR 349.150,11), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 162.483,75) gegen das Teil- und Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Dezember 2024, **-82 (berichtigt mit Beschluss vom 5.3.2025 [ON 87]), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.135,62 (darin EUR 689,27 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 1.3.2015 bis 19.7.2021 Vorstandsmitglied der Beklagten, bei der es sich vormals um eine Aktiengesellschaft handelte. Am 19.7.2021 traf der Kläger mit der Beklagten, vertreten durch deren Aufsichtsratsvorsitzenden C*, anlässlich seiner Abberufung als Vorstandsvorsitzender und der Beendigung seines Dienstverhältnisses eine „Vergleichsvereinbarung“.
Mit Klage vom 19.4.2022 begehrt der Kläger ausständiges Gehalt für Juli 2021 von EUR 8.294,93 netto, eine Prämie von EUR 150.000 brutto, aliquotes Weihnachtsgeld (ON 1) für den Zeitraum 1.1.2021 bis 31.7.2021 bzw eine Urlaubsersatzleistung (ON 5) von EUR 12.446,18 und einen Bonus von EUR 153.609 netto sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Abgabenforderungen des Klägers in der russischen Föderation für das Jahr 2021. Soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz bringt er dazu im Wesentlichen vor, in der Vergleichsvereinbarung seien der Erhalt des vollständigen Gehalts für Juli 2021 „zuzüglich Anteil für Urlaub und aliquoten Weihnachtsbonus (Weihnachtsremuneration)“ sowie die Bezahlung des Bonus für den Zeitraum 1.1.2021 bis 31.7.2021 zugesagt worden. Unter dem Anspruch auf anteiligen Urlaub sei eine Urlaubsersatzleistung gemeint gewesen. Das Urlaubsgeld sei kein Thema gewesen, da der Kläger dieses bereits im Juni 2021 erhalten habe. Der Bonus für das Jahr 2021 errechne sich, indem das Grundeinkommen des Klägers von Jänner bis Juli 2021 mit dem Prozentsatz „Gewinn vor Steuern“ sowie dem Prozentsatz des individuellen KPI-Scores des Klägers multipliziert werde. Die Beklagte habe einen über der Zielmarke gelegenen Gewinn vor Steuern von RUB 171 Mio erzielt, woraus sich ein Wert von 104,4 % ergebe. Der Kläger habe einen individuellen KPI-Score von 85,8 % erzielt. Ihm stehe daher – unabhängig von der Erreichung eines bestimmten Schwellenwerts – ein Bonus von EUR 153.609 zu.
Die Beklagte wendete – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - im Wesentlichen ein, die Sonderzahlungen seien zu aliquotieren und das zu viel bezahlte Urlaubsgeld insofern zurückzuzahlen. Eine Urlaubsersatzleistung sei nicht vereinbart worden. Die Bonuszahlung stehe nur in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Ergebnissen der Gesellschaft sowie nach Maßgabe eines Beschlusses des Aufsichtsrats zu. Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 2.5.2022 sei jedoch entschieden worden, dass dem Kläger kein Bonus zustehe. Er habe im Jahr 2021 keine Leistungen erbracht, die einen Anspruch auf Bonus begründen würden. Der tatsächliche gewichtete durchschnittliche Erfüllungsprozentsatz der KPI-Karte des Klägers liege unter 90 %. Auch bei einer Standardisierung hätte der Kläger nicht 90 % erreicht.
Mit dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil erkannte das Erstgericht das Klagebegehren mit EUR 150.000 (brutto) und EUR 11.866,36 (netto) als zu Recht bestehend und wies das Zahlungsbegehren im Ausmaß von EUR 162.483,75 s.A. ab. Es traf dazu über den – eingangs zusammengefasst dargestellten - unstrittigen Sachverhalt die auf den Seiten 6 bis 33 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, der unter Punkt 2. der Vergleichsvereinbarung festgehaltene Passus („proportionate share of vacation and Christmas bonus“) sei als Anspruch auf anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld , nicht hingegen auf eine Urlaubsersatzleistung zu verstehen. Der Begriff „proportionate“ stehe vor „vacation“ und nicht erst vor „Christmas“ und beziehe sich daher auf beide Begriffe gleichermaßen. Wenn die Parteien mit „vacation“ die Urlaubsersatzleistung regeln hätten wollen, wäre zu erwarten, dass sie nicht auf „proportionate vacation“, sondern auf den nicht verbrauchten Urlaub („not consumed“ oä) abgestellt hätten. Auch der Vorstandsanstellungsvertrag stelle für die Regelung des Verfalls nicht verbrauchter Urlaubstage auf „not taken vacation days“ ab. In der englischen Version sei die Bezeichnung „holiday compensation claims“ gewählt worden. Der Begriff „bonus“ beziehe sich somit unabhängig davon, dass er in der Einzahl verwendet worden sei, sowohl auf „vacation“ als auch auf „Christmas“. Zudem sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die Beklagte auf eine Aliquotierung des – wenngleich bereits ausbezahlten – Urlaubsgeldes verzichten, sich aber zusätzlich zur Zahlung von (aliquotem) Weihnachtsgeld – noch dazu für sieben Monate und nicht bloß für einen Monat – verpflichten hätte sollen. Ein redlicher Erklärungsempfänger habe davon ausgehen müssen, dass neben dem Anspruch auf das laufende monatliche Gehalt bis Ende Juli 2021 eine Aliquotierung beider Sonderzahlungen mit Stichtag Ende Juli 2021 festgelegt worden sei, zumal auch bei Aliquotierung ein restlicher Anspruch des Klägers verbleibe. Für eine Anwendung des § 915 ABGB bleibe mangels Auslegungszweifeln kein Raum. Unter Berücksichtigung des bereits bezahlten Urlaubsgelds ergebe sich daher ein verbleibender Anspruch auf Sonderzahlungen von EUR 3.571,43, weshalb der begehrte Mehrbetrag von (richtig) EUR 8.874,75 abzuweisen sei.
Durch die Bezugnahme auf Ergebnisse und eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat sei auf den Bonus nach KPI-Kriterien im Sinne der bisher gelebten Praxis abgestellt worden. Andernfalls bliebe offen, nach welchem Berechnungsschlüssel die Höhe des Bonus festgelegt werden sollte. Beiden Parteien seien die Ergebnisse der Performance des Klägers und der Beklagten am 19.7.2021 noch nicht bekannt gewesen. Mit den handschriftlichen Anmerkungen hätten sie jedenfalls keine unbedingte Gewährung eines Bonus vereinbart. Dem Kläger sei der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen zur Gewährung eines Bonus nicht gelungen. Selbst nach seinem eigenen Vorbringen habe er lediglich einen Erfüllungsprozentsatz von 85,8 % erreicht. Angesichts der zahlreichen Negativfeststellungen zu den behaupteten Standardisierungsfaktoren sei nicht davon auszugehen, dass er nach Standardisierung einen Erfüllungsprozentsatz von zumindest 90 % erreicht hätte. Insoweit sei das Klagebegehren daher abzuweisen.
Gegen die Abweisung des Klagebegehrens im Ausmaß von EUR 162.483,75 richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klagsforderung mit weiteren EUR 162.483,75 zu Recht bestehe; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Beweisrüge:
1. Der Behandlung der Beweisrüge ist voranzustellen, dass es zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Werden Feststellungen im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse und im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der Umstand allein, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten, kann noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen ( Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff).
2. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf aliquotes Weihnachtsgeld bzw Urlaubsersatzleistung bekämpft der Kläger folgende Feststellungen („F“) und begehrt die anschließend angeführten Ersatzfeststellungen („E“):
F1: „Den Mitgliedern des Aufsichtsrats war beim Aufsetzen der Auflösungsvereinbarung nicht bewusst, dass das gesamte Urlaubsgeld 2021 bereits Ende Juni 2021 an den Kläger ausbezahlt worden war.“
E1: „Den Mitgliedern des Aufsichtsrats war beim Aufsetzen der Auflösungsvereinbarung bewusst, dass das gesamte Urlaubsgeld 2021 bereits Ende Juni 2021 an den Kläger ausbezahlt worden war“.
F3: „Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass er davon ausging, dass er eine Abgeltung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub erhalten wird.“
E3: „Festgestellt wird, dass der Kläger davon ausging, dass er eine Abgeltung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub erhalten wird.“
2.1. Die Ausführungen des Klägers zum vermeintlichen Wissensstand der Aufsichtsratsmitglieder [F1] beschränken sich auf eine unsubstantiierte eigene Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen C*, indem dessen Aussage als „offenkundig prozessgefärbt“ qualifiziert und auf die Bekanntheit des Inhalts des Vorstandsanstellungsvertrags verwiesen wird. Die bekämpfte Feststellung betrifft jedoch nicht die im Vertrag vorgesehene Zahlungsverpflichtung, sondern deren tatsächliche Auszahlung Ende Juni 2021. Da der Kläger nicht aufzeigt, inwiefern die Aufsichtsratsmitglieder (auch) hiervon Kenntnis haben mussten, begegnet die Beweiswürdigung des Erstgerichts keinen Bedenken.
2.2. Der begehrten Ersatzfeststellung zu [F3] mangelt es an rechtlicher Relevanz, da für die Auslegung nach §§ 914, 915 ABGB weder allein der Wille des Erklärenden noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers, sondern vielmehr der objektive Erklärungswert der Willensäußerung maßgebend ist (vgl RS0014160 [T25]). Diesbezüglich wird auf die Rechtsrüge verwiesen.
Im Übrigen setzt der Kläger der Beweiswürdigung des Erstgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, wonach die Angaben des Klägers – auf welche die begehrte Ersatzfeststellung gestützt wird – im Hinblick auf sein Verständnis des Punktes 2. der Vereinbarung (./1) widersprüchlich waren (ON 82, 41). Aus welchen Gründen den Aussagen des Klägers in diesem Zusammenhang doch zu folgen gewesen wäre, legt die Beweisrüge nicht dar.
3. Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch auf einen Bonus bekämpft der Kläger folgende Feststellungen („F“) und begehrt die anschließend angeführten Ersatzfeststellungen („E“):
F2: „Er ging davon aus, dass der Kläger aufgrund dieser Formulierung einen Bonus nur im Fall einer entsprechenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat der Beklagten erhält, zumal er darüber alleine ohne Hinzuziehung der anderen Aufsichtsratsmitglieder auch nicht entscheiden durfte. Weiters ging er davon aus, dass ein Bonus vom Aufsichtsrat nur im Fall der Erreichung eines Erfüllungsprozentsatzes von zumindest 90 % nach Standardisierung gewährt werden kann.“
E2: „Er ging davon aus, dass der Kläger aufgrund dieser Formulierung einen Bonus im Falle eines entsprechenden positiven Ergebnisses nach Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat erhält. Weiters ging er nicht davon aus, dass ein Bonus vom Aufsichtsrat nur im Falle der Erreichung eines Erfüllungsprozentsatzes von zumindest 90% nach Standardisierung gewährt wird.“
F4: „Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser mittels Standardisierung der KPI-Werte (./31) auf 90 % oder mehr gestiegen wäre.“
E4: „Dieser Wert wäre mittels Standardisierung der KPI-Werte (./31) auf 90 % oder mehr gestiegen.“
F5: „Es steht weiters nicht fest, dass durch Regulierungsbestimmungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Politik nicht bereits bei Erstellung des Budgetplans für das Jahr 2021 berücksichtigte Auswirkungen auf das Konzernbudget eintraten.“
E5: „Es steht fest, dass die Auswirkungen der Regulierungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Covid 19 Politik bei der Erstellung des Budgetplans für das Jahr 2021 noch nicht berücksichtigt wurden.“
F6: „Es kann nicht festgestellt werden, dass der Umsetzungsprozentsatz betreffend den Konzerngewinn vor Steuern bei einer Ermittlung nach IFRS-Konsolidierungsregeln oder ohne Berücksichtigung von Innenumsätzen in Rubel per Ende Juni oder Ende Juli 2021 zumindest 95 % betragen hätte.“
E6: „Es kann nicht festgestellt werden, ob der Umsetzungsprozentsatz betreffend den Konzerngewinn vor Steuern bei einer Ermittlung nach IFRS-Konsolidierungsregeln oder ohne Berücksichtigung von Innenumsätzen in Rubel per Ende Juni oder Ende Juli 2021 zumindest 95 % betragen hätte.“
F7: „Mit E-Mail vom 20.7.2021 ersuchte D* – ohne dies zuvor im Einzelnen mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats abgestimmt zu haben – E* und F*, Mitarbeiterinnen der Steuerberatungskanzlei G*, aufgrund des Ausscheidens des Klägers seinen „Finanzausgleich“ wie folgt zu berechnen:“
E7: „Mit E-Mail vom 20.7.2021 ersuchte D*, der zuvor den Aufsichtsrat, insbesondere Dr. H* und C*, informierte, E* und F*, Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei G*, aufgrund des Ausscheidens des Klägers seinen „Finanzausgleich“ wie folgt zu berechnen:“
F8: „Es kann nicht festgestellt werden, welcher Wert in Bezug auf diese beiden KPI-Kriterien den Tatsachen entsprochen hätte. Fest steht jedoch, dass der Umsetzungswert zwischen 2016 und 2020 immer bei 100 % oder mehr gelegen war.“
E8: „Für die beiden KPI-Kriterien Veränderung der Erlöse wie auch jene des EBITs im Vergleich zu Fachkollegen („peers“) kann auch zum Halbjahresstichtag 30.06.2021 ein Wert von 100 angenommen werden, da die Beklagte in den vergangenen Jahren immer zumindest gleich gut war wie die Konkurrenten und es keinen Grund zur Annahme gibt, dass sich dies im Jahr 2021 geändert hätte. So ist der Umsetzungswert bei diesen beiden KPI-Kriterien auch zwischen 2016 und 2020 immer bei 100 % oder mehr gelegen.“
3.1. Dass C* während des Gesprächs am 19.7.2021 das Erreichen eines Erfüllungsprozentsatzes von zumindest 90 % voraussetzte [F2], stützte das Erstgericht auf dessen Angaben. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass nicht ausdrücklich thematisiert wurde, dass zum Erhalt des Bonus der Prozentsatz von 90 % erreicht werden müsse. Die Beweisrüge lässt aber außer Betracht, dass C* dazu angab, dass „jeder“ wisse, dass die 90 % erreicht werden müssten; das sei „die Regel“ (ON 69.2, 10). Auch nach dem Vorbringen des Klägers war ein Vorgehen gemäß der bisherigen KPI-Politik beabsichtigt. Dies beinhaltet aber auch das Erreichen des Erfüllungsprozentsatzes von zumindest 90 % (vgl ./31). Die Annahme des Erstgerichts, wonach C* von einer entsprechenden Voraussetzung ausging, erweist sich daher als unbedenklich. Im Übrigen kann aus dem Umstand allein, dass dieses Thema nicht besprochen wurde, nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass C* davon nicht ausgegangen wäre.
3.2. In seiner Beweisrüge bringt der Kläger nicht zur Darstellung, welche konkreten Parameter für eine Standardisierung der KPI-Werte im Jahr 2021 heranzuziehen gewesen wären und einen Erfüllungsprozentsatz von zumindest 90 % begründet hätten [F4]. Weder aus dem angeführten E-Mail (./S) noch dem – unstrittig nie beschlossenen – neu aufgestellten Budgetplan lassen sich konkrete Umstände erkennen, die eine Standardisierung (insbesondere) im behaupteten Ausmaß rechtfertigen würden. Hinzu kommt, dass offen blieb, inwieweit bestimmte Betriebsbedingungen nicht bereits bei Erstellung des Budgetplans absehbar waren und daher von einer Standardisierung gar nicht umfasst gewesen wären. Der Kläger weckt somit keine Bedenken gegen die Erwägungen des Erstgerichts (ON 82, 38), die zur bekämpften Negativfeststellung führten.
3.3. Soweit der Kläger meint, die Auswirkungen der Regulierungsbestimmungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Politik seien bei der Erstellung des Budgetplans für das Jahr 2021 noch nicht berücksichtigt worden [F5], verkennt er, dass unbekämpft feststeht, dass es derartige Regulierungsbestimmungen bereits im Jahr 2020 gab (ON 82, 18). Entgegen der Darstellung des Klägers drängt sich somit nicht der Schluss auf, dass der insofern bereits bekannte Umstand, dass die COVID-19-Politik Auswirkungen auf das Budget haben würde, im Folgejahr bei der Erstellung des Budgetplans nicht berücksichtigt worden sei. Selbst wenn man eine unterbliebene Berücksichtigung unterstellen wollte, zeigt der Kläger keine konkreten Faktoren auf, aus denen abzuleiten wäre, dass er mittels Standardisierung einen Erfüllungsprozentsatz von zumindest 90 % erreicht hätte.
3.4. In Bezug auf [F6] kann die Erledigung der Beweisrüge unterbleiben, weil der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen (RS0042386). Sowohl die bekämpfte als auch die ersatzweise begehrte Feststellung führen dazu, dass die behauptete Tatsache (das Erreichen der 95 %-Schwelle des Konzerngewinns) nicht als erwiesen anzusehen ist.
3.5. Inwieweit die zu [F7] begehrte Ersatzfeststellung rechtlich relevant wäre, führt die Beweisrüge nicht aus. Eine allfällige vorangegangene Information des Aufsichtsrats würde zu keinem abweichenden rechtlichen Ergebnis führen.
3.6. Zuletzt mangelt es auch der zu [F8] begehrten Ersatzfeststellung an der rechtlichen Relevanz, zumal der Kläger – wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt – auch bei Annahme der von ihm angeführten Werte für die beiden KPI-Kriterien den Erfüllungsprozentsatz von 90 % nicht erreicht hätte. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge verwiesen werden.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Hinsichtlich Punkt 2. der Vergleichsvereinbarung (./1) vertritt der Kläger die Ansicht, dass sich der in der Einzahl verwendete Begriff „bonus“ nur auf das Wort „Christmas“ beziehe und „vacation“ insofern als die zu konsumierenden Urlaubstage zu verstehen sei. Da die Beklagte dem Kläger das gesamte Urlaubsgeld bereits Ende Juni 2021 überwiesen habe und ein redlicher Erklärungsempfänger annehmen habe dürfen, dass dies den Mitgliedern des Aufsichtsrats bekannt gewesen sei, habe er Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung für die nicht konsumierten Urlaubstage. Ein redlicher Erklärungsempfänger habe nicht annehmen müssen, dass der Kläger mit der Vergleichsvereinbarung verpflichtet werden sollte, bereits erhaltenes Urlaubsgeld zurückzuzahlen.
1.1. Die Grundsätze der Vertragsauslegung legte bereits das Erstgericht zutreffend dar (ON 82, 47 f), sodass darauf verwiesen werden kann.
1.2. Voranzustellen ist, dass es sich bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld um Sonderzahlungen handelt, die zum laufenden Entgelt gehören (vgl 8 ObA 11/08p mwN), während die Urlaubsersatzleistung eine finanzielle Abgeltung für – zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nicht verbrauchten Urlaub darstellt (vgl § 10 UrlG). Letztere erweist sich als eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei "regulärer" Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistungen erhalten hätte (RS0119194).
1.3. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Kläger selbst in seinem Klagsvorbringen die Bezahlung seines vollständigen Gehalts für Juli 2021 „zuzüglich Anteil für Urlaub und aliquoten Weihnachtsbonus (Weihnachtsremuneration)“ begehrt und bei der Aufschlüsselung der von ihm geltend gemachten Ansprüche „Aliquotes Weihnachtsgeld (01.01.2021 – 31.07.2021) netto € 12.446,18“ anführt (ON 1, 3). Dass (und in welcher Höhe) darin auch ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aufgrund nicht konsumierter Urlaubstage enthalten sein soll, lässt sich auch dem weiteren Vorbringen des Klägers nicht entnehmen.
Der Kläger beziffert sein Grundgehalt mit EUR 21.428,57 netto (ON 1, 2). Auf das Jahr hochgerechnet ergibt dies für die beiden Sonderzahlungen jeweils denselben Betrag. Das Urlaubsgeld wurde unstrittig bereits Ende Juni 2021 ausbezahlt. Für die sieben Monate von Jänner bis Juli 2021 ergibt sich somit ein aliquotes Weihnachtsgeld von EUR 12.499,17 (EUR 21.428,48 : 12 x 7). Der vom Kläger geltend gemachte Betrag von EUR 12.446,18 wird damit – seinem Vorbringen folgend - rechnerisch vollständig durch das aliquote Weihnachtsgeld erklärt. Für eine darüber hinausgehende Urlaubsersatzleistung bleibt in diesem Betrag kein Raum, sodass das Klagebegehren schon insofern nicht nachvollziehbar ist.
1.4. Im Übrigen entsprechen die Ausführungen des Erstgerichts, wonach das Adjektiv „proportionate“ gleichermaßen auf die Begriffe „vacation“ und „Christmas“ Bezug nimmt, einer – zumindest im Hinblick auf die Stellung im Satzgefüge – grammatikalisch zulässigen Auslegung, wenngleich der Begriff „bonus“ in der Einzahl verwendet wurde. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der zu beurteilenden Passage um ein bloßes Satzfragment handelt, das nicht den Anspruch einer ausformulierten, grammatikalisch stringenten Regelung erhebt. Maßgeblich ist vielmehr, dass dieser Vertragspunkt das laufende Entgelt des Klägers zum Inhalt hatte. Aus diesem Grund ist naheliegend, dass dabei auch die thematisch hierzu gehörenden (anteiligen) Sonderzahlungen und nicht die davon zu unterscheidende Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierte Urlaubstage geregelt werden sollten. Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass ein vom laufenden Entgelt nicht umfasster Anspruch wie die Urlaubsersatzleistung typischerweise gesondert hiervon geregelt und – insbesondere ohne sprachlich eindeutige Abgrenzung – nicht innerhalb desselben Satzfragments mit den anteiligen Sonderzahlungen vermengt worden wäre.
Das Erstgericht verwies in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass der Begriff „Urlaubsersatzleistung“ im Vorstandsanstellungsvertrag als „holiday compensation claims“ bezeichnet wird und dass aus dem Wort „vacation“ allein – insbesondere ohne erklärende Zusätze wie „not taken“, „unused“ oder „compensation“ – nicht auf nicht konsumierte Urlaubstage bzw eine Urlaubsersatzleistung geschlossen werden kann. Sowohl die unterschiedliche Wortwahl als auch das Fehlen eines klarstellenden Zusatzes sprechen demnach gegen die Annahme, dass mit „vacation“ die Urlaubsersatzleistung gemeint sein könnte.
1.5. Entgegen der Meinung des Klägers hätte ein redlicher Erklärungsempfänger dies auch nicht als Rückzahlungsverpflichtung verstanden, sondern lediglich als Anspruch auf die noch ausstehenden Anteile der beiden Sonderzahlungen für das Jahr 2021. Angesichts des Abschlusszeitpunkts der Vergleichsvereinbarung (./1) in der zweiten Jahreshälfte war für den Kläger offensichtlich, dass nach Berücksichtigung der bereits im Juni 2021 geleisteten (ersten) Sonderzahlung ein anteiliger Anspruch auf die zweite Sonderzahlung verbleibt, sodass jedenfalls ein Restbetrag zu seinen Gunsten entsteht. Vor diesem Hintergrund liegt auch die Annahme nicht nahe, die Beklagte hätte sich über die bereits erfolgte Auszahlung des Urlaubsgelds hinaus zusätzlich zur (aliquoten) Zahlung des Weihnachtsgelds für sieben Monate verpflichtet.
1.6. Das Erstgericht ging daher zutreffend davon aus, dass eine Anwendung des § 915 ABGB nicht angezeigt ist (vgl RS0109295) und dem Kläger aus der Vergleichsvereinbarung (./1) kein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung, sondern lediglich auf die (restlichen) anteiligen Sonderzahlungen für das Jahr 2021 zusteht.
2. Der Kläger wendet weiters ein, dass Punkt 2.3. der KPI-Politik (./31), wonach ein Bonus nur bei einem gewichteten durchschnittlichen Erfüllungsprozentsatz von zumindest 90 % gebührt, auf die Vergleichsvereinbarung (./1) nicht herangezogen werden könne. Die Klausel ziele auf einen Jahreszeitraum ab und setze eine Standardisierung der KPI-Werte voraus, die zum Halbjahresstichtag nicht habe vorgenommen werden können. Ihm stehe daher ein Bonus unabhängig vom Erreichen der 90 % zu.
2.1. Aus der Formulierung „Bonus für 2021 1. Jan. 31. Juli gemäß Ergebnissen und Aufsichtsratsbeschluss bezahlt“ (./1) ist zu schließen, dass die Auszahlung eines Bonus nicht bedingungslos zugesagt, sondern an das Erreichen bestimmter „Ergebnisse“ sowie an die Beschlussfassung des Aufsichtsrats geknüpft wurde. Andernfalls wäre eine Formulierung zu erwarten gewesen, die auf keine weiteren Bedingungen (wie insbesondere „Ergebnisse“) abstellt, sondern vielmehr eine – allenfalls schon betraglich fixierte – unbedingte Zusage einer Bonuszahlung erkennen ließe.
2.2. Zwar wird der Bedeutungsgehalt des in der Vergleichsvereinbarung (./1) verwendeten Begriffs „Ergebnisse“ darin nicht weiter konkretisiert. Beide Parteien gingen nach den Feststellungen jedoch davon aus, dass der Bonus „nach der KPI-Politik“ ermittelt werden sollte (vgl ON 82, 23). Darunter sind die in ./31 zusammengefassten Grundsätze und Voraussetzungen zur Gewährung von Boni zu verstehen. Diese sehen insbesondere vor, dass ein Mindestwert von zumindest 95 % des Zielwerts des Gewinns vor Steuern nach IFRS, wie er im Geschäftsplan/Budget des Unternehmens festgelegt ist, und ein gewichteter durchschnittlicher Erfüllungsprozentsatz der KPI-Karte von zumindest 90 % erreicht werden müssen.
2.3. An der Anwendbarkeit des 90 %-Kriteriums ändert nichts, dass der KPI-Wert des Klägers zu einem unterjährigen Stichtag nicht bekannt war, da dieser Wert – wie sich aus dem Vorbringen des Klägers selbst ergibt – zumindest ermittelbar war. Die Formulierung „gemäß Ergebnissen“ trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bonus mangels Bekanntheit erst nach Feststellung der tatsächlichen Ergebnisse berechnet werden sollte.
2.4. Dass die 90 %-Klausel nur unter Heranziehung eines Jahreszeitraums angewendet werden könne, findet in den Feststellungen keine Grundlage. Die Berufung legt nicht konkret dar, weshalb eine Ermittlung des KPI-Werts nicht auch unterjährig – etwa zum 30.6. oder 31.7. – möglich gewesen wäre. Vielmehr ergibt sich die Möglichkeit einer unterjährigen Berechnung aus den Feststellungen zum Erfüllungsprozentsatz des Klägers im Jahr 2021, die insofern mit dem Vorbringen des Klägers korrespondieren (vgl insb ON 8, ON 29 und ON 39.2).
2.5. Auch dass eine Standardisierung nur am Jahresende möglich sei, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Vielmehr wird in der „KPI-Politik“ (./31) ausdrücklich festgehalten, dass ein regelmäßiges Monitoring eine „zwischenzeitliche“ Standardisierung der KPIs ermögliche und eine Standardisierung der KPI-Zielwerte des Berichtszeitraums (höchstens) „einmal pro Quartal “ vorgenommen werden dürfe. Dass eine unterjährige Standardisierung ausgeschlossen wäre, geht daraus gerade nicht hervor.
Gemäß der in ./31, Seite 2 (siehe ON 82, 8 und 11) festgehaltenen Definition sollte die Standardisierung der Anpassung der KPI-Zielwerte dienen, wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen gegenüber den ursprünglichen Planannahmen ändern. Dieser Korrekturprozess sollte während des laufenden Geschäftsjahres („während der Überwachungsphase“) oder am Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Anpassung sollte nicht willkürlich, sondern basierend auf einer Analyse der Abweichungen zwischen den tatsächlichen Betriebsbedingungen und den im Geschäftsplan geplanten Bedingungen erfolgen.
Welche konkreten Parameter für das Jahr 2021 bis zum Ausscheiden des Klägers nicht vorgelegen seien und weshalb daher eine unterjährige Standardisierung unmöglich gewesen wäre, geht aus den Ausführungen des Klägers nicht hervor. Selbst wenn bestimmte Parameter unterjährig (noch) nicht verfügbar gewesen sein sollten, stünde dies einer Standardisierung anhand der zum Stichtag vorliegenden und bekannten Abweichungen nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Standardisierung Anpassungen an veränderte Rahmenbedingungen ermöglichen sollte, die sich sowohl zugunsten als auch zulasten des Managers auswirken könnten. Es erschiene daher auch sachgerecht, allfällige unterjährig nicht vorliegende Faktoren auszuklammern und die Standardisierung anhand der verfügbaren Parameter vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger bereits im Juli 2021 aus dem Unternehmen ausschied und Parameter, die sich erst im Anschluss daran verwirklicht hätten, für einen Bonusanspruch von vornherein nicht maßgeblich sein konnten.
2.6. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Standardisierung nach der KPI-Politik (./31) kein zwingendes Erfordernis dar. Vielmehr ist sie nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen gegenüber den ursprünglichen Planannahmen ändern. Aus den diesbezüglich getroffenen Negativfeststellungen (vgl insb ON 82, 18 und 28) ergibt sich weder, dass eine Standardisierung vorzunehmen gewesen wäre, noch dass eine solche zum Erreichen eines Erfüllungsprozentsatzes von zumindest 90 % geführt hätte.
2.7. Die Argumentation, wonach die Heranziehung der 90 %-Klausel ohne durchgeführte Standardisierung schon deshalb nicht in Betracht komme, da dies eine Verletzung der KPI-Politik darstellen würde, greift schon insoweit nicht, als eine Standardisierung nur dann vorgesehen ist, wenn sich wesentliche Rahmenbedingungen gegenüber den ursprünglichen Planannahmen ändern. In Anbetracht der dazu getroffenen Negativfeststellungen war die Vornahme einer Standardisierung nicht angezeigt.
Zudem würde die vom Kläger vertretene Ansicht, den Bonus unter Außerachtlassung der 90 %-Klausel zu gewähren, selbst eine Verletzung der KPI-Politik darstellen, da darin (unter anderem) das Erreichen eines Mindestwerts des gewichteten durchschnittlichen Erfüllungsprozentsatzes von 90 % vorgesehen ist. Da die Leistung des Managers bei einem Unterschreiten dieses Prozentsatzes als „nicht zufriedenstellend“ angesehen wird (vgl ./31, Pkt 2.3.), würde eine Auszahlung des Bonus unabhängig vom Erreichen dieses Schwellenwerts den daraus ableitbaren Grundsatz der leistungsabhängigen Bonusgewährung unterlaufen.
2.8. Das Erstgericht ging daher zu Recht von der Anwendbarkeit der 90 %-Klausel aus. Sowohl aus dem Vorbringen des Klägers als auch dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger lediglich einen Erfüllungsprozentsatz von 85,5 % erreichte (ON 82, 28). In Anbetracht der Negativfeststellungen zu allfälligen Standardisierungsfaktoren für das Jahr 2021 gelang es dem Kläger somit nicht, die Erfüllung der vereinbarten Kriterien für den Erhalt eines Bonus gemäß der Vergleichsvereinbarung (./1) nachzuweisen, weshalb das Klagebegehren im Ausmaß der hierfür beanspruchten EUR 153.609 vom Erstgericht zutreffend abzuweisen war.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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