RS0106499 – OGH Rechtssatz
Für die Prüfung des Berufsschutzes reicht die Feststellung der abstrakten Berufsbezeichnung (hier: "Sekretärin") nicht aus (so schon 10 ObS 285/94 = SSV-NF 9/21).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden