Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 28a Abs 1 vierter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. August 2025, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu AZ ** gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG.
Demnach steht A* im (dringenden) Verdacht (siehe auch die rechtskräftigen Haftbeschlüsse ON 17 und 23), er habe in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten (beinhaltend zumindest 0,96% des Wirkstoffs Delta-9-THC sowie 12,63% des Wirkstoffs THCA; RZ 2024, 36) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge dem abgesondert verfolgten B*
I./ angeboten, und zwar zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Juli 2024 insgesamt 6.000 Gramm brutto sowie
II./ überlassen, und zwar im Zeitraum vom 1. März 2023 bis zum 22. Juli 2025 in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt zumindest 18.500 Gramm brutto zu einem Grammpreis von EUR 6.
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Erstgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 2025 (ON 1.19) die gerichtliche Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 lit a iVm § 115 Abs 1 Z 3 StPO des sichergestellten Guthabens des A* auf dem Konto IBAN ** bei der C* AG durch Drittverbot (Guthabensstand per 30. Juli 2025 EUR 111.000,--) an und bestimmte den Deckungsbetrag gemäß § 115 Abs 5 StPO mit EUR 111.000,--.
In seiner vorbildhaft ausführlichen Begründung hielt das Erstgericht fallrelevant fest, dass konkret der dringende Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte zumindest EUR 111.000,-- an Erlösen aus vorschriftswidrigen Suchtgiftüberlassungen lukriert habe. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung auf (zumindest) Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB sowie einer Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO zur Sicherung des (Wertersatz-)Verfalls liegen somit vor.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten (ON 28), mit der er unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung der Eltern sowie eines Versicherungsdatenauszugs (ON 30) moniert, das Geld auf dem Konto stamme aus Zuwendungen von Verwandten, einem Autoverkauf und eigenen Gehaltsbezügen und seien nicht deliktischer Herkunft.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 115 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO ist eine Beschlagnahme zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen oder dazu dienen werden, eine gerichtliche Entscheidung auf Konfiskation (§ 19a StGB), auf Verfall (§ 20 StGB), auf erweiterten Verfall (§ 20b StGB) auf Einziehung (§ 26 StGB) oder eine andere gesetzlich vorgesehene vermögensrechtliche Anordnung zu sichern.
Inhaltlich gelten für den gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss, dem eine Sicherstellung vorangehen kann, aber nicht muss, grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft (vgl Tipold/Zerbes, WKStPO § 115 Rz 18). In einer solchen müssen nach § 102 Abs 2 StPO unter anderem die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, und die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung (hier:) zur Sicherung des Verfalls erforderlich und verhältnismäßig ist, enthalten und begründet sein. Während an den Grad des Tatverdachts bei der Sicherstellung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, weil die Sicherstellung lediglich einen ersten Zugriff bewirkt und der provisorischen Sicherung dient (Tipold/Zerbes, WKStPO § 110 Rz 16), bedarf es für die Beschlagnahme eines Verdachtsmoments, dass qualitativ höherwertig ausgestaltet sein muss, als das für die Sicherstellung erforderliche.
Im Unterschied zum sogenannten dringenden Tatverdacht, der einen höheren Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen hat, voraussetzt (RISJustiz RS0107304), genügt für eine Beschlagnahme aber ein sogenannter einfacher Verdacht. Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auch die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann (RISJustiz RS0107304). Da der Grundsatz „in dubio pro reo“ erst in der Hauptverhandlung gilt, müssen die Verdachtsmomente für eine Beschlagnahme aber noch nicht derart gefestigt sein, dass eine Verurteilung des Beschuldigten nahe liegt.
Eine Beschlagnahme zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen ist darüber hinaus nur dann auszusprechen, wenn der Verdacht auf das Vorliegen aller Konfiskations , (erweiterter) Verfalls oder Einziehungsvoraussetzungen besteht (Tipold/Zerbes, WKStPO § 115 Rz 19).
Seit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 ist eine Sicherstellungs und Beschlagnahmemöglichkeit losgelöst von dem Opfer gehörenden körperlichen Sachen durch Zugriff auf das gesamte Vermögen des Täters zulässig (Tipold/Zerbes, aaO § 110 Rz 8/1).
Für die Beschlagnahme durch Drittverbot und Veräußerungsoder Belastungsverbot verweist Abs 4 des § 115 StPO auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO) über einstweilige Verfügungen (siehe dazu § 379 Abs 3 Z 3 EO).
Die Beschlagnahmevoraussetzungen sind aus einer ex-ante-Perspektive zu beurteilen (vgl Tipold/Zerbes, WK-StPO § 115 Rz 11).
Zum konkreten, gegen den Beschuldigten bestehenden, sogar dringenden Tatverdacht und dessen Begründung wird auf die aktenkonformen Haftbeschlüsse sowie den angefochtenen Beschluss des Erstgerichts verwiesen, ebenso betreffend Zweck- und Verhältnismäßigkeit.
Zutreffend bejahte das Erstgericht auch die Voraussetzungen des § 115 Abs 1 Z 3 StPO.
Das Gericht hat Vermögenswerte (§ 20 Abs 1 StGB) oder deren Nutzungen bzw Ersatzwerte (Abs 2 leg cit) für verfallen zu erklären, wenn sie für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden. Wurden solche Vermögenswerte nach Abs 1 oder 2 leg cit nicht sichergestellt, hat das Gericht einen deren Wert entsprechenden Geldbetrag für verfallen zu erklären (§ 20 Abs 3 StGB). Während ein solcher Wertersatzverfall nach Abs 3 leg cit lediglich schuldrechtliche Wirkungen entfaltet, wirkt der gegenstandsbezogene Verfall nach Abs 1 und Abs 2 des § 20 StGB dinglich ( Fuchs/Tipoldin WK² StGB § 20 Rz 2, 7, 47). Eine Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls ist nicht nur beim gegenstandsbezogenen Verfall nach Abs 1 und 2 leg cit möglich, wo sich die Beschlagnahme naturgemäß auf den konkret vom Verfall betroffenen Vermögens- oder Ersatzwert bezieht, sondern auch beim Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB (Fuchs/TipoldaaO Rz 69; Tipold/Zerbes, WK-StPO § 115 Rz 20/2). Zur Sicherung der Forderung aus einem Wertersatzverfall kommt das gesamte (exekutionsunterworfene) Vermögen des jeweils Verfallsverpflichteten in Betracht (vgl auch OLG Innsbruck 7 Bs 71/23h). Hinsichtlich der Sicherung des Verfalls ist nämlich festzuhalten, dass gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Geldbetrag auch dann für verfallen zu erklären ist, wenn er dem nach Abs 1 und 2 leg.cit. erlangten Vermögenswerten entspricht, soweit diese Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (Wertersatzverfall). Hier ist der Verfall nicht mehr gegenstandsbezogen, sondern personen und vermögensbezogen (Fuchs/Tipold in WK 2StGB § 20 Rz 47).
Da wie bereits ausgeführt zur Sicherung der Forderung aus einem Wertersatzverfall das gesamte (exekutionsunterworfene) Vermögen des jeweils Verfallsverpflichteten in Betracht kommt, geht der Beschwerdeeinwand des Beschuldigten ins Leere.
Die Beschlagnahme erfolgte daher zu Recht, der Deckungsbetrag entspricht der Höhe der voraussichtlichen vermögensrechtlichen Anordnung (Kirchbacher, StPO 15 § 115 Rz 5).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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